Klage vor Verhandlung zurückgenommen. Möglichkeiten zur Wiederbelebung?

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Privatier

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Ich habe wegen einem verpassten Meldetermin eine 10% Kürzung hinter mir. Aufschiebende Wirkung wurde vom SG abgelehnt.

Im Erörterungsverfahren ließ der Richter durchblicken, dass ich keine Chancen habe, solange ich keinen wichtigen Grund für mein Fernbleiben glaubhaft machen kann.

Jetzt wurde eine Verhandlung angesetzt, wo ich kurzfristig die Klage schriftlich zurück genommen habe.

Nach dem durchstöbern des Forums, habe ich ein paar Ansätze gefunden, die gut umsetzbar sind.

Nun meine Frage: kann ich jetzt einen Überprüfungsantrag stellen oder sogar eine neue Klage einreichen?

Oder habe ich mir mit der Rücknahme einer falsch formulierten Klage mir jeden weiteren Rechtsweg selbst genommen?
 

erwerbsuchend

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Im Erörterungsverfahren ließ der Richter durchblicken, dass ich keine Chancen habe, solange ich keinen wichtigen Grund für mein Fernbleiben glaubhaft machen kann.

Jetzt wurde eine Verhandlung angesetzt, wo ich kurzfristig die Klage schriftlich zurück genommen habe.

@ Privatier,

dann hast du jetzt einen glaubhaften wichtigen Grund für das Verpassen des strittigen Meldetermines?

Wenn du den nicht hast, dann lohnt sich der Aufwand eher nicht.
 

Privatier

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das kommt auf den Aufwand an. Wenn es noch Möglichkeiten gibt, würde ich da ein paar neue Ansätze konkreter ausformulieren.
 

oberon

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Eine Klagerücknahme ist eine Prozesshandlung und nicht widerrufbar. Vom Gericht wird dann die Mitteilung kommen, dass sich die Hauptsache mit der Klagerücknahme erledigt hat und die Klage ausgetragen wurde.
Ein Überprüfungsantrag ist aber zulässig und eine erneute Klage auf einen abweisenden Bescheid ebenso.

IIm Erörterungsverfahren ließ der Richter durchblicken, dass ich keine Chancen habe, solange ich keinen wichtigen Grund für mein Fernbleiben glaubhaft machen kann.

Bei der Abwägung solcher Hinweise sollte man immer auch ein mögliches Eigeninteresse des Richters mit in Betracht ziehen.
 

Helga40

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Nicht, wenn nichts neues vorgetragen wird und das JC auf die Bestandskraft des Bescheides verweist mittels "wiederholender Verfügung".

Die Frage von "erwerbssuchend" ist daher vollkommen berechtigt.
 
E

ExitUser12345

Gast
Eine Klagerücknahme ist eine Prozesshandlung und nicht widerrufbar. Vom Gericht wird dann die Mitteilung kommen, dass sich die Hauptsache mit der Klagerücknahme erledigt hat und die Klage ausgetragen wurde.
[...]

Ich kenne zwar nur die ZPO und die VwGO, weswegen sich mir folgende Frage stellt: Seit wann führt eine "Klagerücknahme" zu einer "Erledigung der Hauptsache"?

Wenn überhaupt sind das zwei verschiedene Prozesshandlungen, mit jeweils verschiedenen Auswirkungen, bzw. Folgen.

Oder hab ich deinen Text einfach nur falsch verstanden?


[...]
Bei der Abwägung solcher Hinweise sollte man immer auch ein mögliches Eigeninteresse des Richters mit in Betracht ziehen.

Öhm, das war lediglich ein Wink mit dem Zaunpfahl. Denn der Richter hat lediglich durchblicken lassen, dass die Klage unbegründet wäre und der Kläger den Prozess verlieren würde. Insoweit hat der Richter dem Kläger vielmehr einen Gefallen getan und ihn vor einer reinen Selbstschädigung bewahrt.

m.M

:icon_pause:
 

oberon

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Mea culpa: Erledigt wird selbstverständlich nur der Rechtsstreit in der Hauptsache.

Für einen nicht anwaltlich vertretenen Kläger besteht die mögliche Selbstschädigung doch nur darin, dass er mit seinem Klagebegehren keinen Erfolg hat und folglich auf seinen i.d.R. geringen eigenen Kosten sitzen bleibt.
Dass der ein oder andere Richter auch schon einmal aus dem Interesse heraus, ein Verfahren möglichst einfach zu beenden, einen nicht anwaltlich vertretenen Kläger zu einer Klagerücknahme wegen angeblicher Aussichtslosigkeit zu "überreden" versucht, kann eigentlich niemand ernsthaft bestreiten.
m.M.
 
E

ExitUser12345

Gast
Mea culpa: Erledigt wird selbstverständlich nur der Rechtsstreit in der Hauptsache.
[...]

Ich glaube wir reden etwas aneinander vorbei. ^^

Da der TE (Kläger) die Klage zurückgenommen hat, kommt es zu einem Beschluss durch das Gericht, mit welchem es das Verfahren einstellt.

Die Hauptsache hat sich damit noch nicht zwingend erledigt, da der TE theoretisch nochmals Klage wegen des selben Sachverhaltes erheben kann. :wink:

Was an sich jedoch nur Sinn macht, wenn er die Klage plausibel begründen kann und der VA noch nicht in Bestandskraft erwachsen ist.

:icon_pause:
 

oberon

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Vielleicht können wir uns darauf einigen, dass durch die Klagerücknahme der materielle Anspruch nicht aufgeben wird, es sich dann aber dann eben die hier aufgeworfene Frage stellt, wie er noch durchgesetzt werden kann.

§ 102 Abs. 3 SGG: Beschluss erfolgt nur auf Antrag
 
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