Keine Kontenabfrage bei ALG II Beziehern

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edy

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Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Erwerbslosen- und Sozialhilfeinitiativen e.V. (BAG-SHI) weist darauf hin, dass Behörden bei Arbeitslosengeld II-Bezieher/innen keine Kontendaten abrufen dürfen. Dies wird durch den „Anwendungserlass“ des Bundesministeriums der Finanzen (BMdF) vom 10.3.2005 eindeutig geregelt. Bei Beziehern/innen von Sozialhilfe wird der Abruf von Kontendaten jedoch möglich sein.

weiter gehts hier:

 
E

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Gast
Hi edy

dieser Artikel sollte eigentlich "gepinnt" werden, da es überall immer noch zur Missachtung dieser Regel kommt.

ich zitiere mal aus o.g.Quelle..

Teilweise würden heute bereits bei Antragstellung – ohne jegliche Hinweise auf Falschangaben oder andere Besonderheiten – die Vorlage ungeschwärzter Kontoauszüge rückwirkend für bis zu sechs Monate verlangt. Dies ist rechtswidrig, da die meisten Daten auf Kontoauszügen für den Antrag auf Leistungen nicht relevant sind

bei mir wurden nicht nur die letzten 3 Monate ungeschwärzt verlangt, sondern die Kontoauszüge wurden komplett kopiert und in meiner Akte abgeheftet.
Bin auf einer Opt-Kommune (landkreis KM), die machen sowieso was sie wollen!

Gruß
Murmel
 
G

Gelöschtes Mitglied 26

Gast
Was heißt das denn jetzt konkret?

Unter "Behörden" kann man ja auch die AFA buzw. ARGE verstehen und die verlangen die Auszüge ja generell, vor allem letztere für mehrere Monate.

Bezieht sich das nur auf die automatische Einholung (also die geheime Einholung) der Daten oder Generell ?

MFG
Marco
 
E

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Gast
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz
bei dem Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Datenschutzrechtliche Ausgestaltung der Mitwirkungspflicht nach den §§ 60 ff Sozialgesetzbuch Teil I (SGB I) bei der Vorlage von Kontoauszügen
Hinweise des Landesbeauftragten für den Datenschutz bei dem Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtages vom 11. November 1998 - LD4a-72.06/00.302
Nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind bzw. nach Abs. 1 Nr. 3 Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Gem. § 66 SGB I kann der Sozialleistungsträger die Leistung ganz oder teilweise versagen, wenn Antragsteller oder Leistungsempfänger dieser Mitwirkungspflicht nicht nachkommen und hierdurch die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert wird, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind.
Die Anforderung von Kontoauszügen ist datenschutzrechtlich in folgendem Umfang zulässig:

1. Zulässigkeit der Anforderung
Grundsätzlich können in folgenden Fallgruppen von Hilfesuchenden die Kontoauszüge der letzten 3 bis 6 Monate gefordert werden:
• erstmalige Beantragung von laufenden Leistungen nach dem BSHG ,
• Beantragung von einmaligen Beihilfen gem. § 21 Abs. 2 BSHG ,
• während des laufenden Hilfebezuges, nach Ablauf eines Hilfezeitraumes von mindestens 12 Monaten,
• zwecks Klärung einer konkreten Frage zu der Einkommens- und Vermögenssituation der Hilfesuchenden, wenn diese nicht durch die Vorlage anderer Unterlagen herbeigeführt werden kann bzw. konkrete Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der Angaben der Hilfesuchenden bestehen. Dies mag z. B. dann sein, wenn konkrete Anhaltspunkte den Verdacht auf Vorliegen eines Sozialhilfemißbrauches begründen. Denkbar ist dies auch im Rahmen des automatisierten Datenabgleiches nach § 117 BSHG . Im Hinblick auf § 67a Abs. 3 Satz 1 SGB X muß der Sozialleistungsträger zudem angeben, warum der Nachweis nicht mit anderen Unterlagen erbracht werden kann bzw. akzeptiert wird.

2. Vollständigkeit der Kontoauszüge/Schwärzung einzelner Buchungen
Den Hilfesuchenden kann nicht von vornherein und ausnahmslos das Schwärzen von einzelnen Buchungen verwehrt werden. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es, von den Hilfesuchenden nur soweit eine Mitwirkung zu verlangen, wie diese erforderlich und angemessen ist.
Insbesondere bei Soll-Buchungen über kleinere Beträge (regelmäßig bis 100 DM) können Hilfesuchende die zu den Einzelbuchungen aufgeführten Texte schwärzen. Über die Angabe der Beträge bzw. durch den Vergleich der Kontostände läßt sich die Einkommens- bzw. Vermögenssituation weiterhin lückenlos feststellen. Inwieweit das Schwärzen von Texten bei einzelnen Soll-Buchungen über größere Beträge (über 100 DM) zur Wahrung schutzwürdiger Belange von Antragstellern zulässig ist, hängt von der Gestaltung des Einzelfalles ab.
Das Schwärzen von Haben-Buchungen, also Einnahmen, kann zu einer Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 SGB I führen, da nach den §§ 76 - 78 BSHG grundsätzlich das gesamte Einkommen bei der Hilfegewährung zu berücksichtigen ist.
Die Forderung nach Vorlage lückenlos ungeschwärzter Kontoauszüge ist grundsätzlich nur im Rahmen der Fallgruppe 1.4 erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig.
Die Betroffenen müssen auf die Möglichkeit des Schwärzens bereits bei Anforderung der Kontoauszüge hingewiesen werden.

3. Speicherung (§ 67c Abs. 1 SGB X)
Kontoauszüge können eingesehen, d. h. erhoben werden.
Die Verpflichtung zur Vorlage von Kontoauszügen nach § 60 SGB I stellt keine automatische Ermächtigung zur Speicherung dieser Daten dar. Nach § 67c Abs. 1 SGB X dürfen in Akten und auf sonstigen Datenträgern Sozialdaten nur gespeichert werden, soweit dies für die Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.
Kontoauszüge von 3 bis 6 Monaten werden in der Regel eine Vielzahl von Kontobewegungen beinhalten, welche für die Feststellung des Sozialhilfebedarfes nicht relevant sind. Eine Speicherung dieser Daten ist unzulässig.
Eine Speicherung darf nur erfolgen, wenn diese Daten zur Aufgabenerfüllung im Einzelfall erforderlich sind.
Im Regelfall ist daher in der Sozialhilfeakte nur zu vermerken, aus welchem Zeitraum Kontoauszüge eingesehen wurden und daß keine sozialhilferechtlich relevanten Fakten ermittelt wurden. Wurden sozialhilferechtlich relevante Daten ermittelt, so können diese in der Akte vermerkt werden. Im Einzelfall kann auch die Fertigung von Kopien der Kontoauszüge zulässig sein. Voraussetzung ist aber, daß zuvor die nicht erforderlichen Angaben geschwärzt wurden.

4. Ergänzende Hinweise
Gem. § 67 a Abs. 3 SGB X ist den Betroffenen gegenüber der Erhebungsgrund anzugeben. Er ist auf die die Erhebung berechtigende Rechtsvorschrift hinzuweisen.
Diese Rechtsauffassung ist mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Schleswig-Holstein abgestimmt.
Amtsbl. Schl.-H. 1998, S. 966 , Gl.Nr. 2041.5
 

Martin Behrsing

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Ich denke das die BAG-SH hier noch mal recherchieren soll. Soweit ich den Erlass richtig verstehe bezieht sich dies auf §§ 92, 93 AO und dies bezeiht sich auf das Auskunftsersuchen an die Banken. Damit ist den Behörden verboten, dass diese ein Auskunftsersuchen an das Bundesminsiterium und ein Kontenabruf machen können.

Ich hänge mal den Erlass an
 
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edy meinte:
Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Erwerbslosen- und Sozialhilfeinitiativen e.V. (BAG-SHI) weist darauf hin, dass Behörden bei Arbeitslosengeld II-Bezieher/innen keine Kontendaten abrufen dürfen. Dies wird durch den „Anwendungserlass“ des Bundesministeriums der Finanzen (BMdF) vom 10.3.2005 eindeutig geregelt. Bei Beziehern/innen von Sozialhilfe wird der Abruf von Kontendaten jedoch möglich sein.

weiter gehts hier:

Ist dieser Stand der Dinge nicht längst überholt? Ich mein da was gelesen zu haben, daß es da ein neues Gesetz/Verordnung oder was weiß ich gibt , wonach auch ALG II Bezieher überprüft werden können.

Gruß
 
E

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edy meinte:
Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Erwerbslosen- und Sozialhilfeinitiativen e.V. (BAG-SHI) weist darauf hin, dass Behörden bei Arbeitslosengeld II-Bezieher/innen keine Kontendaten abrufen dürfen. Dies wird durch den „Anwendungserlass“ des Bundesministeriums der Finanzen (BMdF) vom 10.3.2005 eindeutig geregelt. Bei Beziehern/innen von Sozialhilfe wird der Abruf von Kontendaten jedoch möglich sein.

weiter gehts hier:

Habs gefunden...

12.07.2005
Verordnung zum Grundsicherungsdatenabgleich schließt „Überwachungslücke“ beim Alg IIUnter der Überschrift „Dem Leistungsmissbrauch keine Chance“ hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bekannt gegeben, dass der im April in Kraft getretene automatische Datenabgleich nun auch bei Alg-II-BezieherInnen möglich ist. Die am 8. Juli vom Bundesrat verabschiedete Verordnung, schafft für Behörden

Gruß
 

Samizdata

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edy meinte:
Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Erwerbslosen- und Sozialhilfeinitiativen e.V. (BAG-SHI) weist darauf hin, dass Behörden bei Arbeitslosengeld II-Bezieher/innen keine Kontendaten abrufen dürfen.

Merkwürdige Meldung, die mit der Realität auch nicht das geringste gemein hat. Wofür sollten die Behörden denn Kontendaten abrufen wollen, wenn man alle 3 Monate bei der erneuten Bewilligung von jeden ALG II -Empfänger lückenlose Kontenauszüge eben genau jener letzten drei Monate verlangt? :party: :p :motz:
 
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Samizdata meinte:
edy meinte:
Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Erwerbslosen- und Sozialhilfeinitiativen e.V. (BAG-SHI) weist darauf hin, dass Behörden bei Arbeitslosengeld II-Bezieher/innen keine Kontendaten abrufen dürfen.

Merkwürdige Meldung, die mit der Realität auch nicht das geringste gemein hat. Wofür sollten die Behörden denn Kontendaten abrufen wollen, wenn man alle 3 Monate bei der erneuten Bewilligung von jeden ALG II -Empfänger lückenlose Kontenauszüge eben genau jener letzten drei Monate verlangt? :party: :p :motz:

Ich mußte noch KEINE kontoauszüge vorlegen...
 
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Brauchte bisher auch nur den Kontostand belegen. Den Rest auf dem Ausdruck habe ich gelöscht. (im Computer) Das ist aber auch das Einzigste, was bei mir richtig gemacht wird. :cry:
 

Brucewilles

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Auslegungssache

Bei mir forderte das sogenannte Hilfsmangement die Orginalkontoauszüge der letzten 3 Monate wo auch wie ich gesehen habe (da mit Textmarker unterlegt) alle Bewegungen kontrolliert wurden. Da mir eine Freundinn Geld geborgt und Überwiesen hatte wurde auch noch hinterfragt wer das wäre und wieso ich diese sogenannten Fremdeinkünfte hatte.Ich musste mir schriftlich bestätigen lassen das dieses Geld nur eine Leihgabe ihrerseits war ! Natürlich wurde mir nicht angedroht das es bei nichtvorlage eine Speere etc. gäbe sondern das es sich um die übliche Verwaltungspraxis handelt.

in diesem sinne "Big Brother is watching you" :p
 
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