algfranz
Elo-User*in
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Ein (noch) beschäftigter Arbeitnehmer ist bis zum 31.3.2019 versicherungspflichtig beschäftigt, dann endet der Arbeitsvertrag und der AN müsste sich arbeitslos melden.
Nun ist der AN aber seit AU im Krankengeldbezug und es könnte sein, dass diese AU über den 31.3.2019 hinaus fortbesteht.
Nach bisherigem Verständnis wird der KG-Bezug auch über das Beschäftigungsverhältnis unverändert weiterlaufen (basierend auf dem vorherigen Gehalt), solange die AU-
Folgebescheinigungen nahtlos bei der GKV landen. Ist das erstmal soweit korrekt ?
Folgende Frage ist nun aufgetaucht:
Mal angenommen die GKV schaltet den MDK nach dem 31.3.2019 ein und der schreibt gesund. Anschließend schreibt der Facharzt wieder krank. Würde dies die erforderliche
Nahtlosigkeit unterbrechen mit allen negativen Konsequenzen wie Wegfall Anspruch KG, fehlende Versicherung in der GKV etc. ?
Nun ist der AN aber seit AU im Krankengeldbezug und es könnte sein, dass diese AU über den 31.3.2019 hinaus fortbesteht.
Nach bisherigem Verständnis wird der KG-Bezug auch über das Beschäftigungsverhältnis unverändert weiterlaufen (basierend auf dem vorherigen Gehalt), solange die AU-
Folgebescheinigungen nahtlos bei der GKV landen. Ist das erstmal soweit korrekt ?
Folgende Frage ist nun aufgetaucht:
Mal angenommen die GKV schaltet den MDK nach dem 31.3.2019 ein und der schreibt gesund. Anschließend schreibt der Facharzt wieder krank. Würde dies die erforderliche
Nahtlosigkeit unterbrechen mit allen negativen Konsequenzen wie Wegfall Anspruch KG, fehlende Versicherung in der GKV etc. ?