MitläuferWü
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Hallo liebes Forum,
zu aller erst mal tausend dank für eure Existenz! hab das letzte Jahr einige Anregungen über das Forum bekommen.
kurz zu mir, ich bin ca. seit August 2011 Unterstützer der Occupy bewegung gewesen, habe in Berlin das Camp mit organisiert, und dort einige wertvolle Kontakte gemacht, die mich seit anfang letzten Jahres motiviert haben, den unhaltbaren Zuständen in unserem Sozialsystem einhalt zu gebieten. Seitdem engagiere ich mich in meiner Heimatstadt bei der Integration von Flüchtlingen, und bin in diesem Bestreben auch das erste mal als Mitläufer unterwegs gewesen, nachdem ich zuvor von einem bekannten Hartz4-Kämpfer begleitet wurde.
Mittlerweile hat sich da eine gewisse Routine eingestellt, und ich habe viele Erfahrungen gesammelt, die aber nur auf normale "standard" Fälle anwendbar sind. Leider bin ich nicht so ein normaler Fall.
Irgendwann zwischen meinen Evaluationsbögen, die mir die Wichtigkeit meiner Arbeit in den JCs quittieren sollten (seitens der PaPs sowie der Kunden) und der renitenten Art, sogar gegen Vermittlungsvorschläge förmlich zu widersprechen (immerhin gibts Rechtsfolgen auf die dinger, also muss man denen auch widersprechen können), fingen die an, mir das Leben etwas schwer zu machen. Im März 2012 kam dann die erste Sanktion, wegen nicht bewerbens auf Vermittlungsvorschläge. Dazu ist anzumerken, dass ich seit ich Kunde bin, auf einer möglichen selbständigkeit beharre, diese mir aber immer wieder verwehrt wird, da ich nicht die nötigen zahlen liefere. Meine Bitte um ein Existenzgründungsseminar, um eben jene Zahlen aufarbeiten zu können, wird seit einem Jahr ignoriert.
Nun folgte die zweite Sanktion i.h.v. 60% da ich die in der EGV per VA geforderten Bewerbungsbemühungen nicht nachgewiesen habe. Die EGV per VA hatte mehrere Bestandteile, die höchst zweifelhaft waren, deswegen habe ich dagegen geklagt, inklusive ER. nun antwortet mir das Gericht nach fast 2 Monaten Untätigkeit, dass ja mittlerweile diese EGV abgfelaufen sei, und somit kein Bedarf mehr an Rechtsschutz besteht, da ja keine Rechtsfolgen mehr zu erwarten sind, und fragte gleichzeitig an, ob ich die Klage noch weiter verfolgen wolle. (!!!!!) Ich habs nicht fassen können, wie frech die sind. natürlich habe ich die letze Sanktion (60%) aufgrund von Verstössen gegen eben jene EGV erhalten, wegen derer ich auch ER beantragte. all dies wird sowohl seitens des JC als auch seitens des Gerichts ignoriert, und weiter verfolgt, als gäbe es weder meine Beschwerden, noch das Grundgesetz. Nun erhielt ich mittlerweile die nächste EGV per VA, und zeitgleich eine weitere Sanktionsandrohung (diesmal i.h.v. 100%), da ich nach Auffassung des PaPs eine Anstellung aktiv verhindert habe, da meine Bewerbung signalisiserte, dass ich persönliche Interessen mit dem Beruf verbinden wolle, und somit dem Arbeitgeber signalisiert hätte, ich würde seine Kunden vergraulen. ZUsätzlich habe ich lediglich einen Lebenslauf, jedoch keine Zeugnisse mitgesandt.
lest selbst:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich erhielt vom Arbeitsamt die Information, dass Sie Angestellte im Kundenkontakt suchen, und bewerbe mich hiermit auf diese Stelle.
Ich habe im Dezember 2011 meine Umschulung zum Reiseverkehrskaufmann beendet, und mich seit dieser Zeit ehrenamtlich in sozialen und wirtschaftlichen Bereichen engagiert, so zum Beispiel bei der finanzkritischen Occupy-Bewegung, als auch bei der sozialen und wirtschaftlichen Integration von Hilfebedürftigen. In diesem Zuge engagiere ich mich auch im Dauerprotest der Flüchtlinge, sowohl bei dem Protest dienlichen organisatorischen Dingen, als auch bei der Integration der Flüchtlinge in unsere Gesellschaft.
Gerade die Tätigkeit im Reisebüro lässt sich wunderbar mit meinen privaten und politischen Interessen verbinden, da interessante Gespräche über die jeweiligen Situationen in Problemgebieten an der Tagesordnung sind, und so auch unter den Reisenden ein Bewusstsein für ihren Einfluss auf die entsprechenden Ziele gebildet werden kann.
Mit freundlichen Grüssen
nunja, ihr könnt euch denken, dass ich mittlerweile etwas genervt bin, und im moment nicht mehr ganz weiter weiss, da man ja doch auch einiges falsch machen kann. kennt ihr das, wenn euch im meer ne welle umhaut, und ihr kommt erstmal nicht wieder hoch? so fühlt sich das grad ein bisschen an....
Ich habe nun eine etwas ausgedehnte Antwort verfasst, die ich euch gerne "kontroll-lesen" lassen würde, um noch ein paar tipss zu bekommen, was geht, und was gar nicht geht.
Hier also mein Entwurf an meinen PaP, sowie ans Gericht:
Widerspruch / Anhörungsschreiben / Stellungnahme
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 16.01.2013 (Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt) ein.
Des Weiteren lege ich Widerspruch gegen die mir auferlegten Vermittlungsvorschläge bei Zeitarbeitsfirmen (Persona, redwork) ein.
Strittig ist auch nach wie vor der Eingliederungsverwaltungsakt vom 29.06.2012, in seiner wiederholten Anwendung in der bis auf die Sanktionshöhe unveränderten Fassung vom 21.03.2012 und die daraus entstandenen Konsequenzen, wie zum Beispiel die Sanktion i.h.v. 60% vom 30.11.2012. Hinzu kommt nun auch eine weitere strittige Sanktion, bzezüglich "Verhinderns des Zustandekommens eines Beschäftigungsverhältinsses", vom 30.01.2013.
Die mir seitens des Jobcenters auferzwungenen und in den strittigen Verwaltungsakten entmündigend aufgeführten "Bemühungen" sah und sehe ich nach wie vor nach unserem geltenden Recht als nichtig an, da ich hier Gegen meine Einwilligung zu Handlungen gedrängt werde. Da Nötigung in Deutschland unter Strafe steht, und ich mich nicht bereit erklärt habe, mich unter den im Verwaltungsakt genannten Bedingungen/Rechtsfolgen zu Handlungen zu Verpflichten, die bei Zuwiderhandlung Konsequenzen mit sich bringen, welche mich physisch und psychisch bedrohen, stelle ich die Rechtmässigkeit des Verwaltungsaktes in Frage.
Dass Herr B***** diesen Zustand anders bewertet geht eigentlich zu Lasten des Job Centers, trifft in der Realtiät jedoch mich alleine. Dies ist natürlich kein Einzelfall, was noch einen weiteren triftigen Grund liefert, weshalb hier (weg)weisende Entscheidungen nötig sind. Auch das oft gewählte Argument, die dem "Kunden" pauschal auferlegten Pflichten seien "nicht zu viel verlangt", ist bei der Frage um Nötigung irrelevant. Die Frage, was "zu viel verlangt" ist, bleibt gemäss dem Grundgesetz dem Betroffenen jeweils selbst zu beantworten. Im Falle der mir auferlegten Pflichten ist ein "Dauerbeschuss" der einzelnen Reisebüros mit Bewerbungen kontraproduktiv, da so eher eine ablehnende Haltung gegenüber dem potentiellen und eventuell zukünftigen Bewerber entsteht, wie ich schon vor der durch das Jobcenter unterstützten Umschulung bei meinen Bewerbungsbemühungen erfuhr.
Eine wahllose Bewerbung in allerlei Sektoren konterkariert die Intention der (durch das Jobcenter geförderten) Finanzierung meiner Umschulung. Diese hatte den Zweck mich erfolgreich und langfristig in Facharbeit einzugliedern, was durch Herrn B***** ignoriert wird, ebenso wie meine wiederholte Bitte um ein Seminar zur Existenzgründung. Eine wahllose Beschäftigung, vor allem aber die Beschäftigung in Zeitarbeit zerstört das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt dermassen, dass die einzig reelle Konsequenz eine inflationäre Entwertung menschlicher Arbeit sein kann. Dem wirke ich mit meiner Ehrenamtlichen Arbeit entgegen, indem ich Menschen auf die Problematik von Hartz4 in Verbindung mit unserem Sozialstaatlichem Prinzip aufmerksam mache und versuche, Entscheidungsträger wie Jobcenter Mitarbeiter, Richter und Politiker dahingehend zu sensibilisieren. Dies ist auch das Resultat einer nach wie vor ignorierte Bitte um ein Existenzgründungs-Seminar, dass mir selbstständige Arbeit im politischen und sozialen Sektor ermöglicht (hätte).
Gerade in Anbetracht dieses letzten Punktes empfinde ich es fast als Hohn, dass man weiterhin versucht mich über Erwerbsarbeitsverachtende und damit Menschenverachtende Firmen in fast sklavenähnliche Anstellungsverhältnisse zu treiben(Zeitarbeit). Daher widerspreche ich auch alleine der Form halber den Vermittlungsvorschlägen und signalisiere hiermit meine Weigerung, mich dort verschachern - oder wie es in Ihrem Jargon heisst - mich "gewerbsmäßig als Arbeitnehmer überlassen" zu lassen.
Bezüglich der von Ihnen erwähnten Anhörung und den vom Sozialgericht Würzburg angeforderten Stellungnahmen zu AKTENZEICHEN XY habe ich folgendes mitzuteilen: Neben einigen persönlichen Gesprächen und 6 Bewerbungen per E-mail habe ich (nach wie vor nachweisbar) in eigener Tätigkeit mit einigen namhaften Organisationen kooperiert, die auf lange Sicht eine Perspektive bilden, wären da nicht die erheblichen Probleme seitens des Jobcenters, die ein freies Engagement im politischen und sozialen Sektor unmöglich machen. Hier stellt sich die Frage, ob diese Tätigkeiten nur liquiden Menschen vorbehalten ist, da offensichtlich kein Interesse des Staates besteht, bürgerliches Engagement in diesem Sektor zu fördern. Mit den mir zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten erstellte ich eine in Form und Inhalt gute und den Anforderungen entsprechende Bewerbung. Diese von mir eingereichten Unterlagen können demnach einer eventuellen Einstellung nicht entgegengewirkt haben.
Somit kann der Tatbestand für den Eintritt einer Absenkung oder den Wegfall des ALG II gem. § 31 des SGB II nicht gegeben sein.
"Der HE muss sich nicht vorteilhafter darstellen, als er tatsächlich ist (s.a. LSG HH 7.2.2002 - L 5 AL 53/00 - info also 2003, 149[Bewerbungsschreiben mit unangemessenen Inhalt]); er darf von sich aus auf gesundheitliche Einschränkungen seines Leistungsvermögens, familiäre Betreuungspflichten oder ein gewerkschaftliches Engagement hinweisen, sein Lebensalter und die Dauer der Arbeitslosigkeit bezeichnen (BSG 9.12.2003 - B 7 AL 106/02 R - SozR 4-4100 § 119 Nr.§), soweit er nicht seine angebliche Nichteignung für die angebotene Arbeit unmissverständlich im Bewerbungsschreiben zum Ausdruck bringt."
Zusätzlich frage ich mich, wie das Jobcenter zu der Annahme kommt, dass ich die wohl für Herrn B***** "Herrschende Meinung" im Bezug auf Bewerbungen teile(n sollte). Daher fordere ich Herrn B***** hiermit um konkrete Benennung dieser, sowie den Ort der rechtsverbindlichen Verzeichnung dieser. In Ihrem Schreiben unterstellen Sie mir, keinerlei Angaben über meine Kenntnisse in Beratung und Verkauf von Reisen gemacht zu haben. Zuerst ist hierbei darauf hinzuweisen, dass, wie Herr B***** richtig erkannte, ein Ausbildungsrahmenplan existiert, welcher die entsprechenden Fertigkeiten zwangsläufig beinhaltet. Da ich diese Ausbildung/Umschulung erfolgreich beendet habe, ist, wie Herr B***** richtig erkannte, davon auszugehen, dass ich Kenntnisse in diesen Bereichen habe. Sofern Herr B***** darauf anspielt, dass ich im Zuge der Bewerbung meine (bestätigten) Fähigkeiten beschönigen solle um mich besser darzustellen, als ich es eventuell bin, muss ich dies ablehnen. Zum Einen bin ich ein ehrlicher Mensch, zum anderen erwähne ich in einer Bewerbung die Dinge, die mich ausmachen und –zeichnen, nicht die, die offensichtlich sind.
Hätte ich tatsächlich eine Bewerbung verhindern wollen, wäre ich nicht so dumm gewesen, und hätte meinen erlernten Beruf, meine (beruflich sehr relevanten) Reisen sowie meinen USA Aufenthalt im Lebenslauf (nicht) angegeben. Dies sind jedoch "prime features" in der Reisebranche. Ich habe weder "Absichten" hinsichtlich privater Interessen im Bezug auf die Tätigkeit angegeben, noch habe ich einen geplanten Einfluss auf die Kunden signalisiert. Dies kann sehr Geschäftsschädigend sein, mir solche eine Handlungsabsicht zu unterstellen grenzt an üble Nachrede. Ich bin jedoch auch in meiner jetzigen Anstellung immer wieder erfreut, wenn ich Kunden aus politisch interessanten Gebieten habe, und etwas über die Entwicklungen vor Ort erfahren kann. Deutlich sollte hier sein, dass dies nicht nur für meinen Beruf sehr relevant ist, hinsichtlich politischer und kultureller Entwicklungen "up to Date" zu sein, sondern auch eine Bindung zum Kunden schafft, die über ein Geschäftliches Interesse hinaus geht. Gerne bin ich bereit, dem Jobcenter weitere Erfahrungen zum Thema Kundenbindung zu nennen. Seit meinem Umzug kann ich den Ordner mit meinen Zeugnissen nicht finden, gab dies aber in der Bewerbung nicht an, um nicht unorganisiert zu erscheinen.
Von aktiver "Verhinderung" wegen des nicht Zusendens kann hier in keiner Weise die Rede sein. Mit den mir zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten erstellte ich eine meines Erachtens in Form und Inhalt gute und den Anforderungen, insbesondere dem sich bei Bewerbungserfolg ergebenden, von besonderer Nähe gekennzeichneten und deshalb beidseitig hilfreicher auf persönlichere Weise anzubahnenden Arbeitsverhältnis entsprechende Bewerbung. Diese von mir eingereichten Unterlagen dürften demnach bei verständiger Würdigung nicht einer eventuellen Einstellung entgegengewirkt haben. Falls bedauerlicherweise seitens des Empfängers der Bewerbungsunterlagen eine gegenteilige Auffassung vorherrschen sollte, hatte ich bei Erstellung und Versendung der monierten Bewerbung keine diesbezügliche Absicht, das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zu vereiteln. Mir ist daher nicht ersichtlich, inwiefern der Tatbestand für den Eintritt einer Absenkung oder den Wegfall des ALG II gem. § 31 des SGB II gegeben sein könnte. Hierbei könnte ein Bewerbungstraining im SInne des §31 SGBII hilfreich sein bzw. ein Leitfaden für die "herrschende Meinung" seitens des Jobcenters bezüglich Bewerbungen.
In Ihrem Schreiben ist von einer "Widerholten Pflichtverletzung die Rede". Ich fordere hiermit Herrn B***** auf, binnen 14 Tagen zu erklären, wie sich diese andauernden "Wiederholungen" genau aufschlüsseln, aufgrund derer ich hier regelmässig bedroht werde und hier immer weiter meine Existenz unmöglich gemacht wird.
Gerne verweise ich hier auf die Tatsache, dass eine wiederholte
Pflichtverletzung nur dann vorliegt, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde, allerdings nicht vorliegt, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt.
Auch erinnere ich hiermit ein letztes mal an die vollständige Überlassung/Kopie der über mich geführten Leistungsakte beim Jobcenter Würzburg, sowie sämtliche sonstige Unterlagen, die relevant sind.
("Der Begriff der Akten ist umfassend zu verstehen. Die Bestimmung, was zu den Akten gehört, hat objektiv zu erfolgen und ist nicht vom Wollen der Behörde abhängig (LSG NRW Urt v. 21.1.2004 - L 11 KA 179/02). Daher sind elektronische Dokumente dem Aktenbegriff zuzuordnen. Der Anspuch aus § 25 Abs 1 muss sich aufgrund zunehmender Informationalisierung der Verwaltung auch auf EDV-Daten beziehen." - LPK-SGB X, 3. Auflage, § 25, Rz 6")
Sollte meiner bitte nicht binnen 14 Tagen (bis zum 21.02.2013) nachgekommen sein, bzw. keine Reaktion erfolgt sein, behalte ich mir vor, weitere Schritte gegen die "schlafenden" Sachbearbeiter einzuleiten.
Zeitgleich beantrage ich hiermit als Anordnungsantrag im Rahmen des ER-Verfahren die Akteneinsicht beim Sozialgericht Würzburg.
Die Intention von sowohl Anhörung als auch eventuell anstehender Sanktion entspricht schon nicht dem Hintergrund, heisst es doch in der derzeit beklagten EGV unter "Bemühungen von Herrn Mitläufer Wü...": "...-beginnend mit dem Datum der Unterzeichnung-...".
Ich kann mir nicht erklären, wann und wo ich diese Unterzeichnung erbracht habe. Das Jobcenter hatte mehrfach die Gelegenheit, diese Unterschrift durch eine (für beide Seiten akzeptable) Eingliederungsvereinbarung einzuholen. Da ich allerdings die Erfahrung gemacht habe, dass die Arbeitsvermittler ihre Vorstellungen lieber mit Druck und Drohung umsetzen, als durch Engagement und Förderung, waren insbesondere in Herrn B***** Fall objektive Vertragsverhandlungen auf Augenhöhe unmöglich, zumal Vorschläge meinerseits keinerlei Beachtung fanden. Auch ist fraglich wie das Jobcenter eine anstehende Anhörung/Sanktion aus einer in ihrer Form mangelhaften EGV per VA schlussfolgert, in der mit Schreiben vom 29. Juni 2012 beginnend mit dem 20.04.12 Nachweise gefordert werden. Mir ist nicht ersichtlich wie ich mich rückwirkend an einen sowieso aufgehobenen und somit nicht rechtskräftigen Verwaltungsakt halten könnte oder sollte. Diese verwirrende Aufforderung sehe ich als Resultat aus der durch "copy-paste" erstellten EGV per VA (soviel zum individuellen und den Umständen entsprechenden Fördern und Fordern). Ich fordere deswegen auch das Jobcenter nochmals auf, hierzu, binnen eines Monats ab erhalt dieser Durchschrift/nach Erhalt dieses Schreibens, Stellung zu beziehen, bzw zu erörtern, wieso der (eingliederungs)Verwaltungsakt vom 21.03.2012 zurückgenommen wurde und dann jedoch in selbem Wortlaut wieder erlassen wurde.
Ich bin nach wie vor an einer für beide Seiten annehmbaren Vereinbarung interessiert, werde mir diese aber nicht diktieren, oder mich dazu nötigen lassen. Ich widerspreche dem Verwaltungsakt, erneut, und damit gleichzeitig dem strittigen Widerspruchsbescheid.
Ich verurteile Herrn B****** Vorgehensweise, hier mit allerlei Sanktionsandrohungen (das strafrechtlich relevante Wort "Drohung" ist bereits enthalten) und Einschüchterungen eine für beide Seiten akzeptable Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu verhindern und mich kostengündstig und schnellstens nach seinem belieben als "Kunde" loszuwerden.
Ich möchte hiermit im Vorfeld auch schon angeben, dass ich meine derzeit bestehende Eingleiderungsvereinbarung gemäss § 59 SGB X dahingehend anpassen lassen möchte, dass die Forderung nach (wahllosen) Bewerbungen durch die Möglichkeit eines Existenzgründungsseminars ersetzt wird, sowie anerkannt wird, dass ich eine Selbstständigkeit anstrebe. Sollte diese Änderung nicht möglich sein, kündige ich hiermit die bestehende Vereinbarung wegen Unzumutbarkeit (insbesondere wegen der möglichen Sanktionen) i.V.m. meiner erstrebten Tätigkeit.
Ich habe mittlerweile Rechtsberatung in Anspruch genommen, die Ihnen, wie Sie meiner Klage entnehmen können, in VOLLEM Umfang zu Lasten gehen wird, sollten Ihre vor dem Sozialgericht beklagten Bescheide nicht standhalten, da diese Sanktion eine Rechtsfolge der von mir beklagten und von Ihnen grundrechtsverletzenden Bescheide ist. Somit sind die von Herrn B***** mutmasslich geplanten Einsparungen durch Sanktionierung kontraproduktiv.
Bezugnehmend auf ihr Schreiben vom 31.01.2013 muss ich bezüglich der Ausfertigungen Frau G***** zu AKTENZEICHEN XY anmerken, dass die Aussage, es folgte keine Reaktion meinerseits auf das Schreiben vom 26.10, nicht der Realität entspricht, was dem Jobcenter sehr wohl bekannt ist. Hier schleicht sich der Verdacht ein, man wolle die Tatsachen zu Gunsten der Sachlage FÜR das Jobcenter beschönigen.
Eine weitere Dreistigkeit ist die Aussage, "Nachweise seiner Eigenbemühungen im Bezug auf seine berufliche Zukunft im politischen und sozialen Sektor hat er bislang nicht vorgelegt." Abgesehen davon, dass so gut wie alles, was ich unaufgefordert vorlege, keine Achtung seitens des Jobcenters findet, erklärte ich im Falle der genannten Nachweise gegenüber dem Jobcenter, ich könne diese bei BEDARF erbringen. Diesen Bedarf hat das Jobcenter nie erklärt, was erneut den Verdacht erweckt, dass es hier nicht um eine objektive Sichtung der Verhältnisse geht, sondern um den persönlichen Kampf gegen vermeintliche "Querolanten", selbst wenn diese im Sinne ALLER Beteiligten handeln (möchten). Nun wird mir das "nicht Erbringen" von meinerseits angebotenen Nachweisen als Nachteil ausgelegt.
Zu Frau G******* Ausführungen bezüglich Aktenzeichen XY fällt es mir schwer, sachliche und objektive Worte zu finden. Es grenzt an Frechheit, dass hier nach wie vor mit dem Zeitablauf der EGV, und somit dem hierdurch bedingten Wegfall möglicher Rechtsfolgen argumentiert wird, ungeachtet dessen, dass ich nach wie vor unter eben solch einer DIREKTEN Rechtsfolge leide. Erheblich deutlicher wird dieser Sachverhalt, wenn man bedenkt, dass diese Rechtsfolge auch weitere Rechtsfolgen (zB. erhöhte Sanktionen bzw. Wegfall des Auszahlungsanspruchs) mit sich führen kann, und dies in meinem Fall auch tut. Ich betone nochmals, dass hier dringend der Rechtsschutz erteilt, und eine Aufschiebende Wirkung im Bezug auf den Vollzug der Sanktionen (und eventuell der EGV) ausgesprochen werden muss. Da gerade diese EGV die Grundlage der mir entstandenen Probleme ist, habe ich auch ihr gegenüber meiner Meinung nach angebracht und gerechtfertigt Rechtsschutz angemeldet, da hierüber ja offensichtlich immer noch entschieden wird, der Vollzug allerdings nach wie vor stattfindet (siehe derzeit laufende Sanktion gegen mich). Was Gegenstand welches Verfahrens und welches Vorgangs ist, ist mir nicht aufzuerlegen oder abzuverlangen, dies ist die Aufgabe des Gerichts.
Auch habe ich den Inhalt und die Form der Eingliederungsvereinbarung zurecht Kritisiert und diesem widersprochen, ist es doch in jedem Fall weder im Sinne des Bewerbers, noch im Sinne des Arbeitgebers, in einer EGV die Pflicht zu nennen, sich binnen 3 Tagen auf Vermittlungsvorschläge zu Bewerben. Dies ist eine willkürliche und in vielen Fällen nicht durchführbare Pflicht mit Aussicht auf Sanktionierung, der ich mich nicht freiwillig unterordnen werde.
Auch werde ich mich nicht wie ein Bürger zweiter Klasse bei meinem PaP "abmelden" müssen, sollte ich mal kurzfristig die Stadt oder das Land verlassen müssen.
Auch das zwar Bewerbungsbemühung gefordert, diese aber vom Jobcenter definiert werden ist nicht im Sinne der Institution.
Die "Rechtsfolgenbelehrung" bedarf keiner weiteren Erklärung, sie ist eine Schande für unseren sog. Sozialstaat. Zu guter letzt ist zu erwähnen, dass die EGV eine Eingliederung am 1. Arbeitsmarkt vorsieht, und ich es als höchst zweifelhaft ansehe, Zeitarbeits Angebote diesem Markt zuzuordnen.
All dies sind erhebliche Gründe, die gegen ein Festhalten an dieser EGV per VA sprechen.
MFG usw blablabla
----so nachdem ihr (h)offensichtlich noch gucken und lesen könnt, danke für eure Mühe!
euer MitläuferWü
zu aller erst mal tausend dank für eure Existenz! hab das letzte Jahr einige Anregungen über das Forum bekommen.
kurz zu mir, ich bin ca. seit August 2011 Unterstützer der Occupy bewegung gewesen, habe in Berlin das Camp mit organisiert, und dort einige wertvolle Kontakte gemacht, die mich seit anfang letzten Jahres motiviert haben, den unhaltbaren Zuständen in unserem Sozialsystem einhalt zu gebieten. Seitdem engagiere ich mich in meiner Heimatstadt bei der Integration von Flüchtlingen, und bin in diesem Bestreben auch das erste mal als Mitläufer unterwegs gewesen, nachdem ich zuvor von einem bekannten Hartz4-Kämpfer begleitet wurde.
Mittlerweile hat sich da eine gewisse Routine eingestellt, und ich habe viele Erfahrungen gesammelt, die aber nur auf normale "standard" Fälle anwendbar sind. Leider bin ich nicht so ein normaler Fall.
Irgendwann zwischen meinen Evaluationsbögen, die mir die Wichtigkeit meiner Arbeit in den JCs quittieren sollten (seitens der PaPs sowie der Kunden) und der renitenten Art, sogar gegen Vermittlungsvorschläge förmlich zu widersprechen (immerhin gibts Rechtsfolgen auf die dinger, also muss man denen auch widersprechen können), fingen die an, mir das Leben etwas schwer zu machen. Im März 2012 kam dann die erste Sanktion, wegen nicht bewerbens auf Vermittlungsvorschläge. Dazu ist anzumerken, dass ich seit ich Kunde bin, auf einer möglichen selbständigkeit beharre, diese mir aber immer wieder verwehrt wird, da ich nicht die nötigen zahlen liefere. Meine Bitte um ein Existenzgründungsseminar, um eben jene Zahlen aufarbeiten zu können, wird seit einem Jahr ignoriert.
Nun folgte die zweite Sanktion i.h.v. 60% da ich die in der EGV per VA geforderten Bewerbungsbemühungen nicht nachgewiesen habe. Die EGV per VA hatte mehrere Bestandteile, die höchst zweifelhaft waren, deswegen habe ich dagegen geklagt, inklusive ER. nun antwortet mir das Gericht nach fast 2 Monaten Untätigkeit, dass ja mittlerweile diese EGV abgfelaufen sei, und somit kein Bedarf mehr an Rechtsschutz besteht, da ja keine Rechtsfolgen mehr zu erwarten sind, und fragte gleichzeitig an, ob ich die Klage noch weiter verfolgen wolle. (!!!!!) Ich habs nicht fassen können, wie frech die sind. natürlich habe ich die letze Sanktion (60%) aufgrund von Verstössen gegen eben jene EGV erhalten, wegen derer ich auch ER beantragte. all dies wird sowohl seitens des JC als auch seitens des Gerichts ignoriert, und weiter verfolgt, als gäbe es weder meine Beschwerden, noch das Grundgesetz. Nun erhielt ich mittlerweile die nächste EGV per VA, und zeitgleich eine weitere Sanktionsandrohung (diesmal i.h.v. 100%), da ich nach Auffassung des PaPs eine Anstellung aktiv verhindert habe, da meine Bewerbung signalisiserte, dass ich persönliche Interessen mit dem Beruf verbinden wolle, und somit dem Arbeitgeber signalisiert hätte, ich würde seine Kunden vergraulen. ZUsätzlich habe ich lediglich einen Lebenslauf, jedoch keine Zeugnisse mitgesandt.
lest selbst:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich erhielt vom Arbeitsamt die Information, dass Sie Angestellte im Kundenkontakt suchen, und bewerbe mich hiermit auf diese Stelle.
Ich habe im Dezember 2011 meine Umschulung zum Reiseverkehrskaufmann beendet, und mich seit dieser Zeit ehrenamtlich in sozialen und wirtschaftlichen Bereichen engagiert, so zum Beispiel bei der finanzkritischen Occupy-Bewegung, als auch bei der sozialen und wirtschaftlichen Integration von Hilfebedürftigen. In diesem Zuge engagiere ich mich auch im Dauerprotest der Flüchtlinge, sowohl bei dem Protest dienlichen organisatorischen Dingen, als auch bei der Integration der Flüchtlinge in unsere Gesellschaft.
Gerade die Tätigkeit im Reisebüro lässt sich wunderbar mit meinen privaten und politischen Interessen verbinden, da interessante Gespräche über die jeweiligen Situationen in Problemgebieten an der Tagesordnung sind, und so auch unter den Reisenden ein Bewusstsein für ihren Einfluss auf die entsprechenden Ziele gebildet werden kann.
Mit freundlichen Grüssen
nunja, ihr könnt euch denken, dass ich mittlerweile etwas genervt bin, und im moment nicht mehr ganz weiter weiss, da man ja doch auch einiges falsch machen kann. kennt ihr das, wenn euch im meer ne welle umhaut, und ihr kommt erstmal nicht wieder hoch? so fühlt sich das grad ein bisschen an....
Ich habe nun eine etwas ausgedehnte Antwort verfasst, die ich euch gerne "kontroll-lesen" lassen würde, um noch ein paar tipss zu bekommen, was geht, und was gar nicht geht.
Hier also mein Entwurf an meinen PaP, sowie ans Gericht:
Widerspruch / Anhörungsschreiben / Stellungnahme
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 16.01.2013 (Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt) ein.
Des Weiteren lege ich Widerspruch gegen die mir auferlegten Vermittlungsvorschläge bei Zeitarbeitsfirmen (Persona, redwork) ein.
Strittig ist auch nach wie vor der Eingliederungsverwaltungsakt vom 29.06.2012, in seiner wiederholten Anwendung in der bis auf die Sanktionshöhe unveränderten Fassung vom 21.03.2012 und die daraus entstandenen Konsequenzen, wie zum Beispiel die Sanktion i.h.v. 60% vom 30.11.2012. Hinzu kommt nun auch eine weitere strittige Sanktion, bzezüglich "Verhinderns des Zustandekommens eines Beschäftigungsverhältinsses", vom 30.01.2013.
Die mir seitens des Jobcenters auferzwungenen und in den strittigen Verwaltungsakten entmündigend aufgeführten "Bemühungen" sah und sehe ich nach wie vor nach unserem geltenden Recht als nichtig an, da ich hier Gegen meine Einwilligung zu Handlungen gedrängt werde. Da Nötigung in Deutschland unter Strafe steht, und ich mich nicht bereit erklärt habe, mich unter den im Verwaltungsakt genannten Bedingungen/Rechtsfolgen zu Handlungen zu Verpflichten, die bei Zuwiderhandlung Konsequenzen mit sich bringen, welche mich physisch und psychisch bedrohen, stelle ich die Rechtmässigkeit des Verwaltungsaktes in Frage.
Dass Herr B***** diesen Zustand anders bewertet geht eigentlich zu Lasten des Job Centers, trifft in der Realtiät jedoch mich alleine. Dies ist natürlich kein Einzelfall, was noch einen weiteren triftigen Grund liefert, weshalb hier (weg)weisende Entscheidungen nötig sind. Auch das oft gewählte Argument, die dem "Kunden" pauschal auferlegten Pflichten seien "nicht zu viel verlangt", ist bei der Frage um Nötigung irrelevant. Die Frage, was "zu viel verlangt" ist, bleibt gemäss dem Grundgesetz dem Betroffenen jeweils selbst zu beantworten. Im Falle der mir auferlegten Pflichten ist ein "Dauerbeschuss" der einzelnen Reisebüros mit Bewerbungen kontraproduktiv, da so eher eine ablehnende Haltung gegenüber dem potentiellen und eventuell zukünftigen Bewerber entsteht, wie ich schon vor der durch das Jobcenter unterstützten Umschulung bei meinen Bewerbungsbemühungen erfuhr.
Eine wahllose Bewerbung in allerlei Sektoren konterkariert die Intention der (durch das Jobcenter geförderten) Finanzierung meiner Umschulung. Diese hatte den Zweck mich erfolgreich und langfristig in Facharbeit einzugliedern, was durch Herrn B***** ignoriert wird, ebenso wie meine wiederholte Bitte um ein Seminar zur Existenzgründung. Eine wahllose Beschäftigung, vor allem aber die Beschäftigung in Zeitarbeit zerstört das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt dermassen, dass die einzig reelle Konsequenz eine inflationäre Entwertung menschlicher Arbeit sein kann. Dem wirke ich mit meiner Ehrenamtlichen Arbeit entgegen, indem ich Menschen auf die Problematik von Hartz4 in Verbindung mit unserem Sozialstaatlichem Prinzip aufmerksam mache und versuche, Entscheidungsträger wie Jobcenter Mitarbeiter, Richter und Politiker dahingehend zu sensibilisieren. Dies ist auch das Resultat einer nach wie vor ignorierte Bitte um ein Existenzgründungs-Seminar, dass mir selbstständige Arbeit im politischen und sozialen Sektor ermöglicht (hätte).
Gerade in Anbetracht dieses letzten Punktes empfinde ich es fast als Hohn, dass man weiterhin versucht mich über Erwerbsarbeitsverachtende und damit Menschenverachtende Firmen in fast sklavenähnliche Anstellungsverhältnisse zu treiben(Zeitarbeit). Daher widerspreche ich auch alleine der Form halber den Vermittlungsvorschlägen und signalisiere hiermit meine Weigerung, mich dort verschachern - oder wie es in Ihrem Jargon heisst - mich "gewerbsmäßig als Arbeitnehmer überlassen" zu lassen.
Bezüglich der von Ihnen erwähnten Anhörung und den vom Sozialgericht Würzburg angeforderten Stellungnahmen zu AKTENZEICHEN XY habe ich folgendes mitzuteilen: Neben einigen persönlichen Gesprächen und 6 Bewerbungen per E-mail habe ich (nach wie vor nachweisbar) in eigener Tätigkeit mit einigen namhaften Organisationen kooperiert, die auf lange Sicht eine Perspektive bilden, wären da nicht die erheblichen Probleme seitens des Jobcenters, die ein freies Engagement im politischen und sozialen Sektor unmöglich machen. Hier stellt sich die Frage, ob diese Tätigkeiten nur liquiden Menschen vorbehalten ist, da offensichtlich kein Interesse des Staates besteht, bürgerliches Engagement in diesem Sektor zu fördern. Mit den mir zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten erstellte ich eine in Form und Inhalt gute und den Anforderungen entsprechende Bewerbung. Diese von mir eingereichten Unterlagen können demnach einer eventuellen Einstellung nicht entgegengewirkt haben.
Somit kann der Tatbestand für den Eintritt einer Absenkung oder den Wegfall des ALG II gem. § 31 des SGB II nicht gegeben sein.
"Der HE muss sich nicht vorteilhafter darstellen, als er tatsächlich ist (s.a. LSG HH 7.2.2002 - L 5 AL 53/00 - info also 2003, 149[Bewerbungsschreiben mit unangemessenen Inhalt]); er darf von sich aus auf gesundheitliche Einschränkungen seines Leistungsvermögens, familiäre Betreuungspflichten oder ein gewerkschaftliches Engagement hinweisen, sein Lebensalter und die Dauer der Arbeitslosigkeit bezeichnen (BSG 9.12.2003 - B 7 AL 106/02 R - SozR 4-4100 § 119 Nr.§), soweit er nicht seine angebliche Nichteignung für die angebotene Arbeit unmissverständlich im Bewerbungsschreiben zum Ausdruck bringt."
Zusätzlich frage ich mich, wie das Jobcenter zu der Annahme kommt, dass ich die wohl für Herrn B***** "Herrschende Meinung" im Bezug auf Bewerbungen teile(n sollte). Daher fordere ich Herrn B***** hiermit um konkrete Benennung dieser, sowie den Ort der rechtsverbindlichen Verzeichnung dieser. In Ihrem Schreiben unterstellen Sie mir, keinerlei Angaben über meine Kenntnisse in Beratung und Verkauf von Reisen gemacht zu haben. Zuerst ist hierbei darauf hinzuweisen, dass, wie Herr B***** richtig erkannte, ein Ausbildungsrahmenplan existiert, welcher die entsprechenden Fertigkeiten zwangsläufig beinhaltet. Da ich diese Ausbildung/Umschulung erfolgreich beendet habe, ist, wie Herr B***** richtig erkannte, davon auszugehen, dass ich Kenntnisse in diesen Bereichen habe. Sofern Herr B***** darauf anspielt, dass ich im Zuge der Bewerbung meine (bestätigten) Fähigkeiten beschönigen solle um mich besser darzustellen, als ich es eventuell bin, muss ich dies ablehnen. Zum Einen bin ich ein ehrlicher Mensch, zum anderen erwähne ich in einer Bewerbung die Dinge, die mich ausmachen und –zeichnen, nicht die, die offensichtlich sind.
Hätte ich tatsächlich eine Bewerbung verhindern wollen, wäre ich nicht so dumm gewesen, und hätte meinen erlernten Beruf, meine (beruflich sehr relevanten) Reisen sowie meinen USA Aufenthalt im Lebenslauf (nicht) angegeben. Dies sind jedoch "prime features" in der Reisebranche. Ich habe weder "Absichten" hinsichtlich privater Interessen im Bezug auf die Tätigkeit angegeben, noch habe ich einen geplanten Einfluss auf die Kunden signalisiert. Dies kann sehr Geschäftsschädigend sein, mir solche eine Handlungsabsicht zu unterstellen grenzt an üble Nachrede. Ich bin jedoch auch in meiner jetzigen Anstellung immer wieder erfreut, wenn ich Kunden aus politisch interessanten Gebieten habe, und etwas über die Entwicklungen vor Ort erfahren kann. Deutlich sollte hier sein, dass dies nicht nur für meinen Beruf sehr relevant ist, hinsichtlich politischer und kultureller Entwicklungen "up to Date" zu sein, sondern auch eine Bindung zum Kunden schafft, die über ein Geschäftliches Interesse hinaus geht. Gerne bin ich bereit, dem Jobcenter weitere Erfahrungen zum Thema Kundenbindung zu nennen. Seit meinem Umzug kann ich den Ordner mit meinen Zeugnissen nicht finden, gab dies aber in der Bewerbung nicht an, um nicht unorganisiert zu erscheinen.
Von aktiver "Verhinderung" wegen des nicht Zusendens kann hier in keiner Weise die Rede sein. Mit den mir zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten erstellte ich eine meines Erachtens in Form und Inhalt gute und den Anforderungen, insbesondere dem sich bei Bewerbungserfolg ergebenden, von besonderer Nähe gekennzeichneten und deshalb beidseitig hilfreicher auf persönlichere Weise anzubahnenden Arbeitsverhältnis entsprechende Bewerbung. Diese von mir eingereichten Unterlagen dürften demnach bei verständiger Würdigung nicht einer eventuellen Einstellung entgegengewirkt haben. Falls bedauerlicherweise seitens des Empfängers der Bewerbungsunterlagen eine gegenteilige Auffassung vorherrschen sollte, hatte ich bei Erstellung und Versendung der monierten Bewerbung keine diesbezügliche Absicht, das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zu vereiteln. Mir ist daher nicht ersichtlich, inwiefern der Tatbestand für den Eintritt einer Absenkung oder den Wegfall des ALG II gem. § 31 des SGB II gegeben sein könnte. Hierbei könnte ein Bewerbungstraining im SInne des §31 SGBII hilfreich sein bzw. ein Leitfaden für die "herrschende Meinung" seitens des Jobcenters bezüglich Bewerbungen.
In Ihrem Schreiben ist von einer "Widerholten Pflichtverletzung die Rede". Ich fordere hiermit Herrn B***** auf, binnen 14 Tagen zu erklären, wie sich diese andauernden "Wiederholungen" genau aufschlüsseln, aufgrund derer ich hier regelmässig bedroht werde und hier immer weiter meine Existenz unmöglich gemacht wird.
Gerne verweise ich hier auf die Tatsache, dass eine wiederholte
Pflichtverletzung nur dann vorliegt, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde, allerdings nicht vorliegt, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt.
Auch erinnere ich hiermit ein letztes mal an die vollständige Überlassung/Kopie der über mich geführten Leistungsakte beim Jobcenter Würzburg, sowie sämtliche sonstige Unterlagen, die relevant sind.
("Der Begriff der Akten ist umfassend zu verstehen. Die Bestimmung, was zu den Akten gehört, hat objektiv zu erfolgen und ist nicht vom Wollen der Behörde abhängig (LSG NRW Urt v. 21.1.2004 - L 11 KA 179/02). Daher sind elektronische Dokumente dem Aktenbegriff zuzuordnen. Der Anspuch aus § 25 Abs 1 muss sich aufgrund zunehmender Informationalisierung der Verwaltung auch auf EDV-Daten beziehen." - LPK-SGB X, 3. Auflage, § 25, Rz 6")
Sollte meiner bitte nicht binnen 14 Tagen (bis zum 21.02.2013) nachgekommen sein, bzw. keine Reaktion erfolgt sein, behalte ich mir vor, weitere Schritte gegen die "schlafenden" Sachbearbeiter einzuleiten.
Zeitgleich beantrage ich hiermit als Anordnungsantrag im Rahmen des ER-Verfahren die Akteneinsicht beim Sozialgericht Würzburg.
Die Intention von sowohl Anhörung als auch eventuell anstehender Sanktion entspricht schon nicht dem Hintergrund, heisst es doch in der derzeit beklagten EGV unter "Bemühungen von Herrn Mitläufer Wü...": "...-beginnend mit dem Datum der Unterzeichnung-...".
Ich kann mir nicht erklären, wann und wo ich diese Unterzeichnung erbracht habe. Das Jobcenter hatte mehrfach die Gelegenheit, diese Unterschrift durch eine (für beide Seiten akzeptable) Eingliederungsvereinbarung einzuholen. Da ich allerdings die Erfahrung gemacht habe, dass die Arbeitsvermittler ihre Vorstellungen lieber mit Druck und Drohung umsetzen, als durch Engagement und Förderung, waren insbesondere in Herrn B***** Fall objektive Vertragsverhandlungen auf Augenhöhe unmöglich, zumal Vorschläge meinerseits keinerlei Beachtung fanden. Auch ist fraglich wie das Jobcenter eine anstehende Anhörung/Sanktion aus einer in ihrer Form mangelhaften EGV per VA schlussfolgert, in der mit Schreiben vom 29. Juni 2012 beginnend mit dem 20.04.12 Nachweise gefordert werden. Mir ist nicht ersichtlich wie ich mich rückwirkend an einen sowieso aufgehobenen und somit nicht rechtskräftigen Verwaltungsakt halten könnte oder sollte. Diese verwirrende Aufforderung sehe ich als Resultat aus der durch "copy-paste" erstellten EGV per VA (soviel zum individuellen und den Umständen entsprechenden Fördern und Fordern). Ich fordere deswegen auch das Jobcenter nochmals auf, hierzu, binnen eines Monats ab erhalt dieser Durchschrift/nach Erhalt dieses Schreibens, Stellung zu beziehen, bzw zu erörtern, wieso der (eingliederungs)Verwaltungsakt vom 21.03.2012 zurückgenommen wurde und dann jedoch in selbem Wortlaut wieder erlassen wurde.
Ich bin nach wie vor an einer für beide Seiten annehmbaren Vereinbarung interessiert, werde mir diese aber nicht diktieren, oder mich dazu nötigen lassen. Ich widerspreche dem Verwaltungsakt, erneut, und damit gleichzeitig dem strittigen Widerspruchsbescheid.
Ich verurteile Herrn B****** Vorgehensweise, hier mit allerlei Sanktionsandrohungen (das strafrechtlich relevante Wort "Drohung" ist bereits enthalten) und Einschüchterungen eine für beide Seiten akzeptable Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu verhindern und mich kostengündstig und schnellstens nach seinem belieben als "Kunde" loszuwerden.
Ich möchte hiermit im Vorfeld auch schon angeben, dass ich meine derzeit bestehende Eingleiderungsvereinbarung gemäss § 59 SGB X dahingehend anpassen lassen möchte, dass die Forderung nach (wahllosen) Bewerbungen durch die Möglichkeit eines Existenzgründungsseminars ersetzt wird, sowie anerkannt wird, dass ich eine Selbstständigkeit anstrebe. Sollte diese Änderung nicht möglich sein, kündige ich hiermit die bestehende Vereinbarung wegen Unzumutbarkeit (insbesondere wegen der möglichen Sanktionen) i.V.m. meiner erstrebten Tätigkeit.
Ich habe mittlerweile Rechtsberatung in Anspruch genommen, die Ihnen, wie Sie meiner Klage entnehmen können, in VOLLEM Umfang zu Lasten gehen wird, sollten Ihre vor dem Sozialgericht beklagten Bescheide nicht standhalten, da diese Sanktion eine Rechtsfolge der von mir beklagten und von Ihnen grundrechtsverletzenden Bescheide ist. Somit sind die von Herrn B***** mutmasslich geplanten Einsparungen durch Sanktionierung kontraproduktiv.
Bezugnehmend auf ihr Schreiben vom 31.01.2013 muss ich bezüglich der Ausfertigungen Frau G***** zu AKTENZEICHEN XY anmerken, dass die Aussage, es folgte keine Reaktion meinerseits auf das Schreiben vom 26.10, nicht der Realität entspricht, was dem Jobcenter sehr wohl bekannt ist. Hier schleicht sich der Verdacht ein, man wolle die Tatsachen zu Gunsten der Sachlage FÜR das Jobcenter beschönigen.
Eine weitere Dreistigkeit ist die Aussage, "Nachweise seiner Eigenbemühungen im Bezug auf seine berufliche Zukunft im politischen und sozialen Sektor hat er bislang nicht vorgelegt." Abgesehen davon, dass so gut wie alles, was ich unaufgefordert vorlege, keine Achtung seitens des Jobcenters findet, erklärte ich im Falle der genannten Nachweise gegenüber dem Jobcenter, ich könne diese bei BEDARF erbringen. Diesen Bedarf hat das Jobcenter nie erklärt, was erneut den Verdacht erweckt, dass es hier nicht um eine objektive Sichtung der Verhältnisse geht, sondern um den persönlichen Kampf gegen vermeintliche "Querolanten", selbst wenn diese im Sinne ALLER Beteiligten handeln (möchten). Nun wird mir das "nicht Erbringen" von meinerseits angebotenen Nachweisen als Nachteil ausgelegt.
Zu Frau G******* Ausführungen bezüglich Aktenzeichen XY fällt es mir schwer, sachliche und objektive Worte zu finden. Es grenzt an Frechheit, dass hier nach wie vor mit dem Zeitablauf der EGV, und somit dem hierdurch bedingten Wegfall möglicher Rechtsfolgen argumentiert wird, ungeachtet dessen, dass ich nach wie vor unter eben solch einer DIREKTEN Rechtsfolge leide. Erheblich deutlicher wird dieser Sachverhalt, wenn man bedenkt, dass diese Rechtsfolge auch weitere Rechtsfolgen (zB. erhöhte Sanktionen bzw. Wegfall des Auszahlungsanspruchs) mit sich führen kann, und dies in meinem Fall auch tut. Ich betone nochmals, dass hier dringend der Rechtsschutz erteilt, und eine Aufschiebende Wirkung im Bezug auf den Vollzug der Sanktionen (und eventuell der EGV) ausgesprochen werden muss. Da gerade diese EGV die Grundlage der mir entstandenen Probleme ist, habe ich auch ihr gegenüber meiner Meinung nach angebracht und gerechtfertigt Rechtsschutz angemeldet, da hierüber ja offensichtlich immer noch entschieden wird, der Vollzug allerdings nach wie vor stattfindet (siehe derzeit laufende Sanktion gegen mich). Was Gegenstand welches Verfahrens und welches Vorgangs ist, ist mir nicht aufzuerlegen oder abzuverlangen, dies ist die Aufgabe des Gerichts.
Auch habe ich den Inhalt und die Form der Eingliederungsvereinbarung zurecht Kritisiert und diesem widersprochen, ist es doch in jedem Fall weder im Sinne des Bewerbers, noch im Sinne des Arbeitgebers, in einer EGV die Pflicht zu nennen, sich binnen 3 Tagen auf Vermittlungsvorschläge zu Bewerben. Dies ist eine willkürliche und in vielen Fällen nicht durchführbare Pflicht mit Aussicht auf Sanktionierung, der ich mich nicht freiwillig unterordnen werde.
Auch werde ich mich nicht wie ein Bürger zweiter Klasse bei meinem PaP "abmelden" müssen, sollte ich mal kurzfristig die Stadt oder das Land verlassen müssen.
Auch das zwar Bewerbungsbemühung gefordert, diese aber vom Jobcenter definiert werden ist nicht im Sinne der Institution.
Die "Rechtsfolgenbelehrung" bedarf keiner weiteren Erklärung, sie ist eine Schande für unseren sog. Sozialstaat. Zu guter letzt ist zu erwähnen, dass die EGV eine Eingliederung am 1. Arbeitsmarkt vorsieht, und ich es als höchst zweifelhaft ansehe, Zeitarbeits Angebote diesem Markt zuzuordnen.
All dies sind erhebliche Gründe, die gegen ein Festhalten an dieser EGV per VA sprechen.
MFG usw blablabla
----so nachdem ihr (h)offensichtlich noch gucken und lesen könnt, danke für eure Mühe!
euer MitläuferWü