Hallo,
da der Thread zur Intensivvermittlung mehrere Themen zu dieser enthält und bereits sehr umfangreich ist, habe ich das Schreiben des SG hier hochgeladen.
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Zu den falschen Gesprächsvermerken in Verbis wurden Gegendarstellungen eingereicht, ebenso zu den letzten beiden Widerspruchsbescheiden der Intensivermittlung, dass dem Projekt ArbeitDIREKT zu keinem Zeitpunkt zugestimmt wurde...
Widerspruch Meldeaufforderung und Widerspruchsbescheid #109
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Einladung Meldetermin #111
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Klage zur Zeitarbeits-Sprechstunde:
„Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Jobcenters (...) vom 27.02.2019
Geschäftszeichen: (...)
Name, Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Ort
– im Folgenden Klägerin genannt –
gegen das
Jobcenter (...), Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Ort
– im Folgenden Beklagte genannt –
Die Klägerin beantragt:
1. festzustellen, dass der in der Meldeaufforderung für den 19.02.2019 angegebene Meldezweck „Zeitarbeits-Sprechstunde (...)“ rechtswidrig ist.
2. der Beklagten die außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Sachverhalt:
Die Klägerin wurde mit dem Verwaltungsakt vom 14.02.2019 (Meldeaufforderung) aufgefordert, sich am 19.02.2019 um (...) Uhr bei der zuständigen Arbeitsvermittlung des Jobcenters (...) persönlich zu melden (Anlage 1). Die Aufforderung zur Meldung sollte dem Zweck der Zeitarbeits-Sprechstunde (...) sowie der Auswertung der Bewerbungsbemühungen dienen. Gleichzeitig wies die Beklagte darauf hin, dass es sich um eine Einladung nach § 59 SGB II iVm § 309 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) handele, und ferner das sein Nichterscheinen eine Absenkung der Regelleistung um 10 % für die Dauer von drei Monaten zur Folge hätte.
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 15.02.2019 (Anlage 2) fristwahrend Widerspruch und stellte zeitgleich einen Antrag auf aufschiebende Wirkung gemäß § 86a SGG (Anlage 3).
Der Widerspruch der Klägerin wurde durch die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.2019 (Anlage 4) unter dem Geschäftszeichen (...) als unbegründet zurückgewiesen und der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. Darin argumentiert die Beklagte:
„Die Widerspruchsführerin sollte sich zum o.a. Meldetermin bei der zuständigen Arbeitsvermittlung im Bereich Markt & Integration des Jobcenters (...) (Sozialleistungsträger nach dem SGB II) wegen der Bewerbungsaktivitäten sowie den in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarten weiteren Unterstützungsmaßnahmen durch den Bereich ArbeitDIREKT, persönlich melden. Die Meldeaufforderung ergeht somit wegen einer Maßnahme zur Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen, so dass ein zulässiger Meldezweck gemäß § 309 Abs. 2 SGB III besteht.
Eben so wenig ist die Widerspruchsführerin zum benannten Termin gehindert gewesen, diesen wegen einer bereits bekannten bestehenden ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit oder wegen fehlender Dienstbereitschaft des Jobcenters (...) wahrzunehmen. Insoweit trug die Widerspruchsführerin keinen wichtigen Grund vor, dieser Meldeaufforderung fernbleiben zu müssen. Eine telefonische Terminverschiebung ist ebenfalls nicht aktenkundig. Damit war der Erfordernis einer hinreichend bestimmten Aufforderung Rechnung getragen. Es reicht im Übrigen aus, wenn der Meldezweck in der Meldeaufforderung allgemein umschrieben wird. Eine ins Einzelne gehende Darstellung ist nicht erforderlich (vgl. Voelzke a.a.O., Rn. 24; Kommentar zu SGB II „Estelmann“, SGB II, § 59 Rn. 27).
Abschließend wird, abstellend auf § 309 Abs. 4 SGB III, darauf hingewiesen, dass auch der nachträgliche Einwand, die mehrfache Einladung innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes, verhindere die Wahrnehmung des Meldetermins, die Meldeaufforderung nicht hinfällig werden lässt.
Es ist insoweit festzustellen, dass die Widerspruchsführerin verpflichtet war, der o.a. Meldeaufforderung nachzukommen und daher der Widerspruch keinen Erfolg haben konnte."
Die Klägerin weist vorsorglich darauf hin, dass die im Widerspruchsbescheid genannte Eingliederungsvereinbarung nicht existent ist, da die Prüfung, Verhandlung und Anpassung aufgrund dessen, dass die Inhalte der in der Eingliederungsvereinbarung geregelten Strategie zur Eingliederung in Arbeit nicht gemeinsam mit ihr erarbeitet und besprochen wurden, noch statt fand.
Begründung:
Die Klägerin sieht sich in ihrem Recht auf einen fehlerfreien Verwaltungsakt beeinträchtigt.
Da die Beklagte die Klägerin jederzeit wieder per Verwaltungsakt (Meldeaufforderung) zu einem Meldetermin mit dem rechtswidrigen Meldezweck "Zeitarbeits-Sprechstunde" einladen kann, besteht Wiederholungsgefahr.
Eine Zeitarbeits-Sprechstunde stellt keinen zulässigen Meldezweck nach § 59 SGB II i.V.m § 309 Abs. 1 und 2 SGB III dar (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, L 7 AS 1058/13 B, 10.02.2014).
„Eine Meldeaufforderung ist nach weitgehend einhelliger Meinung ein Verwaltungsakt (vgl nur BSG Beschluss vom 19.12.2011 - B 14 AS 146/11 B - juris - mit zahlreichen weiteren Nachweisen) und die Verfügung einer solchen steht im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten (vgl nur Siefert in Eicher/Schlegel, SGB III nF, Stand: Januar 2015, § 309 RdNr 18; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB III, 2. Aufl, Stand: März 2015, K § 309 RdNr 27; Winkler in Gagel, SGB II/SGB III, Stand: Dezember 2014, § 309 SGB III RdNr 25), wie sich zudem aus der Entstehungsgeschichte und dem heutigen Zweck der Meldepflicht ergibt (BSG Urteil vom 14.5.2014 - B 11 AL 8/13 R - SozR 4-4300 § 309 Nr 2 RdNr 21 f; Winkler, aaO, RdNr 1, 4 ff). Die Rechtmäßigkeit der Meldeaufforderung ist als Vorfrage für die Feststellung eines Meldeversäumnisses inzident zu überprüfen, weil sich die Meldeaufforderung als solche durch Zeitablauf erledigt hat (§ 39 Abs 2 SGB X; vgl zur Sperrzeit nach § 159 SGB III: Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, 2. Aufl, Stand: März 2015, K § 159 RdNr 372; zu § 31 SGB II aF: BSG Urteil vom 9.11.2010 - B 4 AS 27/10 R - SozR 4-4200 § 31 Nr 6 RdNr 25 f)."
„Eine Aufforderung zur Meldung kann ausschließlich zur Erfüllung der in § 309 Abs. 2 SGB lll abschließend aufgezähIten Meldezwecken erfolgen (vgl. Urteil des BSG vom 29.04.2015, B 14 AS 19/14 R, in juris Rn. 32). Danach kann die Aufforderung zur MeIdung zum Zwecke der Berufsberatung, Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit, Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen, Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfoIgen. Die Aufforderung zur Meldung kann nicht erfoIgen zum Zwecke der Anhörung wegen der beabsichtigten Feststellung eines Meldeversäumnisses nach § 32 Abs. 1 SGB Il. Eine Meldeaufforderung, die zu einem nicht in § 59 SGB ll i. V. m. § 309 Abs. 2 SGB Ill ausdrücklich genannten, und damit unzulässigen Meldezweck erfolgt, ist rechtswidrig."
„Aufforderungen stellen jeweils einen Verwaltungsakt dar. Nach § 59 SGB II sind die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht nach § 309 SGB III im SGB II entsprechend anwendbar. Danach haben sich erwerbsfähige Hilfebedürftige während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II erheben, bei der in der Meldeaufforderung bezeichneten Stelle des zuständigen Leistungsträgers persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn der Leistungsträger dazu auffordert. Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zwecke der Berufsberatung (1.), Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit (2.), Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen (3.), Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren (4.) und Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch (5.) erfolgen (§ 59 SGB II iVm § 309 Abs. 1 und 2 SGB III). Gemäß § 39 Nr. 4 SGB II haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, mit dem nach § 59 SGB II iVm § 309 SGB III zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird, keine aufschiebende Wirkung. Eine derartige Regelung setzt voraus, dass die Meldeaufforderung als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist (vgl. hierzu Hessisches LSG, Urteil vom 20.06.2011 - L 7 AS 255/10)."
Abschließend wird nochmals auf die eingangs erwähnten Anlagen verwiesen.
Sollte das Gericht weitere Ausführungen oder Unterlagen für notwendig erachten, wird von der Klägerin als „juristischer Laie“ um entsprechenden richterlichen Hinweis gebeten.
Mit freundlichen Grüßen
Anlagen
- Anlage 1: Kopie der Meldeaufforderung für den 19.02.2019
- Anlage 2: Widerspruch der Klägerin vom 15.02.2019
- Anlage 3: Antrag der Klägerin auf aufschiebende Wirkung nach § 86a SGG vom 15.02.2019
- Anlage 4: Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 27.02.2019“
Schreiben SG/Stellungnahme JC:
„Sehr geehrte…,
in dem Rechtsstreit
... ./. Jobcenter ...
wird eine Abschrift des Schriftsatzes vom 5. Juni 2019 zur Kenntnis und Stellungnahme (2-fach) bis 26. Juli 2019 übersandt.
Nach der vorläufigen Ansicht des Vorsitzenden, dürfte die Klage keine Aussicht auf Erfolg haben.
Mit freundlichen Grüßen
Auf richterliche Anordnung
Geschäftsstelle
...
Anlagen
wie im Text erwähnt“
„In dem Rechtsstreit
... ./. Jobcenter ...
- ... -
wird beantragt,
1. die Klage abzuweisen und
2. zu entscheiden, dass Kosten gemäß § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht zu erstatten sind.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Meldeaufforderung des Joobcenters ... vom 14. Februar 2019 für einen Meldetermin am 19. Februar 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2019.
Die gegenüber der Klägerin erfolgte eine Meldeaufforderung vom 14. Februar 2019, sich am 19. Februar 2019 beim Jobcenter ... zu melden, stellt einen Verwaltungsakt dar. Die Verfügung einer solchen steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde.
Zu dem Meldetermin am 19. Februar 2019 ist die Klägerin erschienen. Eine Sanktion folgte hieraus nicht.
Die Meldeaufforderung vom 14. Februar 2019 und damit auch die darin getroffenen Regelungen haben sich nach Verstreichen des festgelegten Meldetermins, zu denen die Klägerin auch erschienen ist, erledigt.
Ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin zur gesonderten gerichtlichen Überprüfung einer durch Zeitablauf bereits erledigten Meldeaufforderung, ist vorliegend nicht gegeben. Ob die Bescheide formell und materiell rechtmäßig sind, ist nach Verstreichen des Termins nur dann von Bedeutung, wenn der Beklagte gestützt auf den Verstoß gegen die Meldeaufforderung durch einen Sanktionsbescheid die Regelleistung absenkt. Dies ist vorliegend nicht erfolgt, da die Klägerin den Meldetermin wahrgenommen hat.
Soweit die Klägerin beanstandet, der Grund für die Meldeaufforderung sei rechtswidrig, woraus auch die Rechtswidrigkeit des (erledigten) Verwaltungsaktes festzustellen sie, handelt es sich um eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 Abs 1 Satz 3 SGG), für welche der Klägerin ein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne einer Wiederholungsgefahr zur Seite stehen muss. An diesem besonderen Feststellungsinteresse in Form der Wiederholungsgefahr fehlt es der Klägerin. Die Klägerin ist nach derzeitigem Kenntnisstand des Beklagten seit dem 01.04.2019 auf dem ersten Arbeitsmarkt wieder integriert und übt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus. Eine Meldeaufforderung ist seit Aufnahme der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nicht ergangen.
Die bloße „Gefahr“, der Beklagte werde nach Beendigung der derzeit bestehenden sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit erneut die Klägerin auffordern, zu einem Beratungsgespräch zu erscheinen, reicht als Wiederholungsgefahr deshalb nicht aus, weil es gerade der gesetzliche Auftrag des Beklagten ist, die Klägerin zu beraten und zu fördern (vgl §§ 4, 14, 16 SGB II) und zu diesem Zweck konkret eine Berufsberatung durchzuführen (§ 59 SGB II iVm § 309 Abs. 2 SGB III). Dieser Beratung kann sich die Klägerin nicht von vornherein entziehen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf den Inhalt des beigefügten Vorgangs sowie die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen.
Der Beklagte übersendet einen Ausdruck der E-Akte Arbeitsvermittlung wie folgt:
- Segment Vermittlung und Beratung S. 1- 45
- Segment Sanktion S. 1- 14
- Segment Eingliederungsvereinbarung S. 1- 18
Die streitgegenständliche Meldeaufforderung vom 14. Februar 2019 (S. 12) für einen Meldetermin am 19. Februar 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2019 (S. 18) findet sich im Aktensegment Vermittlung/Beratung.
Im Auftrag
...
Anlage
1 Abdruck
Ausdruck der E-Akte Arbeitsvermittlung wie folgt:
- Segment Vermittlung und Beratung S. 1- 45
- Segment Sanktion S. 1- 14
- Segment Eingliederungsvereinbarung S. 1- 18“
da der Thread zur Intensivvermittlung mehrere Themen zu dieser enthält und bereits sehr umfangreich ist, habe ich das Schreiben des SG hier hochgeladen.
- das JC ist überhaupt nicht auf die Rechtswidrigkeit der Zeitarbeits-Sprechstunde eingegangen, ebenso nicht auf den Aspekt das die EGV noch verhandelt wurde.
- Wiederholungsgefahr besteht nicht wegen der Einladung zu Meldeterminen, sondern wegen der Einladung zu Meldeterminen mit rechtswidrigem Meldezweck „Zeitarbeits-Sprechstunde“.
- die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung war bis zum 31.05.2019 befristet, ein Meldetermin zur „Besprechung der weiteren Vermittlung“ hat bereits stattgefunden.
- der nächste Meldetermin zur „Besprechung der aktuellen beruflichen Situation“, bei dem eine neue EGV verhandelt werden soll, findet in 3 Wochen statt.
- es wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen, in dem auf eine EGV verwiesen wird, bei der jedoch lediglich ein Entwurf existiert.
- hätte man mir nicht alle Anlagen zur Kenntnisnahme und Stellungnahme mitsenden müssen?
- das Segment Sanktionen umfasst 14 Seiten, bisher gab es jedoch keine?
Ich bitte um Überprüfung der alten und neuen EGV!
Hallo, ich bitte um Überprüfung und Beurteilung der neuen sowie alten EGV. Ist die alte EGV weiterhin gültig? Es wurde Ende des Jahres für 3 Monate eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen, der Bezug wurde jedoch durch Aufstockung nicht unterbrochen. "Die...
- postalischer Erhalt einer EGV, in der ich 8 Wochen der Intensivvermittlung zugewiesen wurde
- diese wurde nicht unterschrieben und nachweislich schriftlich Änderungswünsche eingereicht
- die Meldetermine wurden wahrgenommen, jedoch Widerspruch gegen die Häufigkeit dieser eingelegt
- weitere EGV ohne mein Beisein erstellt, in der nur der Punkt Bewerbungskosten geändert wurde- ebenfalls nicht unterschrieben, nachweislich schriftlich Änderungswünsche eingereicht #2
- auch die nächste EGV wurde ohne mein Beisein erstellt, bei der wieder nur der Punkt Bewerbungskosten geändert wurde- ebenfalls nicht unterschrieben, nachweislich schriftlich Änderungswünsche eingereicht #14
- Erhalt eines EGV-VA mit rückwirkender Zuweisung zur Intensivvermittlung- Widerspruch eingelegt, Aufhebung des VA ist zwischenzeitlich erfolgt. #19 und #40
- gültige EGV vom 17.04.2018 vorhanden #1
Zu den falschen Gesprächsvermerken in Verbis wurden Gegendarstellungen eingereicht, ebenso zu den letzten beiden Widerspruchsbescheiden der Intensivermittlung, dass dem Projekt ArbeitDIREKT zu keinem Zeitpunkt zugestimmt wurde...
Widerspruch Meldeaufforderung und Widerspruchsbescheid #109
Habe postalisch eine Eingliederungsvereinbarung erhalten, in der vermerkt ist, daß ich acht Wochen der Intensivvermittlung zugewiesen werde
Hallo, aufgrund der Komplexität meines Anliegens, hier einige notwendige Daten. Ich war die letzten Monate in Beschäftigung, der Leistungsbezug wurde nicht unterbrochen, seit einigen Tagen bin ich nun wieder arbeitslos. EGV wurde mir postalisch zugesandt- mit dem Vermerk dass ich für 8 Wochen...
Einladung Meldetermin #111
Habe postalisch eine Eingliederungsvereinbarung erhalten, in der vermerkt ist, daß ich acht Wochen der Intensivvermittlung zugewiesen werde
Hallo, aufgrund der Komplexität meines Anliegens, hier einige notwendige Daten. Ich war die letzten Monate in Beschäftigung, der Leistungsbezug wurde nicht unterbrochen, seit einigen Tagen bin ich nun wieder arbeitslos. EGV wurde mir postalisch zugesandt- mit dem Vermerk dass ich für 8 Wochen...
Klage zur Zeitarbeits-Sprechstunde:
„Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Jobcenters (...) vom 27.02.2019
Geschäftszeichen: (...)
Name, Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Ort
– im Folgenden Klägerin genannt –
gegen das
Jobcenter (...), Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Ort
– im Folgenden Beklagte genannt –
Die Klägerin beantragt:
1. festzustellen, dass der in der Meldeaufforderung für den 19.02.2019 angegebene Meldezweck „Zeitarbeits-Sprechstunde (...)“ rechtswidrig ist.
2. der Beklagten die außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Sachverhalt:
Die Klägerin wurde mit dem Verwaltungsakt vom 14.02.2019 (Meldeaufforderung) aufgefordert, sich am 19.02.2019 um (...) Uhr bei der zuständigen Arbeitsvermittlung des Jobcenters (...) persönlich zu melden (Anlage 1). Die Aufforderung zur Meldung sollte dem Zweck der Zeitarbeits-Sprechstunde (...) sowie der Auswertung der Bewerbungsbemühungen dienen. Gleichzeitig wies die Beklagte darauf hin, dass es sich um eine Einladung nach § 59 SGB II iVm § 309 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) handele, und ferner das sein Nichterscheinen eine Absenkung der Regelleistung um 10 % für die Dauer von drei Monaten zur Folge hätte.
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 15.02.2019 (Anlage 2) fristwahrend Widerspruch und stellte zeitgleich einen Antrag auf aufschiebende Wirkung gemäß § 86a SGG (Anlage 3).
Der Widerspruch der Klägerin wurde durch die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.2019 (Anlage 4) unter dem Geschäftszeichen (...) als unbegründet zurückgewiesen und der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. Darin argumentiert die Beklagte:
„Die Widerspruchsführerin sollte sich zum o.a. Meldetermin bei der zuständigen Arbeitsvermittlung im Bereich Markt & Integration des Jobcenters (...) (Sozialleistungsträger nach dem SGB II) wegen der Bewerbungsaktivitäten sowie den in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarten weiteren Unterstützungsmaßnahmen durch den Bereich ArbeitDIREKT, persönlich melden. Die Meldeaufforderung ergeht somit wegen einer Maßnahme zur Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen, so dass ein zulässiger Meldezweck gemäß § 309 Abs. 2 SGB III besteht.
Eben so wenig ist die Widerspruchsführerin zum benannten Termin gehindert gewesen, diesen wegen einer bereits bekannten bestehenden ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit oder wegen fehlender Dienstbereitschaft des Jobcenters (...) wahrzunehmen. Insoweit trug die Widerspruchsführerin keinen wichtigen Grund vor, dieser Meldeaufforderung fernbleiben zu müssen. Eine telefonische Terminverschiebung ist ebenfalls nicht aktenkundig. Damit war der Erfordernis einer hinreichend bestimmten Aufforderung Rechnung getragen. Es reicht im Übrigen aus, wenn der Meldezweck in der Meldeaufforderung allgemein umschrieben wird. Eine ins Einzelne gehende Darstellung ist nicht erforderlich (vgl. Voelzke a.a.O., Rn. 24; Kommentar zu SGB II „Estelmann“, SGB II, § 59 Rn. 27).
Abschließend wird, abstellend auf § 309 Abs. 4 SGB III, darauf hingewiesen, dass auch der nachträgliche Einwand, die mehrfache Einladung innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes, verhindere die Wahrnehmung des Meldetermins, die Meldeaufforderung nicht hinfällig werden lässt.
Es ist insoweit festzustellen, dass die Widerspruchsführerin verpflichtet war, der o.a. Meldeaufforderung nachzukommen und daher der Widerspruch keinen Erfolg haben konnte."
Die Klägerin weist vorsorglich darauf hin, dass die im Widerspruchsbescheid genannte Eingliederungsvereinbarung nicht existent ist, da die Prüfung, Verhandlung und Anpassung aufgrund dessen, dass die Inhalte der in der Eingliederungsvereinbarung geregelten Strategie zur Eingliederung in Arbeit nicht gemeinsam mit ihr erarbeitet und besprochen wurden, noch statt fand.
Begründung:
Die Klägerin sieht sich in ihrem Recht auf einen fehlerfreien Verwaltungsakt beeinträchtigt.
Da die Beklagte die Klägerin jederzeit wieder per Verwaltungsakt (Meldeaufforderung) zu einem Meldetermin mit dem rechtswidrigen Meldezweck "Zeitarbeits-Sprechstunde" einladen kann, besteht Wiederholungsgefahr.
Eine Zeitarbeits-Sprechstunde stellt keinen zulässigen Meldezweck nach § 59 SGB II i.V.m § 309 Abs. 1 und 2 SGB III dar (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, L 7 AS 1058/13 B, 10.02.2014).
„Eine Meldeaufforderung ist nach weitgehend einhelliger Meinung ein Verwaltungsakt (vgl nur BSG Beschluss vom 19.12.2011 - B 14 AS 146/11 B - juris - mit zahlreichen weiteren Nachweisen) und die Verfügung einer solchen steht im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten (vgl nur Siefert in Eicher/Schlegel, SGB III nF, Stand: Januar 2015, § 309 RdNr 18; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB III, 2. Aufl, Stand: März 2015, K § 309 RdNr 27; Winkler in Gagel, SGB II/SGB III, Stand: Dezember 2014, § 309 SGB III RdNr 25), wie sich zudem aus der Entstehungsgeschichte und dem heutigen Zweck der Meldepflicht ergibt (BSG Urteil vom 14.5.2014 - B 11 AL 8/13 R - SozR 4-4300 § 309 Nr 2 RdNr 21 f; Winkler, aaO, RdNr 1, 4 ff). Die Rechtmäßigkeit der Meldeaufforderung ist als Vorfrage für die Feststellung eines Meldeversäumnisses inzident zu überprüfen, weil sich die Meldeaufforderung als solche durch Zeitablauf erledigt hat (§ 39 Abs 2 SGB X; vgl zur Sperrzeit nach § 159 SGB III: Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, 2. Aufl, Stand: März 2015, K § 159 RdNr 372; zu § 31 SGB II aF: BSG Urteil vom 9.11.2010 - B 4 AS 27/10 R - SozR 4-4200 § 31 Nr 6 RdNr 25 f)."
„Eine Aufforderung zur Meldung kann ausschließlich zur Erfüllung der in § 309 Abs. 2 SGB lll abschließend aufgezähIten Meldezwecken erfolgen (vgl. Urteil des BSG vom 29.04.2015, B 14 AS 19/14 R, in juris Rn. 32). Danach kann die Aufforderung zur MeIdung zum Zwecke der Berufsberatung, Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit, Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen, Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfoIgen. Die Aufforderung zur Meldung kann nicht erfoIgen zum Zwecke der Anhörung wegen der beabsichtigten Feststellung eines Meldeversäumnisses nach § 32 Abs. 1 SGB Il. Eine Meldeaufforderung, die zu einem nicht in § 59 SGB ll i. V. m. § 309 Abs. 2 SGB Ill ausdrücklich genannten, und damit unzulässigen Meldezweck erfolgt, ist rechtswidrig."
„Aufforderungen stellen jeweils einen Verwaltungsakt dar. Nach § 59 SGB II sind die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht nach § 309 SGB III im SGB II entsprechend anwendbar. Danach haben sich erwerbsfähige Hilfebedürftige während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II erheben, bei der in der Meldeaufforderung bezeichneten Stelle des zuständigen Leistungsträgers persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn der Leistungsträger dazu auffordert. Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zwecke der Berufsberatung (1.), Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit (2.), Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen (3.), Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren (4.) und Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch (5.) erfolgen (§ 59 SGB II iVm § 309 Abs. 1 und 2 SGB III). Gemäß § 39 Nr. 4 SGB II haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, mit dem nach § 59 SGB II iVm § 309 SGB III zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird, keine aufschiebende Wirkung. Eine derartige Regelung setzt voraus, dass die Meldeaufforderung als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist (vgl. hierzu Hessisches LSG, Urteil vom 20.06.2011 - L 7 AS 255/10)."
Abschließend wird nochmals auf die eingangs erwähnten Anlagen verwiesen.
Sollte das Gericht weitere Ausführungen oder Unterlagen für notwendig erachten, wird von der Klägerin als „juristischer Laie“ um entsprechenden richterlichen Hinweis gebeten.
Mit freundlichen Grüßen
Anlagen
- Anlage 1: Kopie der Meldeaufforderung für den 19.02.2019
- Anlage 2: Widerspruch der Klägerin vom 15.02.2019
- Anlage 3: Antrag der Klägerin auf aufschiebende Wirkung nach § 86a SGG vom 15.02.2019
- Anlage 4: Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 27.02.2019“
Schreiben SG/Stellungnahme JC:
„Sehr geehrte…,
in dem Rechtsstreit
... ./. Jobcenter ...
wird eine Abschrift des Schriftsatzes vom 5. Juni 2019 zur Kenntnis und Stellungnahme (2-fach) bis 26. Juli 2019 übersandt.
Nach der vorläufigen Ansicht des Vorsitzenden, dürfte die Klage keine Aussicht auf Erfolg haben.
Mit freundlichen Grüßen
Auf richterliche Anordnung
Geschäftsstelle
...
Anlagen
wie im Text erwähnt“
„In dem Rechtsstreit
... ./. Jobcenter ...
- ... -
wird beantragt,
1. die Klage abzuweisen und
2. zu entscheiden, dass Kosten gemäß § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht zu erstatten sind.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Meldeaufforderung des Joobcenters ... vom 14. Februar 2019 für einen Meldetermin am 19. Februar 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2019.
Die gegenüber der Klägerin erfolgte eine Meldeaufforderung vom 14. Februar 2019, sich am 19. Februar 2019 beim Jobcenter ... zu melden, stellt einen Verwaltungsakt dar. Die Verfügung einer solchen steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde.
Zu dem Meldetermin am 19. Februar 2019 ist die Klägerin erschienen. Eine Sanktion folgte hieraus nicht.
Die Meldeaufforderung vom 14. Februar 2019 und damit auch die darin getroffenen Regelungen haben sich nach Verstreichen des festgelegten Meldetermins, zu denen die Klägerin auch erschienen ist, erledigt.
Ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin zur gesonderten gerichtlichen Überprüfung einer durch Zeitablauf bereits erledigten Meldeaufforderung, ist vorliegend nicht gegeben. Ob die Bescheide formell und materiell rechtmäßig sind, ist nach Verstreichen des Termins nur dann von Bedeutung, wenn der Beklagte gestützt auf den Verstoß gegen die Meldeaufforderung durch einen Sanktionsbescheid die Regelleistung absenkt. Dies ist vorliegend nicht erfolgt, da die Klägerin den Meldetermin wahrgenommen hat.
Soweit die Klägerin beanstandet, der Grund für die Meldeaufforderung sei rechtswidrig, woraus auch die Rechtswidrigkeit des (erledigten) Verwaltungsaktes festzustellen sie, handelt es sich um eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 Abs 1 Satz 3 SGG), für welche der Klägerin ein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne einer Wiederholungsgefahr zur Seite stehen muss. An diesem besonderen Feststellungsinteresse in Form der Wiederholungsgefahr fehlt es der Klägerin. Die Klägerin ist nach derzeitigem Kenntnisstand des Beklagten seit dem 01.04.2019 auf dem ersten Arbeitsmarkt wieder integriert und übt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus. Eine Meldeaufforderung ist seit Aufnahme der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nicht ergangen.
Die bloße „Gefahr“, der Beklagte werde nach Beendigung der derzeit bestehenden sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit erneut die Klägerin auffordern, zu einem Beratungsgespräch zu erscheinen, reicht als Wiederholungsgefahr deshalb nicht aus, weil es gerade der gesetzliche Auftrag des Beklagten ist, die Klägerin zu beraten und zu fördern (vgl §§ 4, 14, 16 SGB II) und zu diesem Zweck konkret eine Berufsberatung durchzuführen (§ 59 SGB II iVm § 309 Abs. 2 SGB III). Dieser Beratung kann sich die Klägerin nicht von vornherein entziehen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf den Inhalt des beigefügten Vorgangs sowie die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen.
Der Beklagte übersendet einen Ausdruck der E-Akte Arbeitsvermittlung wie folgt:
- Segment Vermittlung und Beratung S. 1- 45
- Segment Sanktion S. 1- 14
- Segment Eingliederungsvereinbarung S. 1- 18
Die streitgegenständliche Meldeaufforderung vom 14. Februar 2019 (S. 12) für einen Meldetermin am 19. Februar 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2019 (S. 18) findet sich im Aktensegment Vermittlung/Beratung.
Im Auftrag
...
Anlage
1 Abdruck
Ausdruck der E-Akte Arbeitsvermittlung wie folgt:
- Segment Vermittlung und Beratung S. 1- 45
- Segment Sanktion S. 1- 14
- Segment Eingliederungsvereinbarung S. 1- 18“
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