Baller111
Elo-User*in
Startbeitrag
- Mitglied seit
- 6 Januar 2018
- Beiträge
- 116
- Bewertungen
- 52
Kurzer Sachverhalt:
2016 Erstantrag mit Angaben zu Heizkosten ( KDU ) eingereicht. Es gab seitens des JC keine Beanstandungen zur Höhe der Heizkosten bzw. wurde die " Angemessenheit der Heizkosten " NIE bemängelt und war auch NIE Sache einer Beanstandung !. Trotzdem wurde Seitens des JC mir von Mitte 2016 bis Mitte 2017 alles verweigert aufgrung angeblicher " fehlender Unterlagen " ( nochmals, die Heizkosten waren in den Versagungsschreiben NIE Gegenstand der Sache ! ) . Das hat sich nun erledigt und ist jetzt auch nicht Sache meiner Frage hier, die ich noch hätte.
Es geht um Heizkosten um die man sich zu diesem Zeitraum streitet.
Das ganze ging nun vor das SG. Dargelegt wurde vom JC JETZT ! , dass man ja NIE Rechnungen der Heizkosten vorgelegt hätte und somit auch die Höhe der Heizkosten nicht nachvollziehbar sind. Zudem müsse man diese glaubhaft vorlegen ( Rechnungen ). Somit würden von Seiten des JC, keine Heizkosten aus diesem Zeitraum bezahlt werden und man hätte ja nie Heizkosten mit bezahlt ! So die Argumentation des JC vor dem SG.
Rechnungsbeträge kann ich nicht erbringen, da ich damals zur " Untermiete " gewohnt habe. Auch hat der damalige Vermieter immer die Heizkosten bezahlt. Warmmiete incl. Heizkosten, wurden immer per " bar " an meinem Vermieter übergeben. So wurde es vereinbart. Untermietvertrag gibt es, wo vereinbart wurde, die Hälfte der Miete, brutto incl. Heizkosten, zu begleichen.
Leider hat der Vermieter aus diesem Zeitraum keine Rechnungen mehr aus 2016, 2017 ( habe ihn gefragt ) da er mir sagte, dass man nicht verpflichtet sei, Rechnungen Jahrelang aufzuheben. Zudem wohne ich seit über einem Jahr nicht mehr in der Wohnung.
Das SG, beschloss, mir die Hälfte der Heizkosten zuzusprechen. Der schriftliche Beschlus des SG steht noch aus. Den könnte man, wenn die Beurteilung des SG nicht zutreffen würde, nochmals per Einspruch anfechten ob dies so seine Richtigkeit bezgl. der Heizkosten beschlossen hat. Meine Fragen an euch:
Da das JC aus der Zeit die Heizkosten NIE beansprucht und die Kosten der Heizung auch als " angemessen " angesehen hat, kann da einfach mal so das SG nur die Hälfte der Heizkosten zusprechen oder müsste man jetzt nochmals genauer recherchieren, ob das so rechtens ist ? Denn ich habe alles wahreitsgemäß angegeben und so auch im JC abgegeben. Ist das JC bei Abgabe der Papiere wie KDU, nicht verpflichtet, dieses gleich zu bemängeln ? und schreiben, dass die Kosten der Heizkosten " unangemessen " sind oder kann das JC dies auch mal so nach all der Zeit einfach mal so in den Raum stellen ?
Gibt es evtl. dazu Urteile oder sonstiges, worauf man sich berufen kann ? Wenn nicht, dann kann man nichts mehr daran ändern. Wäre trotzdem hilfreich, wenn hier jemand was dazu sagen könnte.
2016 Erstantrag mit Angaben zu Heizkosten ( KDU ) eingereicht. Es gab seitens des JC keine Beanstandungen zur Höhe der Heizkosten bzw. wurde die " Angemessenheit der Heizkosten " NIE bemängelt und war auch NIE Sache einer Beanstandung !. Trotzdem wurde Seitens des JC mir von Mitte 2016 bis Mitte 2017 alles verweigert aufgrung angeblicher " fehlender Unterlagen " ( nochmals, die Heizkosten waren in den Versagungsschreiben NIE Gegenstand der Sache ! ) . Das hat sich nun erledigt und ist jetzt auch nicht Sache meiner Frage hier, die ich noch hätte.
Es geht um Heizkosten um die man sich zu diesem Zeitraum streitet.
Das ganze ging nun vor das SG. Dargelegt wurde vom JC JETZT ! , dass man ja NIE Rechnungen der Heizkosten vorgelegt hätte und somit auch die Höhe der Heizkosten nicht nachvollziehbar sind. Zudem müsse man diese glaubhaft vorlegen ( Rechnungen ). Somit würden von Seiten des JC, keine Heizkosten aus diesem Zeitraum bezahlt werden und man hätte ja nie Heizkosten mit bezahlt ! So die Argumentation des JC vor dem SG.
Rechnungsbeträge kann ich nicht erbringen, da ich damals zur " Untermiete " gewohnt habe. Auch hat der damalige Vermieter immer die Heizkosten bezahlt. Warmmiete incl. Heizkosten, wurden immer per " bar " an meinem Vermieter übergeben. So wurde es vereinbart. Untermietvertrag gibt es, wo vereinbart wurde, die Hälfte der Miete, brutto incl. Heizkosten, zu begleichen.
Leider hat der Vermieter aus diesem Zeitraum keine Rechnungen mehr aus 2016, 2017 ( habe ihn gefragt ) da er mir sagte, dass man nicht verpflichtet sei, Rechnungen Jahrelang aufzuheben. Zudem wohne ich seit über einem Jahr nicht mehr in der Wohnung.
Das SG, beschloss, mir die Hälfte der Heizkosten zuzusprechen. Der schriftliche Beschlus des SG steht noch aus. Den könnte man, wenn die Beurteilung des SG nicht zutreffen würde, nochmals per Einspruch anfechten ob dies so seine Richtigkeit bezgl. der Heizkosten beschlossen hat. Meine Fragen an euch:
Da das JC aus der Zeit die Heizkosten NIE beansprucht und die Kosten der Heizung auch als " angemessen " angesehen hat, kann da einfach mal so das SG nur die Hälfte der Heizkosten zusprechen oder müsste man jetzt nochmals genauer recherchieren, ob das so rechtens ist ? Denn ich habe alles wahreitsgemäß angegeben und so auch im JC abgegeben. Ist das JC bei Abgabe der Papiere wie KDU, nicht verpflichtet, dieses gleich zu bemängeln ? und schreiben, dass die Kosten der Heizkosten " unangemessen " sind oder kann das JC dies auch mal so nach all der Zeit einfach mal so in den Raum stellen ?
Gibt es evtl. dazu Urteile oder sonstiges, worauf man sich berufen kann ? Wenn nicht, dann kann man nichts mehr daran ändern. Wäre trotzdem hilfreich, wenn hier jemand was dazu sagen könnte.