AW: Kinderzuschlag beantrag - ja/nein ? Fragen!
Also Kinderzuschlagberechnung ist
nicht wirklich mein Ding, weil mir auch die Erfahrung (rein themenbedingt) fehlt.
Klar ist ja 83,20% Elternanteil wird berechnet von der Miete. Nun ist unsere bei 819.- Euro. Ist halt die Frage, wieviel Miete man effektiv hernehmen darf (Stadt Augsburg). Die Größe der Wohnung liegt bei ca. 78qm.
Die aktuelle örtliche, umfangreiche KdU-Richtlinie für Augsburg findest Du hier (Stand Juli 2011):
*klick*
https://www.harald-thome.de/media/files/Kdu2/KdU--Augsburg-Stadt---18.07.2011.pdf
Anmessene Gesamtmiete: 503,10 €
Angemessene Heizkosten (nur Richtwert! - siehe Zitatkasten unten): 75,23 €
--> circa 578,33 € angemessene KdU nach dem SGB II, welche vermutlich auch beim Kinderzuschlag herangezogen werden.
Zu den Heizkostenobergrenzen heißt es aber auch:
Die Festlegung von Heizkostenobergrenzen (Angemessenheitsgrenzen) ist nicht möglich.
In Literatur und Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, es bestehe ein Verbot zur
Pauschalierung von Heizkosten. ... unwirtschaftliches [Heiz]verhalten ... Beweislast liegt beim Jobcenter [...]
Beim Bundessozialgericht ist übrigens ein Verfahren bzgl. Kinderzuschlag und KdU anhängig (es wird vermutl. noch lang dauern bis zu einer Entscheidung ...), also die Frage, ob auch nach 6 Monaten die tatsächlichen (höheren) Kosten zur Berechnung des Ki'zuschlags heranzuziehen sind:
B 14 KG 1/11 R
Vorinstanz: SG Trier, S 1 BK 1/09
Sind nach Ablauf von sechs Monaten bei der Bewilligung von Kinderzuschlag weiterhin die tatsächlichen Unterkunftskosten oder nur die als angemessen im Sinne des SGB 2 anzunehmenden Unterkunftskosten heranzuziehen?
Quelle: BSG - Anhängige Rechtsfragen
Du könntest die Berechnung einmal mit euren tatsächlichen und einmal mit den angemessenen Unterkunftskosten per Kinderzuschlag-Rechner durchführen. Verbindlich sind die Ergebnisse in meinen Augen eh nie, deshalb bliebe alternativ, "einfach" einen Antrag zu stellen - evtl. gibt's auch so etwas wie eine Vorabberechnung, also ohne, dass man direkt einen umfangreichen :s Antrag stellen muss. Aber vermutlich benötigen sie ja dazu die selben Daten wie für einen Antrag, also ... *seufz*
Beispielrechnung an denen Du Dich entlanghangeln kannst mit euren Daten findest Du hier (stehen leider noch die alten Regelbedarfe drin, 323 € statt 328 € und Mietanteil wird mit 83,11 % beziffert, Du schreibst ja 83,2 %):
*klick*
https://www.arbeitsagentur.de/zentr...rkblatt-Sammlung/Merkblatt-Kinderzuschlag.pdf
Sehe gerade, das ist wohl aktueller:
Der Kinderzuschlag: Mehr Geld für Familien mit geringem Einkommen (und auch für selbstständige Eltern) - Online lernen bei akademie.de
Das anrechenbare Erwerbseinkommen errechnet sich folgendermaßen:
Freibeträge:
100 € Grundfreibetrag
+
20 % des Brutto von 100 bis 1.000 € = 20 % von 900 € = 180 € Freibetrag 1
+
10 % des Brutto von 1.000 bis 1.500 € = 10 % von 500 € = 50 € Freibetrag 2
Gesamtfreibetrag somit: 330 €
Der Gesamtfreibetrag kann sich durch erhöhte Auwendungen wie Fahrtkosten, KK-Zusatzbeitrag, Kfz-Haftpflichtvers.beitrag, Gewerkschaftsbeitrag, Riesterrentenbeitrag z.B. noch erhöhen.
Dazu addierst Du zu den pauschal gewährten 15,33 € für Werbungskosten und 30 € pauschal gewährten 30 € für priv. Versicherungen all diese Aufwendungen, wobei es 20 Cent je Entfernungskilometer (also
einfache Strecke) x 19 Arbeitstage (bei 5-Tage-Woche) x 0,20 € für Fahrtkosten gibt.
Kommst Du beispielsweise auf einen Betrag von 145 €, so werden nicht nur die 100 € Grundfreibetrag, sondern die höheren 145 € berücksichtigt.
Der Gesamtfreibetrag steigt also auf:
+ 180 € Freibetrag 1
+ 50 € Freibetrag 2
+ 145 € tatsächliche Aufwendungen (statt 100 € GFB)
------------------
= 375 €
Bleibt's bei den 330 € Mindestgesamtfreibetrag, werden die vom Netto abgezogen (ansonsten der höhere Betrag):
1562,34 € netto
- 330,00 € frei
---------------
= 1232,34 € zu berücksichtigendes Erwerbseinkommen (evtl. weniger, wenn der Gesamtfreibetrag höher ist, s. o.)
Jetzt kann man erst mal prüfen, ob die KiZu-Höchsteinkommensgrenze nicht überschritten wird.
328 € Bedarf Vater
328 € Bedarf Mutter
681 € gerundeter Wohnbedarf Eltern inkl. Heizkosten / 83,2 % von 819 € "unangemessener" KdU
---------------
= 1.337 € Bemessungsgrenze (Bedarf der Eltern)
1.337 €
+ 140 € höchstmöglicher Kinderzuschlag
----------
= 1.477 € Höchsteinkommensgrenze
Euer Einkommen muss unter der Höchsteinkommensgrenze liegen, sonst gibt's ja eh keinen Kinderzuschlag.
Zu berücksichtigendes elterliches Einkommen: 1.232,34 €
Es liegt also unter der Höchsteinkommensgrenze (mit zu hoher KdU).
Mit "angemessener" KdU nach "Augsburg-Richtlinien" mit ungesetzl. gedeckelten Heizkosten würde sich eine Höchsteinkommensgrenze von 1.277 € ergeben.
Auch hierbei liegt das zu berücks. elterliche Einkommen (1.232,34 €) unter dieser Höchsteinkommensgrenze 1.277 €.
Langsam komme ich jetzt ins Schleudern, weil ich hier ja nur "Eventualitäten" durchrechne, was das anrechenbare Erwerbseinkommen und die KdU betrifft.
Auf jeden Fall geht's dann - siehe Merkblatt - mit der Berechnung noch weiter. Das (Erwerbs-)Einkommen kann nämlich zwar unter der Höchsteinkommengrenze liegen, aber auch
höher als die Bemessungsgrenze (=Bedarf der Eltern) sein und dann mindert sich der Kinderzuschlag um bestimmte Stufen, siehe dazu Beispiele im Kinderzuschlag-Merkblatt.
Du sieht, das Thema ist sehr aufwändig - deshalb rate ich lieber zur Antragstellung und danach natürlich zur Überprüfung des - egal wie ausfallenden - Kinderzuschlag-Bescheids.
Das Weihnachtsgeld Deiner Frau würde im Übrigen voll angerechnet werden, da sie ihren 10-%-igen Freibetrag bis 1.500 € schon ausgeschöpft hat. Im SGB II erfolgt die Anrechnung dann über einige Monate hinweg, ich vermute, dass es beim Ki'zuschlag ähnlich läuft, weiß es aber nicht mit Sicherheit - pure Behauptung
Du siehst: Umfangreiches Thema, welches eventuell in einem Kinderzuschlagforum (gibt's sowas? *grübel*) besser aufgehoben wäre. Und das ist jetzt NICHT böse gemeint, sondern ich denke einfach, dass euch an anderer Stelle kompetenter geholfen werden könnte.
