KDU - Gibt es ein schlüssiges Konzept im Kreis Heinsberg 2018 / unterscheidlich SGB II und Grundsicherung

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facelvega

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Liebes Forum,

lese ja hier viel mit, kann aber kein aktuelles schlüssiges Konzept KDU für den Kreis Heinsberg finden.

Gibt es Unterschiede in der KDU bei SGB II und Grundsicherung ?

Wäre nett, wenn mir jemand weiterhelfen könnte.

Vielen Dank
 
Ja, danke die habe ich auch gesehen.

Aufgrund eines Überprüfungsantrags wurde jetzt beim
JC anerkannt:

Zu den angemessenen Kosten kann ein Sicherheitszuschlag von 10 % anerkannt werden + 47,30 €
Im Rahmen den Gesamtangemessenheit für die Kosten der Unterkunft und Heizung kann weiterhin ein Betrag für Heizkosten in Höhe von 87,75 €
berücksichtigt werden, Somit ergibt sich ein Gesamtangemessenheit von 608,05 monatlich

Beim Grundsicherungsamt wurde der Überprüfungsantrag abgelehnt (Auszug aus dem Schreiben)
Am...sind Sie auf die Unangemessenheit der Kosten für die Unterkunft und die hierdurch ergebenen Folgen(Absenkung der Unterkunftskosten ab dem ........ hingewiesen worden. Die für Ihren Fall maßgebliche Bruttokaltmiete belief sich zu diesem Zeitpunkt auf 513,-- € monatlich.

Sie verweisen in Ihrem Überprüfungsantrag auf den fehlenden Sicherheitszuschlag i.H. von 10 % auf die Tabellenwerte gem. § 12 WoGG.
Gem. Rechtsprechung zu vorgenanntem Sicherheitszuschalg (BSG Urteil vom 12.12.2013) sei gesagt, dass der Zuschlag bei fehlendem
schlüssigen Konzept zur Ermittlung der angemessenen Mietkosten vorzunehmen sei.
Ein solches Konzept wurde vom Kreis Heinsberg jedoch zwischenzeitlich erstellt. Als Konsequenz dieser Datenermittlung wurde für das
Stadtgebiet der Gemeinde Wegberg für einen Zwei-Personenhaushalt eine angemessene Bruttokaltmiete von 435,50 € ermittelt.

Im Rahmen einer Bestandsschutzregelung hat der Kreis Heinsberg als Träger der Sozialhilfe verfügt, dass alle Leistungsfälle, in denen die
bisherige Regelung zu einem für den Leistungsempfänger günstigeren Ergebnis, als nach der künftigen Verfahrensweise, führen würde, weiterhin Bestand habe.

Die Unterkunftskosten werden in der bisher ermittelten Höhe unverändert berücksichtigt. Meine Prüfung nach § 44 SGB X hat ergeben, dass
die Voraussetzung zur Gewährung eines Sicherheitszuschlages aus vorgenanntem Grund nicht gegeben ist.

Wie kann es denn sein, das es unterschiedlich gehandelt wird ?
 
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