Verweigert ein Langzeitarbeitsloser, zu Dumpinglöhnen zu arbeiten, darf das Arbeitslosengeld II nicht gekürzt werden. Das entschied das Sozialgericht Dortmund im Fall einer Leistungsbezieherin aus Bochum, die bei einem Discounter für einen Stundenlohn von 4,50 Euro brutto beschäftigt werden sollte.
Als die Frau die Arbeit ablehnte, senkte die Arge Bochum die ALG-II-Leistungen für drei Monate um 30 Prozent ab. Das Gericht urteilte, Arbeitslosen derartige Stellen aufzuzwingen, hieße, Lohndumping zu unterstützen.
Az.: S 31 AS 317/07
Keine Leistungskürzung bei Ablehnung von Dumpinglohn-Job - Nachrichten - WDR.de
Als die Frau die Arbeit ablehnte, senkte die Arge Bochum die ALG-II-Leistungen für drei Monate um 30 Prozent ab. Das Gericht urteilte, Arbeitslosen derartige Stellen aufzuzwingen, hieße, Lohndumping zu unterstützen.
Az.: S 31 AS 317/07
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