Sozialgericht Aachen, Az.: S 20 SO 26/09, Urteil vom 14.07.2009
Sozialhilfe
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Urteil: www.sozialgerichtsbarkeit.deDie Kosten für die Erneuerung eines Duschschlauches gehören zum notwendigen Lebensunterhalt, der durch die Regelsätze gedeckt ist. Der Regelsatz ist so bemessen, dass daraus auch Ansparungen für Neuanschaffungen und Reparaturen möglich sind. Dies gilt insbesondere für derart geringe Kosten, wie sie hier angefallen sind. Die Klägerin hat selbst dargelegt, dass sie in der Lage war Geld anzusparen, um die Reparatur durchführen zu können. Ist der Bedarf somit aus Ansparmitteln gedeckt worden, besteht kein darüber hinaus gehender Sozialhilfeanspruch auf Erstattung der Kosten.
Einem solchen Anspruch steht auch entgegen, dass die Klägerin die Erstattung zu einem Zeitpunkt beantragt hat, als der Bedarf bereits aus eigenen Mitteln gedeckt war. Zu den materiellen Voraussetzungen eines Sozialhilfeanspruchs gehört regelmäßig das (Fort-)Bestehen einer tatsächlichen, gegenwärtigen Notlage (Bedarfsdeckungsgrundsatz/Gegenwärtigkeitsprinzip). Diese bestand zum Zeitpunkt der Antragstellung am 27.02.2009 nicht mehr; der Duschschlauch war bereits installiert und bezahlt.