Wenn Du in eine Wohnung angemessener Größe umzieht und für die neue Wohnung Kaution zahlen musst, erhält die Geldleistungen für eine Mietkaution in der Regel als Darlehen. Dieses Darlehen darf aber nicht mit den Grundsicherungsleistungen aufgerechnet werden. Es bleibt zins- und tilgungsfrei.
Kautionsdarlehen LSG Baden-Württemberg vom 06.09.2006, Az.: L 13 AS 3108/06 ER-B Entscheidung: Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 07.Juni 2006 aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig ab 24. Mai 2006 das Arbeitslosengeld
II ohne Einbehaltung eines Betrages für die Rückzahllung des Mietkautionsdarlehens auszuzahlen. Aus der Begründung: Diese Anrechnung, bei der es sich rechtstechnisch um eine Aufrechnung handelt, scheitert hier daran, dass das der Antragstellerin gewährte Mietkautionsdarlehen kein
Darlehen im Sinn von § 23 Abs. 1 Satz 1
SGB II ist, mit dem ein von der Regelleistung umfasster unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts gedeckt wird.
LSG Nordrhein Westfalen vom 21.08.2007, Az.: L 1 B 37/07 AS Insbesondere § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II dürfte nicht als Ermächtigungsgrundlage für eine Aufrechnung in Betracht kommen, weil es sich bei einer Mietsicherheit nicht um einen Bedarf handelt, der von den Regelleistungen erfasst wird, sondern vielmehr um Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22
SGB II Hess. LSG vom 05.09.2009, Az.: L 6 AS 145/07 ER 3
. Mietkautionsdarlehen sind tilgungsfrei zu gewähren, wenn das Einkommen des Leistungsempfängers einschließlich der laufenden Grundsicherungsleistungen die Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO nicht übersteigt. Der Gesetzgeber hat insoweit keine mit § 23 Abs. 1 Satz 3
SGB II bzw. § 43 Abs. 1
SGB II vergleichbare (Sonder-)Aufrechnungsmöglichkeit geschaffen, so dass auf den Einbehalt von Tilgungsbeträgen die §§ 51 Abs. 1, 54 Abs. 4
SGB I i.V.m. § 850c Abs. 1 ZPO anzuwenden sind.
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