Kann ich einen Vermittlungsvorschlag ignorieren, drohen Sanktionen, was muß ich beachten?

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fenixblack

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Hallo,

zu meiner Situation, um es kurz und verständlich zu machen: Ich habe vor einigen Monaten mein Studium in Stadt A abgeschlossen.

Nach dem Studium bin ich aus Stadt A notgedrungen wieder nach Stadt B ins Haus meiner Eltern gezogen, da ich nicht sofort eine feste Stelle gefunden habe.

Aus diesem Grund habe ich auch vor ein paar Wochen ALG 2 in meiner aktuellen Heimatstadt B beantragt, vor allem wegen der teuren Krankenkasse, die ich aus eigener Tasche nicht finanziell stemmen konnte.

Mein Plan war allerdings schon immer nach dem Studium mit meiner Partnerin zusammen nach Stadt C zu ziehen (Großstadt, ca. 1,5 Stunden von meiner Heimatstadt entfernt).

Seit Ende des Studiums gehen meine ganzen Bewerbungsbemühungen in diese Stadt und ich kann letztlich auch nur dort meine private Zukunft aufbauen. Das habe ich der Sachbearbeiterin auch mehrmals so gesagt. Ich schreibe also schon eigenständig 3-4 Bewerbungen pro Monat, nur eben in diese Stadt.

Beim ersten Termin hat mir die SB auch gleich eine interessante Stellenausschreibung in dieser besagten Stadt C mitgegeben. Auf diese habe ich mich auch gleich beworben.
Nun schickt mir allerdings das Jobcenter zum zweiten Mal innerhalb weniger Tage einen Vermittlungsvorschlag aus meiner Heimatstadt B.

Ich kann diese VV aber nicht annehmen, da ich meine private und berufliche Zukunft dort nicht sehe. Ein Umzug nach Stadt C (und wechsel des JC ) ist aktuell auch keine Option, da ich mir auf dem umkämpften Wohnungsmarkt wegen meiner Arbeitslosigkeit eher schlechte Chancen ausrechne.

Ich würde nun gerne wissen, ob das JC mir mit Sanktionen drohen kann, weil ich deren VV ablehne OBWOHL ich aus Eigeninitiative jede Woche mindestens eine Bewerbung schreibe. Ich habe übrigens auch kein Problem diese genau nachzuweisen.

Ps. Falls das relevant ist: Mein ALG 2 Antrag ist bis dato noch nicht bearbeitet worden, ich habe also auch noch keinen Cent Leistungen erhalten.

Vielen Dank für die Hilfe .
 

Frank71

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AW: VV ignorieren, drohen Sanktionen?

@fenixblack...

Willkommen hier im Forum.:welcome:

Ist der besagte VV denn mit einer RFB ... Rechtsfolgebelehrung?

Eine Bewerbung muss ja durchaus noch nicht bedeuten das man zum Vorstellungsgespräch bzw einen Arbeitsvertrag erhält.
 

TazD

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AW: VV ignorieren, drohen Sanktionen?

Sanktionen können dir erst drohen, wenn du überhaupt zum Kreis der Leistungsbezieher gehörst.
So lange also dein Antrag noch nicht positiv beschieden wurde, können logischerweise auch noch keine Sanktionen erfolgen.
 

fenixblack

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AW: VV ignorieren, drohen Sanktionen?

@fenixblack...

Willkommen hier im Forum.:welcome:

Ist der besagte VV denn mit einer RFB ... Rechtsfolgebelehrung?

Eine Bewerbung muss ja durchaus noch nicht bedeuten das man zum Vorstellungsgespräch bzw einen Arbeitsvertrag erhält.

Danke :) Wenn ich das richtig verstanden habe, ist in der VV keine Rechtsfolgebelehrung angehängt. Stimmt, eine Bewerbung bedeutet natürlich nicht gleich eine Anstellung. Da ich die besagte Stelle(n) aber nicht annehmen kann, möchte ich daher natürlich dem Personaler und mir die Zeit und Arbeit ersparen. Wie gesagt, mir geht aus auch gar nicht darum aus Unwillen keine Bewerbung schreiben zu wollen. Denn das mache ich nachwievor. Nur eben auf Stellen, die ich mir selbst in Stadt C aussuche. Ich verstehe auch nicht, weshalb mir das JC keine Stelle aus dieser Stadt zukommen lassen kann (oder möchte).

Sanktionen können dir erst drohen, wenn du überhaupt zum Kreis der Leistungsbezieher gehörst.
So lange also dein Antrag noch nicht positiv beschieden wurde, können logischerweise auch noch keine Sanktionen erfolgen.

Stimmt, das ist logisch. Ich gehe allerdings mit großer Wahrscheinlichkeit davon aus, das mein Antrag genehmigt wird. Wenn dies in z.B. zwei Wochen der Fall ist, möchte ich natürlich ungern gleich 30% Abzüge bekommen und auch wieder beim JC antanzen. Auf das Geld werde nämlich wohl oder übel angwiesen sein...
 

Nena

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AW: VV ignorieren, drohen Sanktionen?

Stimmt, eine Bewerbung bedeutet natürlich nicht gleich eine Anstellung. Da ich die besagte Stelle(n) aber nicht annehmen kann, möchte ich daher natürlich dem Personaler und mir die Zeit und Arbeit ersparen.
Du ersparst Dir viel mehr Zeit, wenn Du Dich bewirbst. Wenn die bei der Jobbörse inserieren, haben die einige Bewerbungen auf dem Tisch. Und wenn Du trotzdem zum Gespräch eingeladen wirst, kannst Du immer noch weiter sehen.
 

joelle

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Wenn der Personaler als ersten Satz deiner Bewerbung liest:
"Sehr geehrter Herr... , ich habe vom Jobcenter Ihr Stellenangebot zugesandt bekommen +08/15 Standardfloskeln" dann legt er sie ohnehin schon auf die Seite... er weiß, was das heißt.

Man kann sich auch telefonisch vorarb auf Stellenangebote bewerben und, wenn dann gleich zu Beginn des Gesprächs "das Jobcenter hat mir gesagt, ich soll mal hier anrufen" fällt, erfährt man oft die Rückmeldung, dass die Stelle eigentlich gar nicht mehr vakant ist und kann sich dadurch eine zeitintensive Bewerbung mit Anlagen schenken ;) Die Arbeitgeber haben von Zwangsgeschickten auch die Nase voll, die möchten auch lieber Leute, die von sich aus gerne bei ihnen arbeiten wollen
 

Badener

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Aus diesem Grund habe ich auch vor ein paar Wochen ALG 2 in meiner aktuellen Heimatstadt B beantragt, vor allem wegen der teuren Krankenkasse, die ich aus eigener Tasche nicht finanziell stemmen konnte.

Hallo, also da wird momentan gelebt ... dort würde man idealerweise auch einen Job finden ... man muss ja nicht ewig auf der Stelle bleiben.

Mein Plan war allerdings schon immer nach dem Studium mit meiner Partnerin zusammen nach Stadt C zu ziehen (Großstadt, ca. 1,5 Stunden von meiner Heimatstadt entfernt).

Es ist aber nachvollziehbar ... das ein "Plan" der noch in keiner Weise (siehe nächsten Absatz) Hand oder Fuss hat ... und niemand weiß wie lange man noch in Stadt B wohnen bleiben will oder muss .....einem SB nicht wirklich als "Sicherheit" dient.

da ich mir auf dem umkämpften Wohnungsmarkt wegen meiner Arbeitslosigkeit eher schlechte Chancen ausrechne.

Sicher schadet es nichts sich in Stadt C zu bewerben ... aber wie soll das denn in der Realität funktionieren ??? Tagespendeln wenn man einen Job bekommt?

Warum nicht erst mal einen Job in Stadt B (sofern man möchte) annehmen ... und dann weiter in die gewünschte Richtung arbeiten ... ???

Das ganze allerdings vorausgesetzt das auch Leistungen bezogen werden!!!
LG
 
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Dinobot

Gast
Seit Ende des Studiums gehen meine ganzen Bewerbungsbemühungen in diese Stadt und ich kann letztlich auch nur dort meine private Zukunft aufbauen. ..

Ein Umzug nach Stadt C (und wechsel des JC ) ist aktuell auch keine Option, da ich mir auf dem umkämpften Wohnungsmarkt wegen meiner Arbeitslosigkeit eher schlechte Chancen ausrechne...

Nun schickt mir allerdings das Jobcenter zum zweiten Mal innerhalb weniger Tage einen Vermittlungsvorschlag aus meiner Heimatstadt B.Ich kann diese VV aber nicht annehmen...

Warum wiillst du nicht vorerst in Deiner Heimatstadt B einen Job annehmen -der vielleicht noch gut bezahlt ist. Und zudem würdest Du damit möglicherweise schneller Deine Chancen auf dem Wohnungsmarkt in der Stadt C verbessern.

Wenn Du auf Geld angewiesen bist, dann solltest du am Anfang nicht zu elitär und einseitig denken. Du solltest auch damit rechnen, dass das Jobcenter Dir auch JEDE Tätigkeit zumuten kann und wird. Darum solltest Du dieses Tatsache für dich positiv nutzen, sofern eine gutbezahlte Stelle dabei sein sollte. Als Student hast Du bestimmt genug Chancen dazu.

ich wünsche Dir Einsicht und gutes Gelingen -für eine Zukunft in Stadt C.

Was Stellenangebote des JC angeht, so sind die erst verbindlich mit RFB -oder anderweitig -sofern dies in einer Eingliederungsvereinbarung anders fesgelegt oder vereinbart wurde.

Ich würde mir aber an Deiner Stelle bei Bewerbungen zu plumpe und offensive Hinweise auf das Jobcenter sparen. Das nützt keinem und kann auch mal nach hinten losgehen, sofern der AG dann einen guten Draht zum JC hätte.

Auch auf einen Vermittlungsvorschlag, der überhaupt nicht passt, da kann man sich trotzdem "gut" bewerben. Man kann dem AG durchaus in einer Bewerbung souverän indirekt mitteilen, dass die Anforderungen nicht passen -.meistens wegen fehlenden Schlüsselqualifikationen. Hierbei sollte die Bewerbung dann so gestaltet und formuliert sein, das der AG -im besten Fall -dies dadurch honoriert, indem er dann sogar eine nette und ansprechende Absage schickt. Glaubwürdigkeit und ehrliches Bemühungen ist hier das Stichwort, welchen in Bewerbungen auf JEDEN VV vorrangig der Vorzug gegeben werden sollte. Mit einiger Übung kann man sich schnell auf jeden VV gut bewerben. Dann braucht man sich dann keine Gedanken um Sanktionen deswegen zu machen. -meine Meinung und Erfahrung dazu.
 
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AW: VV ignorieren, drohen Sanktionen?

Sanktionen können dir erst drohen, wenn du überhaupt zum Kreis der Leistungsbezieher gehörst.
So lange also dein Antrag noch nicht positiv beschieden wurde, können logischerweise auch noch keine Sanktionen erfolgen.

Und das ist schlichtweg falsch. Sobald ein Antrag auf ALG2 gestellt wurde, muss man seiner Mitwirkungspflicht nachkommen.

In den fachlichen Hinweisen zu §§ 31 SGB ff. steht folgendes:

Ab dem ersten Tag, für den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beansprucht werden (Beginn des Bedarfszeitraums) ist ein Verletzen von Pflichten und Obliegenheiten i. S. der §§ 31 und 32 sanktionsbewehrt, grundsätzlich auch dann, wenn noch nicht über den Leistungsanspruch entschieden ist bzw. der leistungsberechtigten Person ein Bewilligungsbescheid noch nicht vorliegt. Dies gilt nicht, wenn eine Eingliederungsvereinbarung unter Vorbehalt abgeschlossen wurde.
 

TazD

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AW: VV ignorieren, drohen Sanktionen?

Und das ist schlichtweg falsch. Sobald ein Antrag auf ALG2 gestellt wurde, muss man seiner Mitwirkungspflicht nachkommen.
Meine Aussage ist nicht falsch, sondern war nur nicht differenziert genug.
Aber wenn du unbedingt willst, dann drösel ich das eben auf.
Eine Pflichtverletzung nach § 31 Abs 1 SGB II kann nur denjenigen treffen, der bereits im Leistungsbezug ist.
Eine Pflichtverletzung nach Abs 2 ist auch möglich, wenn noch nicht über den Leistungsbezug entschieden wurde.

Da sich eine Arbeitsaufnahme bzw eine Bewerbung hinsichtlich einer solchen aber unter Absatz 1 Nr 2 fällt, kann hier immer noch keine Sanktion bei Nichtbewerben erfolgen.

Im Ergebnis ist meine Aussage also mitnichten "schlichtweg falsch", sondern ganz im Gegenteil, völlig richtig.
 
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Ich will mich hier nicht in Wortspielereien und Endlosdiskussionen verstricken. Falls ALG2 gewährt wird und sich der TE auf einen Vermittlungsvorschlag mit RFB, den er vor Bewilligung des Antrags bekommen hat, nicht bewirbt, wird er sanktioniert bzw. besteht die Gefahr einer Sanktion. Das ist Fakt. Wenn der Vermittlungsvorschlag keine RFB enthält, würde ich mich nicht darauf bewerben (es sei denn, die Stelle spricht mich besonderns an). Unabhängig davon, sollte der TE vorher auf jeden Fall einen Antrag auf Bewerbungskostenerstattung stellen.
 
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TazD

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Ich will mich hier nicht in Wortspielereien und Endlosdiskussionen verstricken.
In der Juristerei geht es allzu häufig nur um ein einziges Wort. Das hat nichts mit Wortspielereien zu tun.
Anderen vorzuwerfen, sie würden falsch liegen, obwohl man selbst nicht mit rechtlichen Grundlagen dienen kann, ist natürlich ganz großes Kino.

Wenn der Vermittlungsvorschlag keine RFB enthält, würde ich mich nicht darauf bewerben (es sei denn, die Stelle spricht mich besonderns an).
Wie im Thema zu lesen ist, ist der VV ohne RFB

Ansonsten auf jeden Fall bewerben, um negative Konsequenzen zu vermeiden und natürlich vorher einen Antrag auf Bewerbungskostenerstattung stellen.
Es dürfen keine negativen Konsequenzen erfolgen.
Des Weiteren dürfte es auch hinfällig sein, da der VV irgendwann vor dem 06.02.2018 beim TE eingetroffen ist. Außerdem war der TE seit dem 08.02. nicht mehr aktiv. So wichtig war die Sache wohl doch nicht.
 
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Wenn es keine nachteiligen Folgen hat, dann frage ich mich, weshalb mein Bekannter gleich zu Anfang seiner "Hartz4-Karriere" eine rechtswirksame Sanktion kassiert hat. Er hatte einen Antrag auf ALG2 gestellt und kurz danach vom Jobcenter einen Vermittlungsvorschlag mit RFB erhalten. War eine Helferstelle bei einer Leihbude. Er bewarb sich dort nicht, weil er nach seiner Argumentation schließlich noch kein Geld vom Jobcenter bekommt und deswegen keine Bewerbungen schreiben müsse. Der Antrag wurde bewilligt und wenig später teilte die ZAF dem Jobcenter mit, dass er sich nicht beworben hatte. Das gab prompt eine Sanktion von 30 %. Der Widerspruch wurde abgewiesen und eine Klage vor dem Sozialgericht war auch erfolglos. Da scheine ich mit meinen Aussagen rechtlich wohl doch nicht so verkehrt zu liegen.
 
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TazD

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Der Widerspruch wurde abgewiesen und eine Klage vor dem Sozialgericht war auch erfolglos. Da scheine ich mit meinen "rechtlichen Grundlagen" wohl doch nicht so verkehrt zu liegen.
Aktenzeichen? Anonymisierter Beschluss?

Zur Verdeutlichung meiner Rechtsmeinung:
Tatbestandliche Grundvoraussetzung der Sanktionierung nach Abs. 1 ist, dass der Sanktionierte im Zeitpunkt des Fehlverhaltens erwerbsfähig und (auch iÜ) leistungsberechtigt (§§ 7, 8) gewesen ist. Eine Pflichtverletzung nach Abs. 2 kann demgegenüber auch vor Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen und vor dem Leistungsbezug erfolgen
(BeckOK SozR/Burkiczak SGB II § 31 Rn. 1, beck-online)
 
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Ein Aktenzeichen liegt mir nicht vor, allerdings ist mir die Urteilsbegründung des Sozialgerichts bekannt. Und die ist meines Erachtens schlüssig.
 

TazD

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Ein Aktenzeichen liegt mir nicht vor, allerdings ist mir die Urteilsbegründung des Sozialgerichts bekannt. Und die ist meines Erachtens schlüssig.
Sorry, aber meine Glaskugel ist grad defekt und somit kann ich die Urteilsbegründung nicht sehen.

Könntest du zur Abwechslung mal Fakten liefern, anstatt immer nur zu labern?
Ich lasse mich auch gerne von einer anderen Meinung überzeugen, aber dafür brauchts halt ein bisschen mehr als nicht-nachprüfbare Fabelerzählungen von irgendwelchen Bekannten.
Wenn dann nur die ganze Zeit um den heißen Brei gelabert wird, anstatt mal Rechtsgrundlagen zu liefern, dann kommt mir so was erst recht suspekt vor.
 

TazD

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Ohne die Urteilsbegründung im Detail zu lesen, bleibe ich bei meiner Ansicht. Denn auch § 2 SGB II nimmt "erwerbsfähige Leistungsberechtigte" in die Pflicht.
Die Leistungsberechtigung ist aber bei dem TE noch nicht festgestellt gewesen.
 

jwd1

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1. nach deinen Aussagen, ist deine VV ohne Rechtsbelehrung

von deinem Bekannten, laut deiner Aussage, mit
Rechtsbelehrung.

Da deine Frage sich um deiner VV dreht, wahre es hilfreich, wenn du sie anonymisiert rein stellen würdest.

ist die VV von deinem SB , würde ich mich bewerben (mach ich so)
ist sie vom A-Amt ,dann meistens ohne Rückmeldung, gebe ich auch keine Rückmeldung. Sollte dann wirklich mal später nachgefragt werden, beantwortest du natürlich mit ja. Aber vorsicht, das darf nicht zu oft sein. Eine von 10 e-mails können durchaus im www Nirwana landen. Hebe dir diese Option aber bis zum Schluss auf.
 
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@TazD: Dann bleibe bei deinem Standpunkt. Vielleicht kommst du ja irgendwann einmal in die geschilderte Situation und kannst eine Sanktion mit deiner Argumentation abwehren. Ich habe da allerdings so meine mehr als berechtigte Zweifel.
 
E

ExUser 2606

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Auch auf einen Vermittlungsvorschlag, der überhaupt nicht passt, da kann man sich trotzdem "gut" bewerben. Man kann dem AG durchaus in einer Bewerbung souverän indirekt mitteilen, dass die Anforderungen nicht passen -.meistens wegen fehlenden Schlüsselqualifikationen. Hierbei sollte die Bewerbung dann so gestaltet und formuliert sein, das der AG -im besten Fall -dies dadurch honoriert, indem er dann sogar eine nette und ansprechende Absage schickt. Glaubwürdigkeit und ehrliches Bemühungen ist hier das Stichwort, welchen in Bewerbungen auf JEDEN VV vorrangig der Vorzug gegeben werden sollte. Mit einiger Übung kann man sich schnell auf jeden VV gut bewerben. Dann braucht man sich dann keine Gedanken um Sanktionen deswegen zu machen. -meine Meinung und Erfahrung dazu.

Wenn wirklich Schlüsselqualifikationen fehlen, ist eine Bewerbung sinnfrei. Ich würde mich da nicht zum Affen machen, sondern dies dem SB mitteilen.
 

joelle

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Ich bin immer noch der Auffassung, dass es sich in einem telefonischen Gespräch am schnellsten und effektivsten klären lässt, ob a) eine Stelle überhaupt noch vakant ist und b) ob die eigenen Qualifikationen/ Einstellungen zur Stelle passen.

Wenn die Stelle dann auf einmal doch interessant ist, hat man gleich einen Ansprechpartner und vor allem weiß man, woraufs dem Personaler ankommt.
Wenn die Stelle nicht passt, schreibt man das so in den VV rein. Man hat sich telefonisch beworben, erfüllte aber mit seinen Qualifikationen nicht das Anforderungsprofil, beispielsweise Computerkenntnisse fehlen etc pp.

Wenn die Firma telefonisch nicht erreichbar ist, ist ohnehin etwas seltsam. Wenn die Firma sich keine Zeit für ein Personalgespräch nimmt, auch wenn es telefonisch erfolgt, dann kann man sich gleich nach einer anderen umsehen.
 

Sternenzauber

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@joelle

Also ich würde auch erst mal telefonisch nachfragen ob die Stelle noch frei ist und manchmal erfährst du da ja auch schon mehr.
Aber ich muss es leider so schreiben, du hast soweit ich weiß keinen Anspruch darauf nur noch Vermittlungsvorschläge in deiner Wunschstadt zu bekommen aus rein privaten Gründen.
Du kannst natürlich deiner SB sagen das du auch bereit bis in Wunschstadt C umzuziehen dann würd sie dir auch Vermittlungsvorschläge die in deiner Wunschstadt sind zuschicken. Aber auch damit wirst du aus meiner Sicht kein Anspruch haben nur noch Vermittlungsvorschläge in deiner Wunschstadt zu bekommen.

Sieh es doch mal so, selbst wenn du eine Arbeitsstelle nicht in deiner Wunschstadt bekommst sondern wo anders kannst du dich wenn du nicht mehr Hartz IV bekommst natürlich eine Stelle nur noch in deiner Wunschstadt suchen. Auch hast du dann vielleicht mehr Chancen von einem Arbeitsverhältnis in ein anderes zu Wechseln. Da es ja meist schwieriger ist als Arbeitsuchender da dort meist Bewerber die bereits Arbeit haben bevorzugt werden.
Manchmal ist es eben so das man über seinen Wunschvorstellungen erst mal noch einen Umweg machen muss um ans Ziel zu kommen.
 

Badener

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Hallo, ich denke oft sind die SB "verzweifelt weil sie keine passenden VV haben ... daher gibt es dann eben auch mal einen total unpassenden ;-) Warum sollte sich denn z.B. eine Bürokauffrau nicht als IT Spezialist bewerben ;-) Und ja, denke telefonisch ist bei "solchen" Bewerbungen immer gut, da kann man ganz klar sagen was man "nicht" kann. LG
 
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