turbodrive
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Wie bereits erwähnt hatte ich noch 2 Klagen vor dem SG Leipzig am laufen, wegen der angemessenen Kosten der Unterkunft.
Leider kann ich für mich nur einen „Teilerfolg“ verbuchen,da das JC für 2011,sowie 2012 bis Mai die Höhe anerkannt hat.Somit kommt es zu keinem einschneidenden Rechtskräftigen Urteil gegen das JC Leipzig für alle Leipziger.Warum es zu keinem Urteil kam,sondern nur zur Anerkenntnis wissen Wir ja alle,es könnte in Leipzig ja Schule machen als Urteil und jedem zu seinem Recht verhelfen per Widerspruch.Das JC wollte erst auf einen Vergleich hinaus,doch mein Anwalt pochte auf Anerkenntnis des JC was uns dann auch gelang.
Jedoch etwas gutes hat die Sache,es ist für alle Leipziger lohnenswert zu klagen vor dem SG , vor allem die ,die immer noch eine Selbstbeteiligung aus dem Gesetzlichen zu stehenden Regelsatz dazu zahlen müssen.
Daraus ergibt sich für jeden 1-Personen-Haushalt für das Jahr 2011 bis Mai 2012 eine Warmmiete in Höhe von 300 Euro monatlich,die sehr wohl als angemessen zu betrachten sind.Die tatsächliche Grenze der Angemessenheit nach WoGG liegt aber höher bzw. lag.
Somit komme ich nun zur Klage selbst,wo ich meinen Anwalt zitiere der die Klage verfasst hat.
Zitat vom Anwalt aus der Klageschrift:
Bereits bis zur Richtlinie vom 07.06.2011 war sozialrechtlich entschieden, dass die vormalige Richtlinie auf einem unschlüssigen Konzept beruht und daher die Grenzen des WoGG gelten. Insofern ist eine Übernahme der kompletten Kosten der Unterkunft und Heizung unstreitig gegeben.
Die den Angemessenheitskriterien zugrunde liegende Richtlinie der Stadt Leipzig vom 07.06.2011 kann nicht herangezogen werden. Die Stadt Leipzig hat es bis dato nicht geschafft diesbezüglich ein schlüssiges Konzept vorzulegen, inwieweit und auf welchen Daten sie die Angemessenheit abstellt.
Es ist anzunehmen, dass in dem Datenmaterial der Stadt Leipzig auch solche Wohnungen einbezogen wurden, die dem untersten Ausstattungsgrad angehören. Nach der Rechtsprechung des BSG v. 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R dürfen solche Wohnungen erst gar nicht in den Bestand aufgenommen werden, aus denen dann die Vergleichsmiete gebildet wird.
Ohne ein solches schlüssige Konzept findet die Angemessenheit ihre Grenzen in den Tabellen des Wohngeldgesetzes. Diese sieht für einen 1-Personen-Haushalt in der Mietstufe 3 EUR 330,00 vor (vgl. BSG v. 17.12.2009, B 4 AS 50/09 R).
Des Weiteren ist die Angemessenheit der Kosten der Heizung durch den Beklagten gesondert zur prüfen (BSG v. 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R). Die Wohnung des Klägers wird mit zentraler Heizung beheizt. Im schlechtesten Fall liegt der Grenzwert bei EUR 15,90 pro qm. Bei einer zulässigen qm-Zahl von 60 qm, bedeutet dies EUR 954,00 im Jahr als zulässiges Ausgaben für Heizkosten, mithin monatlich EUR 79,50.
Zitat ende.
Von Juni bis Sept. 2012 muss ich nun einen Überprüfungsantrag stellen nach § 44 SGB X damit auch der Zeitraum anerkannt wird.Ab Oktober 2012 ist die Höhe der KdU bereits anerkannt.Weiterhin ist der Zeitraum Nov. - Dez. 2010 noch offen.
Dazu hätte ich eine Frage.
Kann ich da auf Kulanz hoffen wegen der Rückzahlung von 42 Euro , oder muss ich das durch klagen?Ein Überprüfungsantrag für diesen Zeitraum geht ja nicht mehr,wegen der Jahres spanne.
Für Juni bis Sept. 2012 kann ich nur hoffen das richtig beschieden wird,ansonsten geht das Spiel von vorn los.
Leider kann ich für mich nur einen „Teilerfolg“ verbuchen,da das JC für 2011,sowie 2012 bis Mai die Höhe anerkannt hat.Somit kommt es zu keinem einschneidenden Rechtskräftigen Urteil gegen das JC Leipzig für alle Leipziger.Warum es zu keinem Urteil kam,sondern nur zur Anerkenntnis wissen Wir ja alle,es könnte in Leipzig ja Schule machen als Urteil und jedem zu seinem Recht verhelfen per Widerspruch.Das JC wollte erst auf einen Vergleich hinaus,doch mein Anwalt pochte auf Anerkenntnis des JC was uns dann auch gelang.
Jedoch etwas gutes hat die Sache,es ist für alle Leipziger lohnenswert zu klagen vor dem SG , vor allem die ,die immer noch eine Selbstbeteiligung aus dem Gesetzlichen zu stehenden Regelsatz dazu zahlen müssen.
Daraus ergibt sich für jeden 1-Personen-Haushalt für das Jahr 2011 bis Mai 2012 eine Warmmiete in Höhe von 300 Euro monatlich,die sehr wohl als angemessen zu betrachten sind.Die tatsächliche Grenze der Angemessenheit nach WoGG liegt aber höher bzw. lag.
Somit komme ich nun zur Klage selbst,wo ich meinen Anwalt zitiere der die Klage verfasst hat.
Zitat vom Anwalt aus der Klageschrift:
Bereits bis zur Richtlinie vom 07.06.2011 war sozialrechtlich entschieden, dass die vormalige Richtlinie auf einem unschlüssigen Konzept beruht und daher die Grenzen des WoGG gelten. Insofern ist eine Übernahme der kompletten Kosten der Unterkunft und Heizung unstreitig gegeben.
Die den Angemessenheitskriterien zugrunde liegende Richtlinie der Stadt Leipzig vom 07.06.2011 kann nicht herangezogen werden. Die Stadt Leipzig hat es bis dato nicht geschafft diesbezüglich ein schlüssiges Konzept vorzulegen, inwieweit und auf welchen Daten sie die Angemessenheit abstellt.
Es ist anzunehmen, dass in dem Datenmaterial der Stadt Leipzig auch solche Wohnungen einbezogen wurden, die dem untersten Ausstattungsgrad angehören. Nach der Rechtsprechung des BSG v. 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R dürfen solche Wohnungen erst gar nicht in den Bestand aufgenommen werden, aus denen dann die Vergleichsmiete gebildet wird.
Ohne ein solches schlüssige Konzept findet die Angemessenheit ihre Grenzen in den Tabellen des Wohngeldgesetzes. Diese sieht für einen 1-Personen-Haushalt in der Mietstufe 3 EUR 330,00 vor (vgl. BSG v. 17.12.2009, B 4 AS 50/09 R).
Des Weiteren ist die Angemessenheit der Kosten der Heizung durch den Beklagten gesondert zur prüfen (BSG v. 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R). Die Wohnung des Klägers wird mit zentraler Heizung beheizt. Im schlechtesten Fall liegt der Grenzwert bei EUR 15,90 pro qm. Bei einer zulässigen qm-Zahl von 60 qm, bedeutet dies EUR 954,00 im Jahr als zulässiges Ausgaben für Heizkosten, mithin monatlich EUR 79,50.
Zitat ende.
Von Juni bis Sept. 2012 muss ich nun einen Überprüfungsantrag stellen nach § 44 SGB X damit auch der Zeitraum anerkannt wird.Ab Oktober 2012 ist die Höhe der KdU bereits anerkannt.Weiterhin ist der Zeitraum Nov. - Dez. 2010 noch offen.
Dazu hätte ich eine Frage.
Kann ich da auf Kulanz hoffen wegen der Rückzahlung von 42 Euro , oder muss ich das durch klagen?Ein Überprüfungsantrag für diesen Zeitraum geht ja nicht mehr,wegen der Jahres spanne.
Für Juni bis Sept. 2012 kann ich nur hoffen das richtig beschieden wird,ansonsten geht das Spiel von vorn los.