Natürlich ziehst du vom zu erwartenden Nettoentgelt noch deine Werbungskosten ab, also deine spezifischen Aufwendungen zur Erbringung deiner Arbeitsleistung wie z.B. deine Fahrtkosten (€ 0,30 je Entfernungskilometer).
Erst danach stellst du den Vergleich mit der Höhe deines Alg1 an.
Denn § 140 SGB III geht in Absatz 3 weiter wie folgt:
"Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar,
wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld."
(Fettdruck von mir.) Quelle:
§ 140 SGB III Zumutbare Beschäftigungen - dejure.org
Es kann natürlich auch Gründe geben, eine niedriger bezahlte Arbeit anzunehmen, z.B. Wiedereinstiegschance, Erhöhung der Anwartschaftsdauer, Überbrückung bei absehbarem Rentenbezug u.a.).
Denn der Alg1-Anspruch bleibt ja zwischen 2 und 4 Jahren erhalten!
Je nach Lebensalter und Arbeitsaussichten lohnt es sich, hier genau zu rechnen!