In der schriftlichen Aufforderung durch die ARGE die KdU zu senken besteht u.a. hierfür (und somit Mitwirkungspflicht!) den schriftlichen Nachweis über die Bemühungen der Wohnungssuche zu führen und Name, Anschrift, Telefonnummer des Vermieters und Datum der Mietanfrage festzuhalten. Diese Nachweise sind der Arge vorzulegen.
Ist diese Vorgehensweise schon einmal aus datenschutzrechtlichen Gründen betrachtet worden. Dürfen diese Daten ohne Wissen des gefragten Vermieters weitergegeben werden?
Ist diese Vorgehensweise schon einmal aus datenschutzrechtlichen Gründen betrachtet worden. Dürfen diese Daten ohne Wissen des gefragten Vermieters weitergegeben werden?