Guten Abend 
Ich hatte schon fast befürchtet, dass da gar nichts mehr kommt..
Zur Erinnerung: https://www.elo-forum.org/eingliederungsvereinbarung/82975-egv-va-sanktion.html
Heute brachte der Briefträger dann endlich Nachricht vom SG .
Die wichtigsten Auszüge:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 01.12. 2011 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.11.2011 wird angeordnet.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 24.11. 2011 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.10.2011 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen aussergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.
Die Kammer erachtet den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom 25.10.2011 in der erlassenen Form für rechtswidrig.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, da in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre (§ 172 Abs 3 Nr. 1 SGG)
Hm, 3 Seiten Begründung, aber sehr interessant. Ich werd das doch mal einscannen müssen. Soll ich?
Hoffentlich ist da kein Haken dabei, die nächsten Baustellen warten schon und irgendwie muss ich am nächsten ersten auch wenigstens Miete bezahlen..
Aber ich bedanke mich auch hier noch mal ganz herzlich für Eure Hilfe, und ganz besonderer Dank an Ghansafan *verbeug*
Liebe Grüße, Lunamama

Ich hatte schon fast befürchtet, dass da gar nichts mehr kommt..
Zur Erinnerung: https://www.elo-forum.org/eingliederungsvereinbarung/82975-egv-va-sanktion.html
Heute brachte der Briefträger dann endlich Nachricht vom SG .
Die wichtigsten Auszüge:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 01.12. 2011 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.11.2011 wird angeordnet.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 24.11. 2011 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.10.2011 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen aussergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.
Die Kammer erachtet den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom 25.10.2011 in der erlassenen Form für rechtswidrig.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, da in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre (§ 172 Abs 3 Nr. 1 SGG)
Hm, 3 Seiten Begründung, aber sehr interessant. Ich werd das doch mal einscannen müssen. Soll ich?

Hoffentlich ist da kein Haken dabei, die nächsten Baustellen warten schon und irgendwie muss ich am nächsten ersten auch wenigstens Miete bezahlen..
Aber ich bedanke mich auch hier noch mal ganz herzlich für Eure Hilfe, und ganz besonderer Dank an Ghansafan *verbeug*
Liebe Grüße, Lunamama