Widerspruch Hallo!
Hab mal einen
Widerspruch formuliert. Wäre dankbar für Infos, ob man das so machen kann....
MfG
Piefke
Widerspruch zum Bescheid : xxxxxxxxxxx / Höher der
KdU Sehr geehrte Frau xxxxxxxxxx,
hiermit lege ich form- und fristgerecht
Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.10.2006 ein. Gegenstand des Widerspruchs ist die Höhe (360,- Euro) der bewilligten
KdU .
Sachverhalt
Entgegen meines Antrags zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 02.10.2006 auf Kostenübernahme der
KdU in Höhe von 1051,36, wurden nur 360,- Euro bewilligt.
Die Reduzierung des Betrages durch das Jobcenter erfolgte ohne jede Begründung. Dies ist so nicht hinzunehmen. Ich beantrage daher erneut die Übernahme des gesamten Betrages.
Begründung
Nach Abgabe der EV am 27.09.2006 habe ich
wg . Zahlungsunfähigkeit meine gewerbliche Tätigkeit eingestellt und mein Gewerbe am 29.09.2006 abgemeldet. Beide Sachverhalte habe ich Ihnen mittels geeigneter Dokumente nachgewiesen. Somit steht fest, dass ich zum Zeitpunkt der Antragstellung für Leistungen nach
SGB , nicht mehr selbständig war.
Im Zuge der Antragstellung habe ich Ihnen gegenüber umfangreiche Angaben zu meiner wirtschaftlichen Situation und meinen Vermögensverhältnissen gemacht und diese mit meiner Unterschrift bestätigt. Somit steht ebenfalls fest, dass ich zum Zeitpunkt der Antragstellung über keinerlei Mittel mehr verfügt habe.
Bei den beiden Terminen bei Ihnen am 02.10.2006 und 09.09.2006 habe ich Ihnen eindringlich und ausführlich meine Wohnsituation dargelegt. Insbesondere die Tatsache, das sich die beiden vorgelegten Mietverträge auf ein und die selben Räumlichkeiten beziehen, die Flächen nicht teilbar sind, keine separaten Zugänge existieren, keine Möglichkeit der Untervermietung besteht, bereits Mietrückstände in etwa der Höhe der hinterlegten Kaution bestehen und, für den Fall weiterer Nichtzahlung der Miete, die fristlose Kündigung droht. Diese Sachverhalte habe ich mittels Mietverträgen und einer Zeichnung des Mietobjektes belegt.
Die Bewilligung von
KdU hat nach den gesetzlichen Vorgaben zu geschehen. In meinem Fall heißt das, das zunächst geklärt werden muss, wie sich die
kdU bei Antragstellung zusammensetzen. Nämlich aus 2 Mietverträgen für eine unteilbare Fläche. Auch wenn bis zur Antragstellung innerhalb der Fläche sowohl gewohnt als auch einer gewerblichen Tätigkeit nachgegangen wurde, so ist dies bei Antragstellung nicht mehr der Fall gewesen. Und nur das zählt.
Nach ständiger Rechtsprechung würde ein derart gestaltetes Mietverhältnis in seiner Gesamtheit grundsätzlich nach der überwiegenden Nutzung bewertet, in diesem Fall also als Wohnraummietverhältnis. Schon deshalb wären die Gesamtkosten beider Mietverträge zusammenzufassen und als
KdU anzuerkennen.
Nach
SGB haben die
KdU angemessen zu sein. Ist dies nicht der Fall, sind die Kosten bei drohender Obdachlosigkeit dennoch zu tragen und dem Antragsteller ist eine Frist zur Senkung der
KdU zu setzen. Erst wenn der Antragsteller dieser Aufforderung nicht nachkommt, ist der Kostenträger berechtigt die Leistungen zu kürzen. In meinem Fall finden diese Vorschriften keine Anwendung. Keine Frist, keine Begründung, nichts!
Wie bereits erläutert, ist die angemietete Fläche weder teilbar noch teilweise kündbar. Insofern stellt sich die Frage, wie sich die Entscheidungsträger des Jobcenters den Erhalt meiner Wohnung vorgestellt haben.
Auf Grundlage des Bescheides ergeben sich für mich 2 Möglichkeiten:
a) Ich bleibe in meiner Wohnung, zahle aber nur 360,- auf den bewilligten Wohnanteil der Gesamtfläche.
b) Ich ziehe aus und bin obdachlos
Zu A
Wie bereits erwähnt habe ich am 27.09.2006 eine EV abgegeben. Daraus folgt, dass ich über keinerlei Mittel mehr verfüge. Aus rechtlicher Sicht ist es mir untersagt Verbindlichkeiten einzugehen sofern ich nicht unmittelbar in der Lage bin zu Zahlen.
Die weitere Nutzung eines Mietobjektes im Wissen um die eigene Zahlungsunfähigkeit stellt einen glasklaren Eingehungsbetrug dar und wird besonders dann bestraft, wenn eine EV abgegeben wurde.
Offenbar glaubt das Jobcenter, trotz aller vorliegenden Unterlagen, ich verfüge über geheime Mittel um die fehlenden 691,36 Euro monatlich zum Erhalt meiner Wohnung aus eigener Tasche aufbringen zu können. Falls nicht, nimmt das Jobcenter billigend in Kauf, das sich der Antragsteller zum Erhalt seiner Wohnung strafbar macht.
Zu B
Sofern der Antragsteller nicht gewillt ist sich strafbar zu machen, oder die Notlage auf dem Rücken des Vermieters auszutragen, muss er ausziehen. Da in der Kürze der Zeit zwischen Datum des Bescheides und dem Monatsende weder eine
KdU konforme Wohnung gefunden, noch ein geregelter Umzug zu bewerkstelligen ist, bleibt dem Antragsteller nicht anderes als auszuziehen, seine Habseligkeiten zwischenzulagern und sich in die Obdachlosigkeit zu begeben.
In diesem Fall verstößt das Jobcenter sicher gegen so ziemlich alle Pflichten die ihm Kraft Gesetzes zur Fürsorge des Antragstellers auferlegt sind...
Insgesamt stellt der Bescheid vom 12.10.2006 eine absurde Lösung dar, die weder der Situation des Antragstellers noch den Pflichten des Jobcenters gerecht wird. Es wird weder der unmittelbare Verlust der Wohnung verhindert noch der Situation des Antragstellers Rechnung getragen. Dazu gibt es obendrein noch nicht einmal eine Begründung, ein Alternativangebot oder sonst irgendeine Hilfestellung.
Letztlich ist die bewilligte
KdU nur rausgeschmissenes Geld und der Antragsteller bleibt sich selbst überlassen.
Unabhängig davon wie dieser
Widerspruch gewürdigt wird, teile ich Ihnen sicherheitshalber mit, das ich alle dienst- und strafrechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen werde die Personen zur Verantwortung zu ziehen, die vom sicheren Schreibtisch aus solche hanebüchenen Bescheide erlassen, kurzsichtig eine ohnehin schon zerbrechende Existenz zusätzlich gefährden und sich ansonsten hinter dem nächst höheren Schreibtisch verstecken.
Mit freundlichen Grüßen