Druckansicht Weitere Rechte und Pflichten - www.arbeitsagentur.deMitwirkungspflicht und Mitwirkungsumfang
Vor einer Bewilligung der Leistung und während ihrer Zahlung kann auf Ihre Mitwirkung nicht verzichtet werden.
Sie müssen alle Tatsachen angeben, die für die Bewilligung erheblich sind.
Es kann auch notwendig werden, dass Sie
Wenn Sie solchen Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, wird die Leistung eventuell ganz oder teilweise versagt oder entzogen.
- der Erteilung von Auskünften durch Dritte zustimmen,
- Beweismittel benennen oder vorlegen,
- persönlich vorsprechen oder sich untersuchen lassen müssen.
- Auch die Bereitschaft zur Teilnahme an berufsfördernden Maßnahmen muss unter Umständen verlangt werden.
Du bist auf jeden Fall noch 4 Wochen kv-versichert, auch wenn die Leistungen eingestellt wurden, auf jeden Fall solltest Du jetzt Deiner Mitwirkungspflicht nachkommen
§ 16 sgb v:warum bin ich noch krankenversichert, wo doch zuletzt anfang februar überwiesen wurde?
@muci
es wurde schon vor monaten bewilligt.
(2) endet die mitgliedschaft versicherungspflichtiger, besteht anspruch auf leistungen längstens für einen monat nach dem ende der mitgliedschaft, solange keine erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine versicherung nach § 10 hat vorrang vor dem leistungsanspruch nach satz 1.
Wie gesagt, ich habe schon eine schriftliche Anrage laufen.
§ 16 sgb v:
(2) endet die mitgliedschaft versicherungspflichtiger, besteht anspruch auf leistungen längstens für einen monat nach dem ende der mitgliedschaft, solange keine erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine versicherung nach § 10 hat vorrang vor dem leistungsanspruch nach satz 1.
Naja, wenn Du es Dir leisten kannst ggf. ein paar Wochen auf die Antwort zu warten.
Eine ärztliche Untersuchung kann angeordnet werden und muss nicht begründet werden.
Die Einstellung der Leistung dürfte berechtigt sein. Insofern wartest Du nicht nur auf Geld, Du verlierst auch täglich Geld!
Davon kann eigentlich keine Rede sein. Ich bin bedürftig, von daher sind meine Möglichkeiten, mich über Wasser zu halten, begrenzt. Ich möchte aber nicht allein deshalb in unbegründete Untersuchungen einwilligen, weil mir das Geld ausgeht.
Glaubst Du, die für mein zuständiges JobCenter nutzt Dir was??was´n das für ne 0180 Nummer?Kannst du mir die bitte mal geben, danke.
Ich habe schon mehrfach gelesen, dass man sich nicht grundlos untersuchen lassen muss. Steht so auch im Leitfaden ALG II / Sozialhilfe, Tacheles. Ist das eine Fehlinformation?
Trifft das auch zu, wenn schon mal bewilligend entschieden wurde, oder kann ich davon ausgehen, dass die Leistungen dann nachgewährt werden, sobald ich der Untersuchung nachkomme?
Ich habe schon mehrfach gelesen, dass man sich nicht grundlos untersuchen lassen muss. Steht so auch im Leitfaden ALG II / Sozialhilfe, Tacheles. Ist das eine Fehlinformation?
Trifft das auch zu, wenn schon mal bewilligend entschieden wurde, oder kann ich davon ausgehen, dass die Leistungen dann nachgewährt werden, sobald ich der Untersuchung nachkomme?