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Eine Frage an die Rechtsexperten:
Was darf das JC vom LE an Bemühungen zur Eingliederung in Arbeit fordern, wenn es die Leistungen nur als Darlehen gewährt?
Grund für meine Frage ist folgende Situation: Die Leistungsabteilung meines JC meint, dass meine Wohnfläche zu groß ist, und zahlt deswegen das ALG II nur darlehensweise.
Die SB in der Vermittlungsabteilung hat davon offenbar noch nichts mitbekommen und ließ beim letzten Termin durchblicken, dass sie mich gerne einer Integrationsmaßnahme zuweisen möchte.
Bis jetzt ist noch keine Zuweisung gekommen, aber ich habe schon mal in diesem Forum recherchiert und im Eröffnungsbeitrag von RunRig40 zum Thema "ALG II als Darlehen bei unangemessen oder ungeschütztem Wohneigentum (Leitfaden)" die Ausführungen im Absatz 6 gelesen.
Danach könnte ich also jede Maßnahme ablehnen, solange ich ALG II als Darlehen und nicht als Zuschuss erhalte? Desgleichen Bewerbungsnachweise, und Vermittlungsvorschläge die mir nicht passen?
Dass das JC bei ALG II als Darlehen nichts fördert, glaube ich gerne - aber dass es nichts fordert, ist fast zu schön um wahr zu sein ...
Deshalb meine Frage: Aus welchen Gesetzes-§§, Gerichtsurteilen oder Fachlichen Anweisungen der BA geht hervor, dass das JC bei darlehensweiser Leistungsgewährung keine Forderungen an den LE zwecks Eingliederung in den Arbeitsmarkt stellen kann?
Was darf das JC vom LE an Bemühungen zur Eingliederung in Arbeit fordern, wenn es die Leistungen nur als Darlehen gewährt?
Grund für meine Frage ist folgende Situation: Die Leistungsabteilung meines JC meint, dass meine Wohnfläche zu groß ist, und zahlt deswegen das ALG II nur darlehensweise.
Die SB in der Vermittlungsabteilung hat davon offenbar noch nichts mitbekommen und ließ beim letzten Termin durchblicken, dass sie mich gerne einer Integrationsmaßnahme zuweisen möchte.
Bis jetzt ist noch keine Zuweisung gekommen, aber ich habe schon mal in diesem Forum recherchiert und im Eröffnungsbeitrag von RunRig40 zum Thema "ALG II als Darlehen bei unangemessen oder ungeschütztem Wohneigentum (Leitfaden)" die Ausführungen im Absatz 6 gelesen.
Danach könnte ich also jede Maßnahme ablehnen, solange ich ALG II als Darlehen und nicht als Zuschuss erhalte? Desgleichen Bewerbungsnachweise, und Vermittlungsvorschläge die mir nicht passen?
Dass das JC bei ALG II als Darlehen nichts fördert, glaube ich gerne - aber dass es nichts fordert, ist fast zu schön um wahr zu sein ...
Deshalb meine Frage: Aus welchen Gesetzes-§§, Gerichtsurteilen oder Fachlichen Anweisungen der BA geht hervor, dass das JC bei darlehensweiser Leistungsgewährung keine Forderungen an den LE zwecks Eingliederung in den Arbeitsmarkt stellen kann?