und Sozialleistungen 2 Wochen lang wenn der allgemein geschützte Betrag überschritten werden sollte. Z.B. bei Aufstockern wo Gehalt am Monatsanfang und Sozialleistungen am Monatsende eingehen.
Mit verlaub und betreffend diesen teils verbreiteten Irrglauben das laufende Sozialleistungen auf einen P-Konto grundsätzlich nicht gepfändet werden können und man immer grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen darüber verfügen kann, auch wenn mit diesen der individuelle Freibetrag im laufenden Monat überschritten wurde, gebe diesbezüglich mal meinen Senf dazu, denn diese Aussage ist/wäre so und in der form nicht korrekt und das habe ich und
@TazD auch im Schuldenbereich vor kurzen besprochen und wir sind diesbezüglich auch zu einer einheitlichen Erkenntnis gekommen, was den
§ 850k Abs.6 ZPO betrifft und man lese bitte, auf was sich diese benannte Frist explizit bezieht und sie somit ggfls. auch zum tragen kommt.
(6) 1Wird einem Pfändungsschutzkonto eine Geldleistung nach dem Sozialgesetzbuch oder Kindergeld gutgeschrieben, darf das Kreditinstitut die Forderung, die durch die Gutschrift entsteht, für die Dauer von 14 Tagen seit der Gutschrift nur mit solchen Forderungen verrechnen und hiergegen nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die ihm als Entgelt für die Kontoführung oder aufgrund von Kontoverfügungen des Berechtigten innerhalb dieses Zeitraums zustehen. 2Bis zur Höhe des danach verbleibenden Betrages der Gutschrift ist das Kreditinstitut innerhalb von 14 Tagen seit der Gutschrift nicht berechtigt, die Ausführung von Zahlungsvorgängen wegen fehlender Deckung abzulehnen, wenn der Berechtigte nachweist oder dem Kreditinstitut sonst bekannt ist, dass es sich um die Gutschrift einer Geldleistung nach dem Sozialgesetzbuch oder von Kindergeld handelt. 3Das Entgelt des Kreditinstituts für die Kontoführung kann auch mit Beträgen nach den Absätzen 1 bis 4 verrechnet werden.
Jegliche gegenüber der Bank nicht bescheinigte Zahlungseingänge auf einen P-Konto sind für diese einfach nur Zahlungseingänge in Geld und was und im weiteren auch welche gegenüber der Bank bescheinigt werden können, ist in
§ 850k Abs.2 ZPO geregelt und dementsprechend wäre dann der Freibetrag auf den P-Konto von der Bank auch anzuheben. Aufjedenfall fallen "laufende" Sozialleistungen wie z.B. ALG 2 nicht darunter und somit könnten diese durchaus und schlimmstenfalls ggfls. einer Pfändung auf den P-Konto unterliegen.
Der Gesetzgeber hat 2011 betreffend des Monatsanfangs Problems beim P-Konto extra den
§ 835 Abs.4 ZPO geschaffen.
Der damalige Grund war damals, das desöfteren Sozialleistungen erst am ersten des Monats auf den P-Konto eingingen und zum ende des Monats dann noch die Sozialleistungen bestimmt für den darauffolgenden Monat und somit wurde ggfls. der individuelle Freibetrag im lfd. Monat überschritten und die Sozialleistungen die eigentlich für darauffolgenden Monat vorgesehen sind, konnten ggfls. einer Pfändung unterliegen.
Z.B. bei Aufstockern wo Gehalt am Monatsanfang und Sozialleistungen am Monatsende eingehen.
Wird hier mit den eingehenden Sozialleistungen die eigentlich auch für den Folgemonat vorgesehen sind, der individuelle Freibetrag im laufenden Monat überschritten, dann darf der überschreitene Betrag und somit auch der im lfd. Monat nicht mehr zur Verfügung stehende Betrag, erstmal nicht gepfändet und somit an den Pfändungsgläubiger ausgekehrt werden, denn hier greift seid 2011 § 850k Abs.1 S.2 ZPO i.v.m. § 835 Abs. 4 ZPO und somit auch die sog. Auszahlungssperre an den Pfändungsgläubiger und man kann somit über das im lfd. Monat überschreitene und bloclierte Kontoguthaben, am ersten des Folgemonats zu lasten des Freibetrags des Folgemonats wieder verfügen.
Ich wollte jetzt das Thema nicht künstlich aufblähen oder ggfls. teils schreddern, nur eine kurze Anmerkung betreffend dieser sog. 14 Tage Frist und somit der angeblich absoluten unpfändbarkeit von Sozialleistungen und Kindergeld in diesen Zeitraum auf den P-Konto.