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Hallo,
heute bemerkte ich das ich keine Zahlung erhalten habe.Als ich auf der my E-Service Seite war keine Zahlungsanweisung einsehbar.
Ein Anruf beim Arbeitsamt ergab, dass Dienstag oder Mittwoch die Leistungsabteilung sich Telefonisch meldet. Die Dame könnte mir angeblich nicht sagen ob eine Einstellung oder Sperre vorhanden ist.
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Kleine Vorgeschichte:
war vom 23.10.2017- 01.12.2017 Au geschrieben, gab wöchentlich pünktlich meine Au -Bescheinigungen ab.
Ich bekam eine Folge-Einladung, zum 14.12.2017 und sollte mich an der Anmeldung um 8:00 einfinden, da ich am 14.11.2017 einen Termin nicht wahrgenommen habe.Sollte ich am 14.12.2017 nicht gesund sein, sollte ich von mir aus am nächst möglichen Werktag erscheinen.
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An diesem Termin wurde mir erläutert, ich müsse zwei Anhörungen ausfüllen.....
1. Termin 14.11.2017 nicht wahrgenommen. War krank 23.10-01.12.2017 und habe weder Einladung noch Erinnerung´s SMS bekommen. Die Nachweise über meine AU wurden immer pünktlich Online eingereicht. Ich bekam weder eine Einladung noch SMS zum 14.11.2017, dieser hätte ich aufgrund der AU direkt wiedersprochen.
2. einen Termin am 4.12 oder 6.12.2017 den ich nicht wahr genommen habe. Einen genauen Termin konnte die Dame am 14.12.2017 im System nicht ersehen und meinte der Kollege wäre neu und es wäre ein Fehler. Auch hier bekam ich weder Schreiben noch eine SMS.
Die ganze Zeit wurde nirgends erwähnt das ich eine Einstellung zu erwarten habe. Dennoch wurde die Leistung nun eingestellt.Ohne einen Bescheid oder Androhung der vorläufigen Einstellung der Leistung.
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Habe dem Amt nun mitgeteilt, dass ich für nicht erhaltene Post nicht zur Verantwortung gezogen werden kann.
Zitat:
Ich erinnere Sie daran, dass die Behörde gemäß § 37 Abs. 2, Satz 3 SGB X verpflichtet ist,
den Nachweis über die erfolgreiche Zustellung ihrer Schreiben zu erbringen.
Die bloße Behauptung seitens der Behörde (das Arbeitsamt tritt als solche auf), dass ein
Schreiben übergeben oder abgeschickt/es ausgedruckt wurde, reicht nicht aus, wie die
Bundesanstalt für Arbeit am 30.08.2013 (Drucksache 17/13682) gleichlautend zum erwähnten
§ 37 Abs. 2 SGB X festgestellt hat. (Anlage 1)
Was kann ich noch machen?
Ist das rechtens ohne Androhung vorläufig ein zu stellen?
Wie lange darf es dauern bis Anhörungen bearbeitet sein müssen?
Danke im voraus und einen Guten Rutsch!
heute bemerkte ich das ich keine Zahlung erhalten habe.Als ich auf der my E-Service Seite war keine Zahlungsanweisung einsehbar.
Ein Anruf beim Arbeitsamt ergab, dass Dienstag oder Mittwoch die Leistungsabteilung sich Telefonisch meldet. Die Dame könnte mir angeblich nicht sagen ob eine Einstellung oder Sperre vorhanden ist.
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Kleine Vorgeschichte:
war vom 23.10.2017- 01.12.2017 Au geschrieben, gab wöchentlich pünktlich meine Au -Bescheinigungen ab.
Ich bekam eine Folge-Einladung, zum 14.12.2017 und sollte mich an der Anmeldung um 8:00 einfinden, da ich am 14.11.2017 einen Termin nicht wahrgenommen habe.Sollte ich am 14.12.2017 nicht gesund sein, sollte ich von mir aus am nächst möglichen Werktag erscheinen.
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An diesem Termin wurde mir erläutert, ich müsse zwei Anhörungen ausfüllen.....
1. Termin 14.11.2017 nicht wahrgenommen. War krank 23.10-01.12.2017 und habe weder Einladung noch Erinnerung´s SMS bekommen. Die Nachweise über meine AU wurden immer pünktlich Online eingereicht. Ich bekam weder eine Einladung noch SMS zum 14.11.2017, dieser hätte ich aufgrund der AU direkt wiedersprochen.
2. einen Termin am 4.12 oder 6.12.2017 den ich nicht wahr genommen habe. Einen genauen Termin konnte die Dame am 14.12.2017 im System nicht ersehen und meinte der Kollege wäre neu und es wäre ein Fehler. Auch hier bekam ich weder Schreiben noch eine SMS.
Die ganze Zeit wurde nirgends erwähnt das ich eine Einstellung zu erwarten habe. Dennoch wurde die Leistung nun eingestellt.Ohne einen Bescheid oder Androhung der vorläufigen Einstellung der Leistung.
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Habe dem Amt nun mitgeteilt, dass ich für nicht erhaltene Post nicht zur Verantwortung gezogen werden kann.
Zitat:
Ich erinnere Sie daran, dass die Behörde gemäß § 37 Abs. 2, Satz 3 SGB X verpflichtet ist,
den Nachweis über die erfolgreiche Zustellung ihrer Schreiben zu erbringen.
Die bloße Behauptung seitens der Behörde (das Arbeitsamt tritt als solche auf), dass ein
Schreiben übergeben oder abgeschickt/es ausgedruckt wurde, reicht nicht aus, wie die
Bundesanstalt für Arbeit am 30.08.2013 (Drucksache 17/13682) gleichlautend zum erwähnten
§ 37 Abs. 2 SGB X festgestellt hat. (Anlage 1)
Was kann ich noch machen?
Ist das rechtens ohne Androhung vorläufig ein zu stellen?
Wie lange darf es dauern bis Anhörungen bearbeitet sein müssen?
Danke im voraus und einen Guten Rutsch!