Huhu,
Brief 1: Das Anschreiben der Radiologischen Praxis ist lediglich ein Befundbericht. Aus dem geht für den Artz, der dich dahin überwiesen hat zur Abklärung hervor, was die Rad. Praxis herausgefunden hat.
Der Richter ist kein Arzt, der kann so einen Bericht nicht lesen oder zumindest nicht so, dass er eine fach- und richtergesetzliche Entscheidung daraus treffen kann.
(Aber vielleicht hätte er zur Urteilsklärung diesen Bericht an eine Fachperson zur ABklärung weiterleiten können?

wurde vermutlich unterlassen, weil vermutlich egal, der Elo ist schuld)
Das heißt: du bräuchtest von deinem Haus-Arzt eine eigene Einschätzung, ob du erwerbsfähig bist und ggf. eingeschränkt und welche Stunden / Tag er zur Arbeit empfiehlt. Ach so - vielleicht kann der nachträglich noch was schreiben? Komme gerade durcheinander. Die angehängten Anschreiben sind datiert dieses Jahr, die Sanktion soll aber letztes Jahr gewesen sein`?
Brief 2: Übel ist die Aufforderung für den ÄD ja schon allein wegen der Betreffzeile: Untersuchen WEGEN Erwerbsfähigkeit, nicht, um Erwerbsfähigkeit prüfen zu lassen. Und warum auch ein Impfausweis nötig sein soll zur Klärung der Erwerbsfähigkeit erschließt sich mir gerade nicht.
Brief / Datenanhang 3 und 4: Feststellung der Erwerbsfähigkeit
Überlegung: Vielleicht gehst du noch einmal zu einem anderen Arzt, um deine Erwerbsfähigkeit neutral überprüfen zu lassen? Entweder zu deinem Arzt und oder einem anderen? Evtl. ohne, dass du ihm das Ergebnis des ÄD mitteilst.
Ärzte haben glaube ich inzwischen auch Angst, sich system-inkonform zu geben, viele glaube ich. Weshalb viele glaube ich auch mit AUs zurückhaltender geworden sind.
Rechtliche Aufklärung bezüglich einer Schweigepflichtsentbindung gegenüber dem JC enthält man meines Wissens jedenfalls meistens nicht, vermutlich wissen sie es selbst nicht. Das ein ÄD die Schweigepflichtsentbindung ersetzen kann.
Weiß aber nicht, wenn bei viel-Diagnosen und vorausgegangene Behandlungen Schweigepflichtsentbindung für den ÄD evtl. doch nötig / sinnvoll sein können. Na ja, ist ein anderes Thema.
Wegen dem Taxi: Wärst du finanziell in der Lage gewesen, dir ein Taxi zu leisten? Wie weit wäre Anfahrtsort und Kosten gewesen?
Also, zu Anwälten wenn es um ALG II - Recht geht zugunsten des Erwerbslosen - habe ich kaum noch Vertrauen. Wird Unterschiede geben, aber ....na ja.
Man braucht Glück um einen guten und vertrauensvollen Anwalt zu finden. Ich hatte bisher kein Glück.
Immer weniger Anwälte vertreten Hartz IV Bezieher
Würde mich nochmal extra informieren, ob du nicht doch in Berufung gehen kannst (oder greifen hier schon die Rechtsvereinfachungen äh - verschlechterungen für den Erwerbslosen?) - dann setze dich intensiv selbst mit der Materie auseinander, eigne dir Infos an, informiere dich hier und im Netz - und unter Umständen auch einen Anwalt. Die sind meistens ALG II - Fachblind-Idis - viele kennen Sozialgerichts-Urteile zugunsten von Erwerbslosen nicht, weil diese in keinen gebundenen Ausgaben erscheinen und weil das ALG II - Gesetz in dieser Hinsicht nicht für alle erkennbar aktualisiert wird (Bsp. EGV nicht unterschreiben ist nicht sanktionierbar).
Du könntest dich mit ALG II - Aktivist-innen in Verbindung setzen, die haben vielleicht auch weitere Kontakte zwecks Infos. Auch die Erwerbsloseninitiative vor Ort vielleicht.
Vielleicht kannst du über hier Kontakt aufnehmen:
https://euronia.com/de/hartz-iv-wehrt-euch
https://www.wir-sind-boes.de/fuer-betroffene-hilfe-1.html
oder ander ALG II - Aktivist-innen
vielleicht weiß hier im Forum noch jemand was zu deinen Gunsten
hm - die Richter-Überlegung lautet wohl: und wenn du fünf Stunden später hingegangen wärst, hauptsache du wärst hingegangen, hätte man aber auch als selbstverschuldeten Kündigungsgrund sanktionieren können, vermute ich mal.
Damals hätte halt alles schrifltich mit dem JC zum Beweis laufen müssen, mit dem defekten PKW usw. was du so hättest dann vorlegen können.
Das ein SG urteilt, dass man zum lügen aufgefordert ist - hierzu gibt es ein SG-Urteil von einem erwerbslosen Kläger in das Netz gesetellt :/
Schei* Sanktionsgrund VG / Vereitelungsverhalten von Bewerbungen ....
