BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 7.5.2009, B 14 AS 31/07 R
Mündlich abgeschlossene Vereinbarungen unter Verwandten über die Überlassung von Wohnraum können Rechtsgrundlage dafür sein, dass der Grundsicherungsträger tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu übernehmen hat, wenn ein entsprechender rechtlicher Bindungswille der Vertragsparteien besteht.
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Ob der Kläger überhaupt einer ernsthaften Mietzinsforderung (und ggf in welcher Höhe) ausgesetzt war, steht bislang nicht fest. Das LSG hat schon deshalb einen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung verneint, weil der Kläger nicht in der Lage gewesen sei, einen schriftlichen Mietvertrag vorzulegen, aus dem die angeblich mit den Eltern vereinbarten Einzelheiten ausreichend klar hervorgingen. Die vorgelegten Bestätigungen der Eltern hat es nur unter dem Gesichtspunkt gewürdigt, dass sie nicht die Anforderungen an einen schriftlich abgeschlossenen Mietvertrag erfüllen. Weitergehende Ermittlungen dazu, was zwischen dem Kläger und seinen Eltern tatsächlich vereinbart gewesen ist, hat es unterlassen, weil die Vertragsparteien durch fehlende Schriftform den Inhalt des Vertrages einer objektiven Überprüfbarkeit entzogen hätten.
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Dies hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Ermittlungen zum mietvertraglich Vereinbarten erübrigen sich nicht schon bei fehlender Schriftform eines Vertrages oder dessen mangelhafter Ausgestaltung. Ein Mietvertrag über Wohnraum kann wie grundsätzlich alle schuldrechtlichen Verträge wirksam formfrei abgeschlossen werden (zu den Folgen bei einem nicht in schriftlicher Form abgeschlossenen Vertrag vgl § 550 BGB), sodass auch aus mündlich abgeschlossenen Vereinbarungen Kosten für eine Unterkunft entstehen können, die einen entsprechenden Bedarf des Hilfebedürftigen begründen. Entscheidend ist der entsprechende rechtliche Bindungswille der beteiligten Vertragsparteien. So ist ein Mietverhältnis auch dann anzunehmen, wenn nur eine geringfügige "Gefälligkeitsmiete" vereinbart ist, oder wenn der Mieter lediglich die Betriebskosten oder sonstige Lasten zu tragen hat (vgl nur Blank in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Aufl 2007, Vor § 535 BGB RdNr 8). Die Umstände des behaupteten Mietverhältnisses wird das LSG im Einzelnen zu ermitteln und zu würdigen haben.