Keine Grundsicherung und kein Pflegegeld erhalten, Aufforderung Wohngeld zu beantragen, wer kann helfen

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Tarzoon

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Moin,

als ich den "Verlängerungsantrag" beim hiesigen Grundsicherungsamt stellte, bekam ich die Auffordeung,
Wohngeld zu beantragen.
Nichts dagegen, aber Wohngeldrechner ergaben eine niedrige Summe.
Bekomme Nachteilsausgleich
als Schwerbehinderter mit Kennzeichen "G".
Gleichzeitig wurde das Pflegegeld komplett eingestellt.
Das ist bitter, denn ich muß es ja auch bezahlen.
Frage: Ist es rechtens, das Pflegegeld ebenfalls einzubehalten?
Oder wird das Pflegegeld ebenfalls vom Wohngeldamt bezahlt?
Da ich seit 7 Jahren schon Grundsicherungsleistungen bekomme,
wieso kommt die Aufforderung erst jetzt?
Außerdem habe ich vor 2 Tagen die Nebenkostenabrechnung bekommen, mit einer hohen Nachzahlung.
Gesetzt den Fall, das die Wohngeldstelle genau so viel zahlt wie die Grusi , komme ich durch die Nebenkostenrechnung des Vermieters in Schwierigkeiten.
Danke fürs Lesen
Mit freundlichen Grüßen
Tarzoon
 

Seepferdchen 2010

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:welcome:@Tarzoon

als ich den "Verlängerungsantrag" beim hiesigen Grundsicherungsamt stellte, bekam ich die Auffordeung,
Wohngeld zu beantragen.

Wohngeld ist eine vorrangige Leistung, daher die Aufforderung vom Amt.
Nun eine Frage hast du jetzt zu deiner Rente eine Erhöhung bekommen?

Ich nehme an das ist der Fall und somit muß das Amt prüfen ob du Wohngeldberechtigt bist.

Bitte stelle umgehend diesen Antrag.

Gleichzeitig wurde das Pflegegeld komplett eingestellt.

Hierzu kann dir bestimmt jemand anders helfen bzw. was schreiben.

Außerdem habe ich vor 2 Tagen die Nebenkostenabrechnung bekommen, mit einer hohen Nachzahlung.

Das reichst du bitte bei der Grundsicherung ein.
Wann hast du den Bescheid bekommen das du Wohngeld beantragen sollst?

Und von wann ist die Nebenkostenabrechnung und zu wann ist der Betrag
fällig?
 

Tarzoon

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Moin Seepferdchen,
den Antrag auf Wohngeld habe ich am 26.08. erhalten und am 28.08 beim Grusi -Amt in den Briefkasten geschmissen.
Und ja, meine Rentenerhöhung von 20,-€ könnte der Auslöser gewesen sein.
Die NK-Abrechnung habe ich vorgestern bekommen, fällig wird sie am 01.10.
Was ist eigentlich mit dem Urteil:

Bei Wohngeld handelt sich nicht um eine im Verhältnis zur Sozialhilfe vorrangige Leistung. Der in § 2 Abs. 1 SGB X aufgestellte „Nachranggrundsatz“ ist, „wenn andere Leistungen tatsächlich nicht erbracht werden, keine eigenständige Ausschlussnorm, sondern ihr kommt regelmäßig nur im Zusammenhang mit ergänzenden bzw. konkretisierenden sonstigen Vorschriften des SGB XII Bedeutung zu; ein Leistungsausschluss ohne Rückgriff auf andere Normen des SGB XII ist mithin allen falls in extremen Ausnahmefällen denkbar.

Mit freundlichen Grüßen
Tarzoon
 

Seepferdchen 2010

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den Antrag auf Wohngeld habe ich am 26.08. erhalten und am 28.08 beim Grusi -Amt in den Briefkasten geschmissen.

Du meinst beim Wohngeldamt in den Briefkasten gesteckt?

Die NK-Abrechnung habe ich vorgestern bekommen, fällig wird sie am 01.10.

Hmm hier bitte beim Amt belegbar einreichen, mit kurzem Anschreiben,
das mit dem Wohngeldantrag ist noch in der schwebe.

Und ja, meine Rentenerhöhung von 20,-€ könnte der Auslöser gewesen sein.

Sind 20€ Netto oder dein Brutto Betrag?

Was ist eigentlich mit dem Urteil:

Bitte hier fehlt die Quellenangabe und lies bitte mal den o.g. § 2 Abs. 1 SGB X hier geht es um die Zuständigkeit.

Noch eine Frage mit welcher Begründung wurde die Pflegegeldzahlung eingestellt?
 
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Tarzoon

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Moin,
keine Begründung: einfach eingestellt.
Den Antrag auf Wohngeld sollte ich beim Grusi -Amt abgeben.
So geschehen. (Oder wollten die nur einmal meine Angaben genau überprüfen?)
Die 20,-€ waren netto.
Zum Urteil:

„Wahlpflicht“ zwischen Grundsicherung und Wohngeld oder: Müssen Armutsrentner noch ärmer werden?

Wenn die Rente zum Leben nicht reicht, gibt es die Möglichkeit Grundsicherung nach dem SGB XII zu beantragen. Dies ist dann möglich wenn die Rente plus den Wohnkosten (Miete) niedriger ist als Regelsatz und Miete (also zur Zeit 409 € + Miete). Gleiches gilt für Erwerbseinkommen und ggf. aufstockende Leistungen nach dem SGB II.

Daneben gibt es noch Wohngeld. Wohngeld ist ein Zuschuss zu der Miete. Daher muss, so die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, ein Art „Abstand“ zwischen den Leistungen nach dem SGB XII (SGB II) und dem Wohngeld bestehen. Nach den Verwaltungsanweisungen zum Wohngeld müssen daher die eigenen Einkünfte insgesamt höher/gleich sein, als die Leistungen nach dem SGB XII bzw. SGB II.

Im SGB II gibt es jedoch eine gesetzliche Anordnung wann Wohngeld genau zu beantragen ist ( § 12a SGB II); im SGB XII jedoch nicht.

In Zahlen: Wenn man 400 € Miete hat, muss daher Renten (bzw. Erwerbseinkommen ) von (409+400 = 809 € /100 *80)=647,20 € mindestens. Wenn man also 647,20 € Rente hätte, könnte man -unproblematisch- Wohngeld beantragen, da sozusagen der notwenige Abstand zu Leistungen nach dem SG II vorliegt.

Dies geht aber damit einher, dass diverse soziale Vergünstigungen, die man durch den SGB XII-Bezug erhält, wegfallen (GEZ -Befreiung, Sozialtickets, Eintrittspreise usw.). Daher erhält man mit Wohngeld zwar in der Summe ggf. höhere Leistungen, hat aber effektiv weniger in der Tasche.

Insofern ist es meist empfehlenswert eher Leistungen nach dem SGB XII zu beantragen.

Nun gibt es aber für die Träger der Grundsicherung folgendes Problem: SGB XII-Leistungen kommen von den Ländern und Kommunen; Wohngeld ist eine Bundesleistung. Und in der Statistik sieht es auch schöner aus….

Daher wurden Rentner, die die oben genanten Einkommensgrenze von 80 % knapp überschreiten, aufgefordert Wohngeld zu beantragen. Die Überraschung kam dann nach der Bewilligung und dem Monatsende, wenn plötzlich weniger Geld in der Tasche war, als vorher.

Meine Mandantin hatte Leistungen nach dem SGB XII beantragt; dies wurde abgelehnt, da sie ja Wohngeld beantragen kann. Als ihr die oben beschriebene ökonomische Benachteiligung auffiel, wollte sie sich dagegen wehren.

In dem nun angestrengten Klageverfahren versagte das SG Berlin noch die Prozeßkostenhilfe, da es der Auffassung war, dass kein Wahlrecht zwischen SGB XII-Leistungen und Wohngeldleistungen bestünde. Sofern Wohngeld bewilligt werden könnte, muss dieses auch beantragt werden. Die Versagung von SGB XII-Leistungen sei demnach rechtmäßig.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte Erfolg.

Das LSG stellte (nachdem es ein paar „Segelanweisungen“ gegeben hat, den den besonderen verfahrensrechtlichen Konstellationen geschuldet sind) fest, dass ein Wahlrecht zwischen Wohngeld und Leistungen nach dem SGB XII besteht.

Das LSG stellt fest (Seite 9 UA):

Bei Wohngeld handelt sich nicht um eine im Verhältnis zur Sozialhilfe vorrangige Leistung. Der in § 2 Abs. 1 SGB X aufgestellte „Nachranggrundsatz“ ist, „wenn andere Leistungen tatsächlich nicht erbracht werden, keine eigenständige Ausschlussnorm, sondern ihr kommt regelmäßig nur im Zusammenhang mit ergänzenden bzw. konkretisierenden sonstigen Vorschriften des SGB XII Bedeutung zu; ein Leistungsausschluss ohne Rückgriff auf andere Normen des SGB XII ist mithin allen falls in extremen Ausnahmefällen denkbar.

Damit ist zumindest klargestellt, dass Armutsrentern nicht noch ärmer werden müssen.

Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 7.02.2017- L 15 SO 252/16 B PKH .
Veröffentlicht am 18. Februar 2017Autor Kay FüßleinKategorien Allgemeines
Ein Gedanke zu „„Wahlpflicht“ zwischen
 

Seepferdchen 2010

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Keine Ahnung, ich habe Rente wegen Erwerbsunfähigkeit

Dann beziehst du EM - Rente und bekommst SGB XII nach 3 Kapitel.

Nachtrag: es wurde sich auf keinen § bezogen, einfach ohne jede Erklärung eingestellt.

Deine EM Rente wurde voll bewilligt, also nicht nur für einen bestimmten
Zeitraum?

Schau doch bitte mal auf deinen Bescheid für die Rente und dazu muß du mal nachsehen wie dir das Pflegegeld bewilligt wurde.

Das die Zahlung ohne Bescheid/Begründung eingestellt wurde, kann ich nicht nachvollziehen.

Pflegegeld ist bei der Krankenkasse angeliedert und von dort muß
ggf. auch der Bescheid kommen, warum das Pflegegeld eingestelt wurde.

War bei dir der MDK zur Kontrolle?
 

Tarzoon

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Moin,

bisher wurde das Pflegegeld mit der Grusi zusammen überwiesen.
Die Rente ist seit 5 Jahren dauerhaft bewilligt, ebenso das Pflegegeld.
Und nein, der MDK war nicht bei mir. (Habe ich nur einmal gesehen, als ich den Antrag gestellt habe).
Deswegen wundere ich mich, die meinen wohl, ein paar Monate kann er das ja selbst bezahlen).
Oder die Sachbearbeiterin hat "vergessen", das ich auch noch Pflegegeld bekomme.

Grüße
Tarzoon
 
E

ExitUser

Gast
Das Pflegegeld kann nur eingestellt werden wenn neue Erkenntnisse über deinen Pflegegrad vorliegen würden also z.B. eine Besserung eingetreten wäre aber da müsste immer eine erneute Begutachtung vom MDK vorausgehen.

Allerdings: Die Regelung das du selber je nach Pflegegrad mindestens immer halbjährlich einen Beratungseinsatz/Gespräch durch einen Pflegedienst veranlassen musst der dann zu dir nach Hause kommt ist dir bekannt oder?

Da musst du dich selber drum kümmern! Der Pflegedienst gibt dann sein OK das die Pflege gesichert ist an die Pflegekasse weiter! Wenn das nicht passiert bzw. eingehalten wird kann das Pflegegeld gekürzt oder eingestellt werden!

Eventuell ist das in deinem Fall so passiert...!?


liesa
 
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