KdU für Wohnbüro?

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piefke

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Hallo!
Ich war wegen Zahlungsunfähigkeit gezwungen mein Gewerbe aufzugeben und habe nun ALG2 beantragt. Bisher habe ich ein großes Wohnbüro. Dazu gibt es 2 Mietverträge die aber ein und die selben Räume betreffen. Eine Trennung von Büro und Wohnraum ist nicht möglich, da es halt nur eine Wohnungstür gibt. Die Kosten belaufen sich auf 300.- + 60 Umlagen für den Wohnanteil, und 580+111,- Umlagen, Gesamtmiete incl. Umlagen und Heizung,Warmwasser etc. ist also 1050,-.
Bei der Antragsabgabe wurde mir nun mitgeteilt, das nur die Kosten des Wohnanteils übernommen werden, der Büroanteil jedoch nicht.
Das heißt für mich, das ich trotz KdU meine Wohnung verlieren werde und eigentlich sofort raus muß da ich den Büroanteil nicht tragen kann. Da ich letztens auch eine EV habe leisten müssen, könnte mich der Vermieter wg . Betruges belangen, weil ich wissentlich hier wohnen bleibe ohne die Miete aufbringen zu können....
Frage: Inwieweit muß bei dieser Konstellation die Gesamtmiete für eine Übergangszeit durch das Amt übernommen werden? Wenn ja, auf welcher Grundlage? Mir ist schon klar, das ich so oder so umgehend umziehen muß weil 1050 und 124 Qm etwas heftig für eine Person sind. Dennoch brauche ich Zeit um eine Alternative zu finden...und strafbar machen möchte ich mich ja nun nicht auchnoch...

Mfg
Piefke
 

Arania

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Normalerweise hast Du 6 Monate Zeit eine andere Wohnung zu finden, aber ich denke das es trotzdem bei der Zahlung nur für den Wohnanteil bleiben wird
 

piefke

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Obdachlos

Hallo!

Wie befürchtet wurde nur der Teil der Kosten übernommen, die dem Mietvertrag für den Wohnanteil entsprechen.
Insofern bin ich nun gezwungen, die Räume zum 01.11. zu verlassen und sitze auf der Strasse.
So ganz nachvollziehen kann ich das aber noch immer nicht.

Nach gängiger Rechtsprechung ist bei Kombinationsmietverhältnissen oder Mietverhältnissen mit Gewerbeaufschlag im Streitfall ausschließlich auf die überwiegende Nutzung abzustellen und danach zu beurteilen, um was für ein Mietverhältnis es geht - Gewerbe- oder Wohnraum.

In meinem Fall sehe ich das so, das die Behörde das Gesamtmietverhältnis zunächsteinmal auf den Charakter hätte prüfen müssen um dann zu entscheiden. Da ich kein Gewerbe mehr habe, ist die Nutzung der Räume nun ja zu 100% Wohnraum.

Auch wenn 1000,-. für eine Person zu viel ist, hätte man mir doch nicht sofort die Kostenübernahme verweigern können. Faktisch ist durch die Entscheidung nun genau das eingetroffen, was ich von Anfang an befürchtet habe. Entweder ich bleibe in den Räumen und mache mich Strafbar, oder ich ziehe aus und bin obdachlos.

Meiner Meinung nach sind beide Konsequenzen unhaltbar und sicher nicht vereinbar mit den Pflichten der Behörde.

Welche Möglichkeiten habe ich jetzt? Der Bescheid kam am 15.10.06 und enthielt keinerlei Begründung oder Erläuterung weshalb und warum nicht die vollen KdU übernommen werden. Und das, obwohl ich bei 2 Terminen ausdrücklich auf die Situation hingewiesen hatte...Und 2 Wochen sind etwas wenig um eine neue Wohnung zu finden, zumal ohne Knete...

Ich hab jetzt ne ziemliche Wut im Bauch. Kann ich da irgendjemand ,außer mir natürlich, dafür verantwortlich machen? "unterlassene Hilfeleistung" oder fahrlässige Inkaufnahme vom Verlust meiner Wohnung/Obdachlosigkeit .....

Ich werde natürlich Wiederspruch gegen den Bescheid einlegen. Was wird es mir aber bringen? Der Mietrückstand 10/06 sowie 3 weitere wird mit meiner EBK verrechnet, die mir der Hauswirt abgekauft hat. Sobald ich der Behörde mitteile, das ich dort nichtmehr wohne, wird mir die KdU gestrichen und schon garnicht nachgezahlt. Den Verkauf meiner EBK ( 2600 ) wird man mir vermutlich noch als Einkommen abziehen und ich darf dann die 705 E für den Oktober auchnoch zurückzahlen....

Himmel, was soll ich jetzt machen?

MfG

Piefke
 

piefke

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Widerspruch

Hallo!
Hab mal einen Widerspruch formuliert. Wäre dankbar für Infos, ob man das so machen kann....

MfG

Piefke



Widerspruch zum Bescheid : xxxxxxxxxxx / Höher der KdU


Sehr geehrte Frau xxxxxxxxxx,

hiermit lege ich form- und fristgerecht Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.10.2006 ein. Gegenstand des Widerspruchs ist die Höhe (360,- Euro) der bewilligten KdU .

Sachverhalt

Entgegen meines Antrags zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 02.10.2006 auf Kostenübernahme der KdU in Höhe von 1051,36, wurden nur 360,- Euro bewilligt.
Die Reduzierung des Betrages durch das Jobcenter erfolgte ohne jede Begründung. Dies ist so nicht hinzunehmen. Ich beantrage daher erneut die Übernahme des gesamten Betrages.

Begründung

Nach Abgabe der EV am 27.09.2006 habe ich wg . Zahlungsunfähigkeit meine gewerbliche Tätigkeit eingestellt und mein Gewerbe am 29.09.2006 abgemeldet. Beide Sachverhalte habe ich Ihnen mittels geeigneter Dokumente nachgewiesen. Somit steht fest, dass ich zum Zeitpunkt der Antragstellung für Leistungen nach SGB , nicht mehr selbständig war.
Im Zuge der Antragstellung habe ich Ihnen gegenüber umfangreiche Angaben zu meiner wirtschaftlichen Situation und meinen Vermögensverhältnissen gemacht und diese mit meiner Unterschrift bestätigt. Somit steht ebenfalls fest, dass ich zum Zeitpunkt der Antragstellung über keinerlei Mittel mehr verfügt habe.
Bei den beiden Terminen bei Ihnen am 02.10.2006 und 09.09.2006 habe ich Ihnen eindringlich und ausführlich meine Wohnsituation dargelegt. Insbesondere die Tatsache, das sich die beiden vorgelegten Mietverträge auf ein und die selben Räumlichkeiten beziehen, die Flächen nicht teilbar sind, keine separaten Zugänge existieren, keine Möglichkeit der Untervermietung besteht, bereits Mietrückstände in etwa der Höhe der hinterlegten Kaution bestehen und, für den Fall weiterer Nichtzahlung der Miete, die fristlose Kündigung droht. Diese Sachverhalte habe ich mittels Mietverträgen und einer Zeichnung des Mietobjektes belegt.

Die Bewilligung von KdU hat nach den gesetzlichen Vorgaben zu geschehen. In meinem Fall heißt das, das zunächst geklärt werden muss, wie sich die kdU bei Antragstellung zusammensetzen. Nämlich aus 2 Mietverträgen für eine unteilbare Fläche. Auch wenn bis zur Antragstellung innerhalb der Fläche sowohl gewohnt als auch einer gewerblichen Tätigkeit nachgegangen wurde, so ist dies bei Antragstellung nicht mehr der Fall gewesen. Und nur das zählt.
Nach ständiger Rechtsprechung würde ein derart gestaltetes Mietverhältnis in seiner Gesamtheit grundsätzlich nach der überwiegenden Nutzung bewertet, in diesem Fall also als Wohnraummietverhältnis. Schon deshalb wären die Gesamtkosten beider Mietverträge zusammenzufassen und als KdU anzuerkennen.

Nach SGB haben die KdU angemessen zu sein. Ist dies nicht der Fall, sind die Kosten bei drohender Obdachlosigkeit dennoch zu tragen und dem Antragsteller ist eine Frist zur Senkung der KdU zu setzen. Erst wenn der Antragsteller dieser Aufforderung nicht nachkommt, ist der Kostenträger berechtigt die Leistungen zu kürzen. In meinem Fall finden diese Vorschriften keine Anwendung. Keine Frist, keine Begründung, nichts!

Wie bereits erläutert, ist die angemietete Fläche weder teilbar noch teilweise kündbar. Insofern stellt sich die Frage, wie sich die Entscheidungsträger des Jobcenters den Erhalt meiner Wohnung vorgestellt haben.
Auf Grundlage des Bescheides ergeben sich für mich 2 Möglichkeiten:
a) Ich bleibe in meiner Wohnung, zahle aber nur 360,- auf den bewilligten Wohnanteil der Gesamtfläche.
b) Ich ziehe aus und bin obdachlos
Zu A
Wie bereits erwähnt habe ich am 27.09.2006 eine EV abgegeben. Daraus folgt, dass ich über keinerlei Mittel mehr verfüge. Aus rechtlicher Sicht ist es mir untersagt Verbindlichkeiten einzugehen sofern ich nicht unmittelbar in der Lage bin zu Zahlen.
Die weitere Nutzung eines Mietobjektes im Wissen um die eigene Zahlungsunfähigkeit stellt einen glasklaren Eingehungsbetrug dar und wird besonders dann bestraft, wenn eine EV abgegeben wurde.
Offenbar glaubt das Jobcenter, trotz aller vorliegenden Unterlagen, ich verfüge über geheime Mittel um die fehlenden 691,36 Euro monatlich zum Erhalt meiner Wohnung aus eigener Tasche aufbringen zu können. Falls nicht, nimmt das Jobcenter billigend in Kauf, das sich der Antragsteller zum Erhalt seiner Wohnung strafbar macht.

Zu B
Sofern der Antragsteller nicht gewillt ist sich strafbar zu machen, oder die Notlage auf dem Rücken des Vermieters auszutragen, muss er ausziehen. Da in der Kürze der Zeit zwischen Datum des Bescheides und dem Monatsende weder eine KdU konforme Wohnung gefunden, noch ein geregelter Umzug zu bewerkstelligen ist, bleibt dem Antragsteller nicht anderes als auszuziehen, seine Habseligkeiten zwischenzulagern und sich in die Obdachlosigkeit zu begeben.
In diesem Fall verstößt das Jobcenter sicher gegen so ziemlich alle Pflichten die ihm Kraft Gesetzes zur Fürsorge des Antragstellers auferlegt sind...


Insgesamt stellt der Bescheid vom 12.10.2006 eine absurde Lösung dar, die weder der Situation des Antragstellers noch den Pflichten des Jobcenters gerecht wird. Es wird weder der unmittelbare Verlust der Wohnung verhindert noch der Situation des Antragstellers Rechnung getragen. Dazu gibt es obendrein noch nicht einmal eine Begründung, ein Alternativangebot oder sonst irgendeine Hilfestellung.
Letztlich ist die bewilligte KdU nur rausgeschmissenes Geld und der Antragsteller bleibt sich selbst überlassen.

Unabhängig davon wie dieser Widerspruch gewürdigt wird, teile ich Ihnen sicherheitshalber mit, das ich alle dienst- und strafrechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen werde die Personen zur Verantwortung zu ziehen, die vom sicheren Schreibtisch aus solche hanebüchenen Bescheide erlassen, kurzsichtig eine ohnehin schon zerbrechende Existenz zusätzlich gefährden und sich ansonsten hinter dem nächst höheren Schreibtisch verstecken.

Mit freundlichen Grüßen
 

Martin Behrsing

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ich würde die Begründung weglassen und nur darauf verweisen, dass dem Bescheid die Begründungen fehlen. (Warum dem Jobcenter vorher alle Argumente liefern?) Dann solltest Du schleunigst zum Sozialgericht und einstweiligen Rechtsschutz beantragen.
 

Andi_

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Du hast bisher die Wohnung -auch- gewerblich genutzt und deshalb zu deinem Wohnmietanteil eine zusätzlich Nutzungsentschädigung für die gewerbliche Nutzung entrichtet? Dann teile dem Vermieter doch einfach mit, dass du kein Gewerbe mehr betreibst und die Wohnung nur noch als Wohnraum nutzt. In diesem Fall musst du auch keine Nutzungsentschädigung für die gewerbliche Nutzung entrichten. Dumm ist, dass die Wohnung und der Gewerberaum nicht getrennt sind. 124qm sind einen Single viel zu viel. Wegen Betrug kann dich der Vermieter sicher nicht angehen. Du hast den Wohn- / Gewerberaum in einer Zeit angemietet, in der du gewerblich tätig warst und hast ihn da (hoffentlich?) auch korrekt bezahlt. Pleite gehen heute nun mal viele Firmen. Ich würde versuchen mich mit dem Vermieter darauf zu einigen, den gewerblichen Teil unverzüglich unterzuvermieten. Der Untermieter sollte dann Hauptmieter werden, wenn du eine passende Wohnung gefunden hast. Bis dahin musst du halt damit leben, dass er sein Gewerbe in deiner Wohnung betreibt. Der Vermieter wird dabei wohl oder übel mitspielen, bevor er einen uneinbringlichen Schaden erleidet. Da solltest du mit offenen Karten spielen, vielleicht hat er sogar eine Alternative (Wohnung) für dich?
 

piefke

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Hallo!

Vielen Dank für die Hinweise!

@ Martin
Wieso sollte ich mit der Begründung hinterm Berg halten? Ich wünsche ja eine baldige Richtigstellung. Und wenn die Herrschaften bisher nicht drauf gekommen sind, was sie da anrichten, sollte ich Sie vielleicht draufheben. Sofern ich alles für mich behalte, spekuliere ich ja auf eine Klage. Bis dahin ist der Markt längst verlaufen und ich sitze auf der Strasse...

@Andi

Zur eindeutigen Trennung wurden 2 Mietverträge für die Gesamtfläche geschlossen. Der Private ist sowohl flächen als auch summenmäßig der geringere. Insofern geht es nicht um einen "Gewerbezuschlag".
Die Untervermietung ist zwar theoretisch möglich, praktisch jedoch kaum denkbar. Wer mietet ein Büro für 700,- Euro das in einer Wohnung eines Anderen liegt, keinen separaten Eingang hat,kein separates Telefon etc..?

Natürlich sind 124qm und 1057,- viel zu viel für eine Person. Das bestreitet niemand. Den Antragsteller aber von vornherein auf die Strasse zu verweisen ist aber doch sicher nicht im Sinne des SGB ...? Eine Frist von 2-3 Monaten zur Abwicklung,Wohnungssuche und Umzug hätte es aber schon sein sollen...
Mit der Strafbarkeit ist es so einfach nicht. Mit einer EV am Hals ist jedes Geschäft zu unterlassen, wo nicht eindeutig sichergestellt ist, das man Zahlen kann. Setzt man bestehende Verträge fort oder beginnt neue im Bewusstsein, das man nicht wird Zahlen können, ist man schon reif für den Staatsanwalt....
bzgl. offener Karten mit dem Vermieter ist zu sagen, das der ohnehin Bescheid weiß. Vereinbart war, wenn die Kaution aufgebraucht ist und dann keine sichere Miete mehr fließt ist Schluß. Bestenfalls kann ich einen Lagerraum für meine Möbel bekommen und eventuell ein möbliertes Zimmer für ein paar Wochen...
So wird es vermutlich auch kommen...

MfG

Piefke
 

piefke

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Widerspruch

Hallo!

Es kam, wie erwartet. Nach dem KdU Bescheid habe ich mich mit dem Vermieter geeinigt und bin zur Vermeidung weiterer Schulden in eine Miniwohnung hier im Haus umgezogen. Leider geht das nur bis Ende des Jahres und die Nutzungsvereinbarung ist bis 01.01.07 befristet.

Die ganze Situation war aber wohl ein bisschen viel und ich erlitt am 06.11. einen Herzinfarkt. Ich wurde am 09.11. aus dem KH entlassen und war dann gleich am 10.11. bei der Arge . Dort habe ich die neue Situation geschildert. Die Sachbearbeiterin hatte nichts zu der Nichtübernahme der vollen KdU zu sagen, nur soviel, das dies die Gruppenleiterin entschieden habe...
Weiterhin meinte sie, einer Begründung im Bescheid habe es nicht bedurft, weil ja nichts gekürzt worden sei.
Ist das zu fassen? Mein KdU -Antrag belief sich auf 1057,- also die Summe der beiden Mietverträge. Insofern wurde sehr wohl etwas gekürzt.
Auf meinen Hinweis, ich habe bei der Antragtellung eindeutig und eindringlich meine Wohnsituaton dargelegt und die räumlichen Gegebenheiten sogar mit einer Zeichnung belegt, meite sie, man habe die Zeichnung nicht verstanden... ( Kopie der Architecktenzeichnung/Bauplan)


Immerhin sagte sie mir zu, die Kosten der "Notlösung" anzuerkennen.

Ich habe nun den obigen Widerspruch abgegeben da ich noch immer hoffe, die rund 700,- Euro für den Oktober noch zu bekommen. Die habe ich ja immerhin bezahlt, wenn auch durch Verrechnung mit der Kaution..

Werde weiter berichten....

MfG
Piefke
 
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