Atze Knorke
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An die Forumsrunde,
im jahrelangen KdU-Kampf, in der Prüfung der Erwerbsunfähigkeit (weil befristet)
- Pendeln zwischen dem SGB II und SGB XII -
keine Heilung des Krankheitsbildes, auch nicht in Monaten! In der 1. Instanz wurde
erstmal eine KdU-Klage entsprechend BWZ gewonnen (aus 2014).
Die Freude wehrte nur kurz, denn aus der Vollstreckung wurde nichts, da das
JC Berufung beim LSG einlegte.
Weitere Klageverfahren/BWZ sind in -Ruhend Stellung- bis das LSG entscheidet.
Es folgt JC-Stellung (aus 2016) und im Tenor schon die Zielrichtung erkennbar?
Um so mehr macht mir folgende ungeklärte Problematik Kopfschmerzen :
1. Kostensenkungsaufforderung
2. reduzierte JC-KdU - Mietschuldenaufbau/mal aus dem RS gezahlt, mal nicht -
3. Umlagenguthaben aus den Jahren 2014, 2015
4. VM-Verrechnung bei bestehenden Forderungen (Mietschulden) mit dem Umlageguthaben
Dazu dieses aus dem "§ 22 SGB II":
https://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html
JC hat sich das volle Umlagenguthaben bei reduzierten/gesenkten KdU einverleibt -
somit doppelte Anrechnung = 1x VM-Verrechnung mit Mietschulden / 1x JC-Anrechnung
was zur Folge hatte, dass die volle Mietzahlung vertragsmäßig nicht eingehalten werden
konnte. Es entstanden wiederum Mietschulden.
Was ist mit dem effektiven Rechtschutz bei ruhend stellen der Verfahren, prozessuales
Kostenrisiko?
Die Odyssee bei Krankheit + Behinderung (spielt nie eine Rolle) und mangelhafter
Bärliner- Wohnungsraumversorgungsbedarf (absoluter Wohnungsmangel),
Neuvermietungspreise kein bezahlbarer Wohnraum (Angebotsmieten richten sich
nicht nach Mietspiegel), kein qualifizierter Mietspiegel usw.
(https://www.elo-forum.org/kdu-miete...n-betriebs-heizkosten-jahrelanges-klagen.html)
Verbindliche Erfahrungen und Unterstützung erbeten.
im jahrelangen KdU-Kampf, in der Prüfung der Erwerbsunfähigkeit (weil befristet)
- Pendeln zwischen dem SGB II und SGB XII -
keine Heilung des Krankheitsbildes, auch nicht in Monaten! In der 1. Instanz wurde
erstmal eine KdU-Klage entsprechend BWZ gewonnen (aus 2014).
Die Freude wehrte nur kurz, denn aus der Vollstreckung wurde nichts, da das
JC Berufung beim LSG einlegte.
Weitere Klageverfahren/BWZ sind in -Ruhend Stellung- bis das LSG entscheidet.
Es folgt JC-Stellung (aus 2016) und im Tenor schon die Zielrichtung erkennbar?
==>Das kommt nicht von ungefähr. Das JC will mich in perfider Art um meine Rechte bringen.Es entzieht sich der Kenntnis des Beklagten, aufgrund welcher rechtlichen der Beurteilung der kommunale Träger, XXX, bei der aktuellen Bewilligung von Leistungen nach dem SGB XII keine Reduzierung der (unangemessenen) Bedarfe für KdU vorgenommen hat. Nach diesseitiger Ansicht kann KXXXXX hieraus jedoch keine Ansprüche für vergangene Zeiträume ableiten.
Um so mehr macht mir folgende ungeklärte Problematik Kopfschmerzen :
1. Kostensenkungsaufforderung
2. reduzierte JC-KdU - Mietschuldenaufbau/mal aus dem RS gezahlt, mal nicht -
3. Umlagenguthaben aus den Jahren 2014, 2015
4. VM-Verrechnung bei bestehenden Forderungen (Mietschulden) mit dem Umlageguthaben
Dazu dieses aus dem "§ 22 SGB II":
https://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
JC hat sich das volle Umlagenguthaben bei reduzierten/gesenkten KdU einverleibt -
somit doppelte Anrechnung = 1x VM-Verrechnung mit Mietschulden / 1x JC-Anrechnung
was zur Folge hatte, dass die volle Mietzahlung vertragsmäßig nicht eingehalten werden
konnte. Es entstanden wiederum Mietschulden.
Was ist mit dem effektiven Rechtschutz bei ruhend stellen der Verfahren, prozessuales
Kostenrisiko?
Die Odyssee bei Krankheit + Behinderung (spielt nie eine Rolle) und mangelhafter
Bärliner- Wohnungsraumversorgungsbedarf (absoluter Wohnungsmangel),
Neuvermietungspreise kein bezahlbarer Wohnraum (Angebotsmieten richten sich
nicht nach Mietspiegel), kein qualifizierter Mietspiegel usw.
(https://www.elo-forum.org/kdu-miete...n-betriebs-heizkosten-jahrelanges-klagen.html)
Verbindliche Erfahrungen und Unterstützung erbeten.