Keine Zahlung erhalten

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daywalkorx

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Hallo,
heute bemerkte ich das ich keine Zahlung erhalten habe.Als ich auf der my E-Service Seite war keine Zahlungsanweisung einsehbar.

Ein Anruf beim Arbeitsamt ergab, dass Dienstag oder Mittwoch die Leistungsabteilung sich Telefonisch meldet. Die Dame könnte mir angeblich nicht sagen ob eine Einstellung oder Sperre vorhanden ist.
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Kleine Vorgeschichte:
war vom 23.10.2017- 01.12.2017 Au geschrieben, gab wöchentlich pünktlich meine Au -Bescheinigungen ab.

Ich bekam eine Folge-Einladung, zum 14.12.2017 und sollte mich an der Anmeldung um 8:00 einfinden, da ich am 14.11.2017 einen Termin nicht wahrgenommen habe.Sollte ich am 14.12.2017 nicht gesund sein, sollte ich von mir aus am nächst möglichen Werktag erscheinen.
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An diesem Termin wurde mir erläutert, ich müsse zwei Anhörungen ausfüllen.....

1. Termin 14.11.2017 nicht wahrgenommen. War krank 23.10-01.12.2017 und habe weder Einladung noch Erinnerung´s SMS bekommen. Die Nachweise über meine AU wurden immer pünktlich Online eingereicht. Ich bekam weder eine Einladung noch SMS zum 14.11.2017, dieser hätte ich aufgrund der AU direkt wiedersprochen.

2. einen Termin am 4.12 oder 6.12.2017 den ich nicht wahr genommen habe. Einen genauen Termin konnte die Dame am 14.12.2017 im System nicht ersehen und meinte der Kollege wäre neu und es wäre ein Fehler. Auch hier bekam ich weder Schreiben noch eine SMS.

Die ganze Zeit wurde nirgends erwähnt das ich eine Einstellung zu erwarten habe. Dennoch wurde die Leistung nun eingestellt.Ohne einen Bescheid oder Androhung der vorläufigen Einstellung der Leistung.
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Habe dem Amt nun mitgeteilt, dass ich für nicht erhaltene Post nicht zur Verantwortung gezogen werden kann.

Zitat:
Ich erinnere Sie daran, dass die Behörde gemäß § 37 Abs. 2, Satz 3 SGB X verpflichtet ist,
den Nachweis über die erfolgreiche Zustellung ihrer Schreiben zu erbringen.
Die bloße Behauptung seitens der Behörde (das Arbeitsamt tritt als solche auf), dass ein
Schreiben übergeben oder abgeschickt/es ausgedruckt wurde, reicht nicht aus, wie die
Bundesanstalt für Arbeit am 30.08.2013 (Drucksache 17/13682) gleichlautend zum erwähnten
§ 37 Abs. 2 SGB X festgestellt hat. (Anlage 1)

Was kann ich noch machen?
Ist das rechtens ohne Androhung vorläufig ein zu stellen?
Wie lange darf es dauern bis Anhörungen bearbeitet sein müssen?

Danke im voraus und einen Guten Rutsch!
 

Hartzeola

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Ohne etwas schriftliches darf die Afa das ALG I nicht einstellen.

Doch, vorläufig:

Um zu vermeiden, dass der Sozialträger dem Leistungsempfänger Leistungen zu erbringen hat, obwohl die Grundlage hierfür nicht mehr gegeben ist, wird dem Sozialträger bei der Gewährung von Arbeitslosengeld I bzw. Arbeitslosengeld II die Möglichkeit eingeräumt, Leistungen bereits vor Aufhebung des Bewilligungs-bescheides einzustellen, wenn die Behörde davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung vorliegen.

Vorlaufige Zahlungseinstellung von Arbeitslosengeld I und II - Friedberg - myheimat.de

Eine vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 SGB III erfolgt ohne Verwaltungsakt. Dagegen kann grundsätzlich eine echte Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG erhoben werden

Bayerisches LSG, Beschluss vom 28. Februar 2013 - Az. L 7 AS 78/13 B PKH
 

daywalkorx

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aber mal im Ernst, gehen wir mal davon aus.... das ich die Einladungen erhalten habe... (habe ich nicht)

dann dürfen die doch um 10%,20%, etc kürzen und warum wird dann direkt auf 100% eingestellt?

verstehe es nicht, vorallem war ich AU und den zweiten Brief habe ich net bekommen.

selbst die folge Einladung war nicht von 04/06.12.2017 sonder wegen des 14.11.2017
 

Dark Vampire

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den Fall hatte ich auch dass ich 3mal keine Einladung erhalten habe, zack geld eingestellt (bei ALGI ) beim 4. termin erschienen, erklärt dass ich nix bekommen habe, wurde so ohne Schriftkram akzeptiert und bekam 3 Tage später das Geld aufm Konto. Wiederum 6 Wochen später bekam ich von der Post nen Batzen voll Briefe mit einer Entschuldigung.....da war wohl jemand so faul und hat Post einfach im Lager liegen lassen....da waren die 3 Einladungen dabei....

War zumindest bei mir unkompliziert verlaufen, Widerspruch hatte ich schriftlich dabei, wollte sie nicht, hat gleich in meinem Beisein das Geld wieder angewiesen.
 

Hartzeola

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Hansgeorg Januar1963

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Genau,die eigentliche Sperrzeit wird erst nach der "Anhörung" verhängt oder manchmal auch nicht. Bis zur endgültigen Entscheidung wird jedenfalls erstmal nicht gezahlt.

Die AfA hat keine Lust darauf bei einer für den LE negativen Entscheidung dem Geld anschließend nachzulaufen.
 
G

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Gast
Dann verweise ich auch mal auf den § 66 SGB I
kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind.
Die Voraussetzungen der Leistung sind ja schon nachgewiesen. Er hat ja einen Bewilligungsbescheid.
(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
Wobei mir schleierhaft ist woraus denn diese fehlende Mitwirkung besteht? persönliches Erscheinen - abgehakt da am 14.12. da.

Wie Hartzeola in #2 schon schrieb solte man unverzüglich Leistungsklage beim Sozialgericht einlegen.
 
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