Schreib denen erst mal zurück damit die Beschäftigung haben…
Ich hab das so gemacht:
Mit dem Schreiben wie Du es erhieltest Beratungshilfeschein geholt beim Amtsgericht, dann zum RA und dem das zum Beraten vorgelegt:
https://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={10556AD1-9C43-48E5-B91B-3B60A0F20E11}
(kopieren und in die Adressleiste vom Browser einfügen, enter..
In Ihrer Aufforderung mangelt es an der notwendigen Verwaltungstransparenz.
Ich kann insbesondere nicht nachprüfen, ob die Kosten für Unterkunft/Heizung zutreffend sowie „angemessen“ sind und der „zeitlich, örtlichen Gegebenheit, Lage und Größe“ angepasst wurde.
Des weiteren berücksichtigen Sie mit Ihrer Aufforderung zur Senkung der Kosten für die Unterkunft nicht, dass:
1. alleinstehend bin und den Umzug nicht selbst bewerkstelligen kann und somit auf Helfer angewiesen bin, die aber für ihre Arbeit entlohnt werden müssen,
2. welche Bemühungen von Seiten Ihrer Behörde unternommen werden, damit ich Ihre „Angemessenheit“ befriedigen kann.
3. Welche Wohnung gilt in meinem Fall als angemessen?
a) Welche Quadratmeterzahl steht mir zu?
b) Welches Baujahr ist als angemessen anzusehen, bis zu welchem Baujahr werden die Mietkosten übernommen?
c) Welche Maßstäbe gelten hinsichtlich der Ausstattung (Bad, Dusche, Heizungsart, Dachboden, Kellerraum, Garage, Kabelanschluss)?
d) In welcher Höhe werden welche Nebenkosten übernommen und welche werden nicht übernommen?
d) Welche Rolle spielen die Förderung durch öffentliche Mittel und das Baujahr bei der Fertigstellung einer Wohnung und welche Auswirkungen hat das auf die Zusage zur Kostenübernahme und die Höhe der vom Amt zu übernehmenden Kosten?
e) Sind für den besonderen Einzelfall der Antragstellerin Überschreitungen der Angemessenheit möglich oder treffen andere Besonderheiten zu?
4. In welchem Umkreis muss eine Wohnung gesucht werden?
5. In welcher Höhe und wie oft werden welche Kosten der Wohnungssuche übernommen?
a) Suchanzeigen in Zeitungen?
b) Telefonate?
c) Kauf von Tageszeitungen, Anzeigenblättern?
d) Fahrten zur Wohnungsbesichtigung und zum Mietvertragsabschluss?
6. Werden die Umzugskosten übernommen?
a) In welcher Höhe werden die Umzugskosten übernommen?
b) Wie ist das Verfahren? Sollen Kostenvoranschläge von Umzugsfirmen eingereicht werden? Wenn ja, wie viele?
c) Werden die Kosten für einen Mietwagen übernommen?
d) Wird bei einem Mietwagen die verlangte Kaution vom Amt vorgestreckt?
e) Werden die Arbeitskosten für Helfer übernommen? Wenn ja, für wie viele Helfer für wie viele Stunden und in welcher Höhe?
7. Werden im Zusammenhang mit dem Umzug entstehende Kosten übernommen und in welcher Höhe? Soll ich erforderliche Beträge vorab beantragen?
a) Werden die Renovierungskosten für die alte Wohnung übernommen?
b) Werden ggf. die Renovierungskosten für die neue Wohnung übernommen?
c) Werden Renovierungskosten für die alte und die neue Wohnung übernommen, wenn dies nötig ist?
d) Wie viele Kostenvoranschläge müssen für eine sachgemäße Renovierung eingereicht werden, die durch mich nicht selbst durchgeführt werden können?
e) Muss eine Firma beauftragt werden oder kann die Renovierung von Helfern durchgeführt werden?
e) Werden die Kosten für Helfer übernommen? Verpflegung / Getränke/ Haftpflicht
f) Wenn ja: Für wie viele Helfer, für wie viele Stunden, in welcher Höhe? Welche Nachweise sind notwendig?
8. Werden sonstige Kosten übernommen?
a) Wird die Kaution für die neue Wohnung übernommen? Wenn diese darlehensweise übernommen wird: wann soll dies von mir zurückgefordert werden?
b) Wird die ggf. doppelte Miete übernommen, wenn sich Kündigungsfrist und Neuvertrag überschneiden?
c) Wenn die doppelte Miete nicht übernommen wird, bitte ich um eine genaue Erklärung, wie bei der Wohnungssuche vorzugehen ist, um eine Doppelzahlung der Miete zu verhindern.
d) Werden Kosten für eventuell nötige neue Gardinen, Teppichboden, Möbel, Waschmaschine, Kühlschrank übernommen? (Umzugsbedingte Anschaffungen sind im Regelsatz nicht vorgesehen!)
9. Wie muss die Mitwirkungspflicht nachgewiesen werden?
a) Welche Art von Nachweisen?
b) Wie viele Nachweise?
c) In welchen Zeiträumen sollen sie eingereicht werden?
Ich beantrage daher mir die Leistungen in voller Höhe weiter zu bewilligen und eine nachvollziehbare und begründete Aufforderung zuzusenden, welche einer Überprüfung zum Einzelfall beim zuständigen Gericht als Ausgangspunkt standhält, sowie die „Angemessenheit“ definiert ausgeführt wurde. Als zeitlichen Rahmen, erwarte ich, entsprechend der Eile der Notwendigkeit - Ihre Begründung zur Entscheidung sowie dazu entsprechende Ausführungen – 14 Tage nach Zustellung dieses Schreibens für „angemessen“.
Angemessenheit der KdU im Sozialhilferecht
1. Die Konkretisierung des Angemessenheitsbegriffs des §
35 Abs. 2 S. 1
SGB XII anhand der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum "schlüssigen Konzept" ist nicht mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art.
1 Abs. 1
Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art.
20 Abs. 1 GG vereinbar, wie es im Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 09.02.2010 (Az. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) näher bestimmt worden ist (vgl. SG Mainz, Urt. v. 08.06.2012 - S 17 AS 1452/09).
2. Für eine Bestimmung des Unterkunft -bezogenen Existenzminimums durch am einfachen Wohnstandard orientierte Mietobergrenze fehlt es auch im SGB XII an einer den prozeduralen Anforderungen des BVerfG genügenden und hinreichend bestimmten parlamentsgesetzlichen Grundlage.
3. Die Kammer konkretisiert den Angemessenheitsbegriff deshalb nach Maßgabe des Grundsatzes der verfassungskonformen Auslegung in der Weise, dass unangemessen im Sinne des §
35 Abs. 2 S. 1
SGB XII lediglich Kosten der Unterkunft sind, die deutlich über den üblichen Unterkunftskosten für der Größe und Struktur nach vergleichbare Haushalte im geografischen Vergleichsraum liegen.
Anmerkungen aus dem Urteil:
Die Regelung des §
35 SGB XII ist bereits aus Gründen der Gleichbehandlung insbesondere im Hinblick auf den Angemessenheitsbegriff in gleicher Weise zu konkretisieren, wie die Regelung des §
22 SGB II, so dass die hierzu ergangene Rechtsprechung im allgemeinen übertragbar ist.
Mit den Leistungen für die Aufwendungen für die Unterkunft nach §
22 Abs. 1 S. 1
SGB II und nach §
35 SGB XII wird das Grundbedürfnis "Wohnen" gedeckt, welches Teil des durch den Staat zu gewährleistenden Existenzminimums ist (BVerfG Urt. v. 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 Rn. 135).
Im Unterschied zu den in §
27a ff.
SGB XII im Grundsatz pauschalierten Regelbedarfen werden die Kosten der Unterkunft gem. §
35 Abs. 1 S. 1 SGB XII grundsätzlich in tatsächlicher Höhe erbracht, gemäß §
35 Abs. 2 S. 2
SGB XII jedoch nur, soweit sie angemessen sind.
Mit dem Urteil vom 09.02.2010 hat das BVerfG die auf Art.
1 Abs. 1 GG i. V. m. Art.
20 Abs. 1 GG (Sozialstaatsprinzip) gestützte staatliche Pflicht zur Existenzsicherung subjektivrechtlich fundiert und ein Recht auf parlamentsgesetzliche Konkretisierung in strikten einfachgesetzlichen Anspruchspositionen konstituiert (Rixen SGb 2010, S. 240).
Das BVerfG stellt somit nicht nur prozedurale Anforderungen an die Bestimmung des menschenwürdigen Existenzminimums an einen beliebigen (staatlichen) Akteur, sondern weist die Bestimmung des Anspruchsinhalts einem konkreten Adressaten, dem (Bundes-)Gesetzgeber zu.
Der Bundesgesetzgeber steht demnach in der Verantwortung, das Sozialstaatsprinzip selbst durch ein Gesetz hinreichend zu konkretisieren und zu gewährleisten, dass auf die zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums erforderlichen Leistungen auch ein entsprechender Rechtsanspruch besteht (Berlit in LPK-
SGB II § 22a Rn. 6, 4. Aufl.).
Die Bedarfe der Unterkunft und Heizung gehören, wie das BVerfG ausdrücklich festhält, zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (BVerfG Urt. v. 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 Rn. 135).
Dementsprechend hat die Bestimmung der Leistungen bzw. der Bedarfe für Unterkunft ebenso wie die Bedarfe, die Bestandteil der Regelleistung sind, mit einer Methode zu erfolgen, die gewährleistet, dass die existenznotwendigen Aufwendungen realitätsgerecht und nachvollziehbar in einem transparenten und sachgerechten Verfahren ermittelt werden (Knickrehm SozSich 2010, S. 193; Piepenstock in jurisPK-SGB II, § 22 Rn 31, 3. Aufl. 2012).
Es dürfen keine Schätzungen bzw. Abschläge „ins Blaue hinein“ vorgenommen werden, Richtwerte dürfen nicht freihändig geschätzt werden und müssen auf empirisch ermittelten Daten beruhen.
Besondere Begründungsanforderungen sind auch an die gesetzlichen und untergesetzlichen Normen zu stellen, die die Höhe der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung betreffen (Mutschler NZS 2011, 481).
S.a. Sozialrechtsexperte:
Sozialgericht Mainz, Urteil vom 08.06.2012,- S 17 AS 1452/09 -
sozialrechtsexperte: Angemessenheitsregelung der Unterkunftskosten im SGB XII ist verfassungswidrig - Es dürfen keine Schätzungen bzw. Abschläge „ins Blaue hinein“ vorgenommen werden
§ 22b Inhalt der Satzung
§ 22b des SGB II hat
1 frühere Fassung und wird in
1 Vorschrift zitiert
(1) 1In der Satzung ist zu bestimmen,
1.
welche Wohnfläche entsprechend der Struktur des örtlichen Wohnungsmarktes als angemessen anerkannt wird und
2.
in welcher Höhe Aufwendungen für die Unterkunft als angemessen anerkannt werden.
2
In der Satzung kann auch die Höhe des als angemessen anerkannten Verbrauchswertes oder der als angemessen anerkannten Aufwendungen für die Heizung bestimmt werden. 3Bei einer Bestimmung nach Satz 2 kann sowohl eine Quadratmeterhöchstmiete als auch eine Gesamtangemessenheitsgrenze unter Berücksichtigung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Werte gebildet werden.
4
Um die Verhältnisse des einfachen Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt realitätsgerecht abzubilden, können die Kreise und kreisfreien Städte ihr Gebiet in mehrere Vergleichsräume unterteilen, für die sie jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmen.
1
Der Satzung ist eine Begründung beizufügen.
2
arin ist darzulegen, wie die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ermittelt wird.
3
Die Satzung ist mit ihrer Begründung ortsüblich bekannt zu machen.
1
In der Satzung soll für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung eine Sonderregelung getroffen werden.
2
Dies gilt insbesondere für Personen, die einen erhöhten Raumbedarf haben wegen
1.
einer Behinderung oder
2.
der Ausübung ihres Umgangsrechts.
nach § 22 SGB II sind von der Grundsicherungsstelle angemessene Kosten der Unterkunft anzuerkennen.
Dienstanweisung 2/2011
Angemessene Kosten der Unterkunft werden nach der ständigen
Rechtsprechung der Sozialgerichte nach der „Produkttheorie“ festgelegt.
Die Stadt Mainz hat als zuständiger Aufgabenträger im Vorgriff auf den im Mai zu
veröffentlichenden Mainzer Mietspiegel neue Festlegungen getroffen.
Da sich aus der Entscheidungspraxis der Sozialgerichte abzeichnet, dass eine nach Baujahrund Ausstattung differenzierte Beurteilung von angemessenen Kosten der Unterkunft dauerhaft nicht haltbar ist und feste Höchstgrenzen für die jeweiligen Haushaltsgrößen vorgegeben werde, wird die bisherigen Staffelung der als angemessenen bezeichneten Kosten aufgegeben.
Auf der Grundlage des in Kürze erscheinenden Mietspiegels 2011 wurden die aus der
beigefügten Tabelle „Berechnung der angemessenen Kosten der Unterkunft“
ersichtlichen Höchstbeträge nach Personenzahlen festgelegt.
Somit spielt es ab sofort keine Rolle mehr, welche Ausstattung und welches Baujahr die einzelne Wohnung hat. Ebenso spielt auch die Wohnungsgröße keine Rolle mehr, da alleine die nach Personenzahl festgelegte Maximalmiete maßgeblich ist.
Für den Fall, dass in einem Widerspruchs- oder gerichtlichen Verfahren das
Zustandekommen der Höchstbeträge hinterfragt wird, gilt folgendes Berechnungsmodell als Grundlage:
Bei der Ermittlung der durchschnittlichen m²-Preise wurden die Wohnungen mit mittlerer und guter Ausstattung für die Baujahre 1969 bis 2010 berücksichtigt und jeweils die sich nach m² überschneidenden Wohnungsgrößen wie z.B. bis 40 m² und 40 bis 60m²
zusammengefasst.
Die einzelnen Medianwerte (5,17 € + 4,80 € + 5,87 € + 6,18 € +7,80 € +
7,24 € + 7,29 € + 8,13 € +10,09 € + 8,79 € + 8,14 € + 9,16 € = 88,66 € : 12 = 7,38 €) wurden
addiert und durch die Anzahl der Mediane (in €/m²) geteilt.
Aufgrund der Neufestlegung kann es vorkommen, dass die derzeit bewilligten Kosten der
Unterkunft nicht den neuen Festlegungen entsprechen. In diesen Fällen gilt ein
Bestandsschutz, d.h. eine neue Feststellung bezogen auf die neuen
Angemessenheitskriterien erfolgt grundsätzlich nicht. Unsere bisherigen Entscheidungen
wirken weiterhin fort; die Kosten der Unterkunft gelten damit weiterhin als angemessene Kosten der Unterkunft i.S.d. § 22 SGBII. Dies gilt auch in den Fällen, in denen wir von der Angemessenheit abweichende Kosten der Unterkunft aus individuellen Gründen des Einzelfalles akzeptiert haben.
Bei Änderung der Personenzahl ist nach den neuen
Angemessenheitskriterien zu entscheiden; der Bestandsschutz verwirkt.
Wurden bei unangemessenen Kosten der Unterkunft Kürzungen vorgenommen, sind diese ab dem nächsten Bewilligungsabschnitt anhand der neuen Festlegungen zu überprüfen und die nicht mehr gerechtfertigten Kürzungen aufzuheben bzw. auf die neuen Beträge anzupassen. Bei laufenden Kostensenkungsverfahren ist das Belehrungsschreiben neu auszufertigen; der Zeitraum in dem die Kosten gesenkt werden müssen beginnt ab diesem Zeitpunkt erneut.