Kein "Fördern und Fordern" bei ALG II als Darlehen?

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Eine Frage an die Rechtsexperten:
Was darf das JC vom LE an Bemühungen zur Eingliederung in Arbeit fordern, wenn es die Leistungen nur als Darlehen gewährt?
Grund für meine Frage ist folgende Situation: Die Leistungsabteilung meines JC meint, dass meine Wohnfläche zu groß ist, und zahlt deswegen das ALG II nur darlehensweise.
Die SB in der Vermittlungsabteilung hat davon offenbar noch nichts mitbekommen und ließ beim letzten Termin durchblicken, dass sie mich gerne einer Integrationsmaßnahme zuweisen möchte.
Bis jetzt ist noch keine Zuweisung gekommen, aber ich habe schon mal in diesem Forum recherchiert und im Eröffnungsbeitrag von RunRig40 zum Thema "ALG II als Darlehen bei unangemessen oder ungeschütztem Wohneigentum (Leitfaden)" die Ausführungen im Absatz 6 gelesen.
Danach könnte ich also jede Maßnahme ablehnen, solange ich ALG II als Darlehen und nicht als Zuschuss erhalte? Desgleichen Bewerbungsnachweise, und Vermittlungsvorschläge die mir nicht passen?
Dass das JC bei ALG II als Darlehen nichts fördert, glaube ich gerne - aber dass es nichts fordert, ist fast zu schön um wahr zu sein ...
Deshalb meine Frage: Aus welchen Gesetzes-§§, Gerichtsurteilen oder Fachlichen Anweisungen der BA geht hervor, dass das JC bei darlehensweiser Leistungsgewährung keine Forderungen an den LE zwecks Eingliederung in den Arbeitsmarkt stellen kann?
 

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- Warum bekommst Du ALG2 darlehensweise ?

Siehe mein Beitrag: JC meint, dass die Wohnfläche meines selbstbewohnten Eigenheims unangemessen groß ist, und beruft sich dabei auf § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II.
- sind Deine KdU angemessen ?

An den KdU hatte das JC nichts zu meckern.
Regelsatz und KdU sind getrennt zu behandeln.

D.h. das JC müsste mir den Regelsatz als Zuschuss gewähren? Dazu finde ich auf die Schnelle nichts im SGB II.
 
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ExUser 2606

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Und selbst wenn du zu viele Quadratmeter besitzt, Du kannst sie nicht über Nacht bewerten und müsstest wohl auch erstmal anderen Wohnraum finden und umziehen.

Also, was soll das ganze?
 

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Und selbst wenn du zu viele Quadratmeter besitzt, Du kannst sie nicht über Nacht bewerten und müsstest wohl auch erstmal anderen Wohnraum finden und umziehen.

Das JC hat schon ein Wertgutachten erstellen lassen. Dass ich mich um eine Verwertung des Eigenheims kümmern soll, steht im Darlehensbescheid der Leistungsabteilung und ist mir auch klar.

Also, was soll das ganze?

Es geht mir um die Rechtsgrundlage für bzw. gegen mögliche Maßnahmen der Vermittlungs-SB , solange ich das ALG2 als Darlehen beziehe.
 
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ExUser 2606

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Ich würde die SB mal fragen, wie das ist, wenn du das Darlehen eines Tages zurückzahlen musst. Musst du dann auch die Massnahmekosten zurückzahlen? Das wäre für mich ein Grund, Sinnlosmassnahmen abzulehnen.
 

Fairina

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Postschnecke, hast du den Darlehnsvertrag unterschrieben und hast du bereits eine Aufstellung des JC bekommen? Liegst du noch in der Widerspruchsfrist?
 

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Postschnecke, hast du den Darlehnsvertrag unterschrieben und hast du bereits eine Aufstellung des JC bekommen? Liegst du noch in der Widerspruchsfrist?

Das lief etwas anders: ich habe zunächst einen ganz normalen Erstantrag auf zuschussweise Leistungen eingereicht und die vorgeschriebenen Angaben zum selbstgenutzten Eigenheim gemacht. Das JC lehnte diesen Antrag ab, weil es die Wohnfläche für unangemessen groß hält. Da ich deren Wohnflächenberechnung nicht nachvollziehen kann und die Fläche für angemessen halte, habe ich gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch eingelegt und gleichzeitig darlehensweise Leistungsgewährung beantragt, die mir auch gewährt wurde. Ein Vertrag ist das nicht, sondern ein Bescheid mit den üblichen Belehrungen, samt Berechnungsbogen für die einzelnen Monate. Die Darlehensleistungen zahlt das JC jetzt aus, außer dem Antrag brauchte ich da nichts zu unterschreiben.

Der Widerspruch wurde inzwischen abgelehnt und gegen die Ablehnung Klage beim SG erhoben. Aber das war eigentlich nicht das Thema meiner Frage ...
 

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Die frage ist halt, ob diese Mitwirkungspflicht auch Massnahmen betrifft, wenn man die Kosten später evtl zurückzahlen muss. Das koennte einen in die Schuldenfalle bringen.

Außerdem nicht nur Maßnahmen, sondern z.B. auch eine per EGV erzwungene Mindestanzahl von Bewerbungen und dergleichen mehr - eben all die Aktivitäten, für die das JC bei Zuschuss-LEn Kosten übernehmen würde. Ich bin auf diese Frage gekommen, weil RunRig40 im Beitrag "ALG II als Darlehen bei unangemessen oder ungeschütztem Wohneigentum (Leitfaden)" vom 29.07.2015 behauptet, dass Darlehens-LE diese "Förderung" nicht bekommen, aber keine Begründung dafür liefert, die man dem JC bei Bedarf servieren könnte.
 
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