Grundsätzliches:
Ausbildungsgänge müssen für die Förderung der Weiterbildung (FbW) zugelassen werden. Auszug aus den »
Fachlichen Weisungen zu § 180 SGB III:
"Ausgeschlossen von der Zulassung ist eine Maßnahme, wenn
1.überwiegend Wissen vermittelt wird, das dem von allgemeinbildenden Schulen angestrebten Bildungsziel oder den berufsqualifizierenden Studiengängen an Hochschulen oder ähnlichen Bildungsstätten entspricht,
2. ..."
Eine
Weiterbildung kann (fast immer) finanziert werden, wenn es um die Anpassung der beruflichen Kenntnisse geht. Seit 2019 eher noch einfacher. Grund:
Bisher musste eine Weiterbildung notwendig sein, um die Arbeitslosigkeit zu beenden oder nicht eintreten zu lassen. Durch den neu eingefügten
§ 81 Abs. 1a SGB III, genügt es schon, wenn die Weiterbildung zweckmäßig ist. Wobei die SB diesen Begriff vermutlich erst noch verinnerlichen und abgrenzen müssen (siehe Seite 8 des gleichen Links - gelb unterlegt).
Eine
Umschulung kann nach § 81 Abs. 2 gefördert werden, wenn ein Arbeitsloser ungelernt oder wieder ungelernt ist oder der Beruf nicht mehr gefragt ist (früher mal der Beruf des Hufschmieds). Im zweiten Fall erfolgt die Förderbegründung über § 81 Abs. 1.
Beim PKW-Führerschein handelt es sich nicht um berufliche Kenntnisse. Ein Förderung ist ggf. über das Vermittlungsbudget möglich. Es handelt sich um eine Kannleistung, die jede AfA in gewissen Grenzen anders in "Ermessenslenkenden Weisungen zum Vermittlungsbudget" festlegen kann. Gibt man den Text in Anführungszeichen in die Suchmaschine ein, kommen einige Treffer. In der Regel aber nur von Jobcentern.
Hier ist Aschaffenburg zu sehen. Die haben Ihre Förderung hinsichtlich Führerschein scheinbar geändert (Seite 6).