Kann ein WBA abgelehnt werden aufgrund des Status der Vergangenheit ?

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hunter11

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Wenn ich die Regelung richtig in Erinnerung habe, muß das JC die Hilfsbedürftigkeit bei Antragstellung zum gegenwärtigen Zeitpunkt prüfen (sonst würde die erneuten Antragstellungen alle 6 Monate ja auch keinen Sinn ergeben!)

Wenn also lediglich eine Ablehnung erfolgt, mit einer "ungeklärten Hilfsbedürftigkeit" aus der Vergangenheit, muß ich wohl bei jedem neuen BWZ die volle Maschinerie (eA, Vorschußbeantragung, Widerspruch gegen die Ablehnung, etc.)
erneut durchführen ?!

P.S. ich versuche gerade einzelne Segmente aus meinem mittlerweile doch recht komplexen Gesamtsachverhalt herauszutrennen, um etwas Übersichtlichkeit zu gewähren...

dies führte in der Vergangenheit bereits dazu, dass ich bis zu fünf separate Verfahren hatte...

Ich habe jetzt mehrfach hier im Forum vernommen, dass man nach Rechtstreitigkeiten die ggf. vor Gericht geklärt werden müssen und entsprechend lange dauern können, man den Anspruch auf die Vergangenheit verliert (obwohl man obsiegt hat), wenn man zum Zeitpunkt der Klärung / des gerichtlichen Beschlusses gar nicht mehr hilfsbedürftig ist ?!

Kann das denn so korrekt sein, oder hängt das ab von der Art der begehrten Leistung (KdU , Regelsatz, sonstiges ) ?
 

Helga40

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1. Wenn immer wieder neu abgelehnt wird, musst du immer wieder neu Rechtsmittel einlegen. Deshalb steht unter den Bescheiden dann auch die normale Rechtsbehelfsbelehrung drunter und nicht der Verweis auf §§ 86 oder 96 SGG.

2. Wenn Leistungen Zuständen, dann kann man die erstreiten, unabhängig davon, ob man zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch hilfebedürftig ist oder nicht. Das Gegenwärtigkeitsprinzip wurde vom BSG verneint, https://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=14675
 

hunter11

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@ Helga40

Danke für die Info. Das BSG - Urteil ist relativ frisch (erst wenige Monate alt) und erst nach langer Anlaufzeit erstanden.

1. Kann man dieses Urteil jetzt bindend für alle zukünftigen Fälle als Anspruchsgrundlage sehen (das wäre ja für alle Betroffenen ein Meilenstein !) ?!

2. Alle Betroffenen die bis zum BSG - Urteil ihren Sachverhalt noch nicht klären konnten, hatten dann leider Pech oder könnten die in Rahmen eines Überprüfungsantrags noch Ansprüche geltend machen (Verjährung ?)
 

TazD

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zu 1.)
Bindend sind nur Entscheidungen des BVerfG . Wer allerdings gegen das BSG argumentiert, muss schon verdammt gute Argumente liefern.

zu 2.)
Anträge können immer gestellt werden. Wie darüber entschieden wird, steht auf einem anderen Blatt.
 

hunter11

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zu 1.)
Bindend sind nur Entscheidungen des BVerfG . Wer allerdings gegen das BSG argumentiert, muss schon verdammt gute Argumente liefern.

zu 2.)
Anträge können immer gestellt werden. Wie darüber entschieden wird, steht auf einem anderen Blatt.

1. ... und offenkundig ja noch nicht mal die - hier bedarf es wohl ja noch des Anschubsens der BA zur Umsetzung, also quasi eine Art "Aufforderung zur Mitwirkung" für die JC 's

2. hier ging es mir schon darum, ob es ein Art "Stichtagsregelung" oder so gibt... dass Anträge immer und überall gestellt werden können ist klar, die voraussichtliche Prognose der Erfolgswahrscheinlichkeit ist ja entscheidend...
 

TazD

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Entscheidungen des BVerfG sind logischerweise auch nur für andere Gerichte bindend. Die BA ist aber kein Gericht und hat ihre Anordnungen primär an den Gesetzen auszurichten. Selbstverständlich sollten höchstgerichtliche Entscheidungen mit in die Anordnungen einfließen, aber auch den Rechtsanwälten der BA sind andere Auslegungen hinsichtlich der Gesetze erlaubt.

Stichtagsregelungen können bei Gesetzesänderungen relevant sein. Betrifft die Entscheidung des BSG Gesetze, die schon länger gelten, dann kann natürlich auch versucht werden, mit einem Überprüfungsantrag etwas zu erreichen.
 

hunter11

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@ TazD

Lass mich kurz bezüglich deines ersten Satzes nochmals nachfassen: Wir sind also schon in der höchsten juristischen Instanz angekommen (BVerfG ) und dennoch können "Rechtsanwälte der BA " "andere Auslegungen der Gesetze" interpretieren.

Diese Aussage muß einen betroffenen Elo ja eigentlich ohnmächtig werden lassen - dauert es ohnehin teilweise ein ganzes Jahrzehnt, bis eine Entscheidung vor dem BVerfG erreicht wurde, ist eine sofortige praxisnahe Umsetzung noch nicht mal garantiert...

Ich bin ja jetzt - im Vergleich zu vielen anderen Betroffenen - gerade mal 1 Jahr in diesem juristischen Geplänkel gelandet,
aber ich komme einfach aus dem Kopfschütteln nicht mehr raus..... und es hat schon eine Weile gedauert, bis ich die bis zu neunmonatige Bearbeitungsfrist für ALG II Anträge / Widersprüche ( 6 + 3)verdaut habe und dass die berühmt berüchtigte "aufschiebende Wirkung" gerade hier im SGB II Bereich NICHT gilt, usw.
 

TazD

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Unterschiedliche Auslegungen von Gesetzen sind gang und gäbe. Nicht nur unter Anwälten, auch der BGH ändert seine Rechtsmeinung ab und zu.
Natürlich ist es einem Anwalt, der die Anordnungen der BA auf Rechtssicherheit und rechtliche Anwendbarkeit prüft angeraten, sich an der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu orientieren, aber es gibt keinen gesetzlichen Zwang dazu.
Nicht mehr und nicht weniger habe ich ausdrücken wollen.

Es gibt unter Anwälten und Richtern immer wieder unterschiedliche Auslegungen von Gesetzestexten. Das ist nichts ungewöhnliches.

Dass die JC dann aber regelmäßig die Klagen vor den Sozialgerichten verlieren würden, aufgrund der nun vorliegenden Bindungswirkung an das Urteil des BVerfG , ist aber rein rechtlich getrennt von meinem ersten Absatz zu betrachten.
 
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