Kann ein SB eine gültige EGV "einfach so" kündigen und mir dann eine neue vorlegen?

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KleineFuechsin

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Hallo zusammen.

Bin durch einen Kumpel aufs Forum aufmerksam geworden und möchte mal meinen Fall schildern + um Unterstützung bitten.

Ich habe aufgrund Wohnungssuche/eigentlich bereits Obdachlosigkeit (Kündigung war offiziel 21.01.) eine EGV am laufen bis Ende Februar, in der festgehalten ist, dass das derzeitge Ziel die Wohnungssuche ist.

Nun hatte ich eine Einladung zu einem heutigen Termin in der ich einen neuen Sachbearbeiter hatte. (Angeblich wird alle paar Monate neu durchgewürfelt mit den Buchstaben)
Dieser meinte, ich solle trotz meiner Obdachlosigkeit (bin derzeit nur bei einer Freundin untergekommen) Arbeit suchen und dass ich ja auch in ein Obdachlosenheim oder ähnliches gehen könnte und da dann "nebenbei" Arbeit suchen könnte/er für die Leute ja auch Arbeit finden müsste, so dass diese nebenbei Arbeiten und dass andere ja auch trotz Obdachlosigkeit neben der Arbeit umziehen könnten (er hat die Wohnungssuche diesbezüglich ausgeblendet).

Von ihm kam dann noch die Frage, ob ich, wenn ich die Wohnungssuche ausblenden würde und er mir sofort eine Arbeit anbieten könnte, welche morgen anfangen würde, ob ich die annehmen würde - Hab sofort gemerkt, dass dies eine Fangfrage ist und hab gesagt, wenn ich die Wohnungssuche ausblenden könnte, würde ich die Arbeit annehmen, sofern sie vernünftig ist.

Ich solle dann Termine auf Nachmittags verlegen (ja auch Wohnungssuchen und ähnliches - weil man sich das ja auch immer aussuchen kann...), weil Vormittags könne ich dann ja arbeiten in ner 20-Stunden Arbeit (z.b. Sozialkaufhaus - um, wie er meint, Berufserfahrung zu sammeln) und für Termine dann Überstunden abbummeln oder Urlaubstage nehmen (frische Arbeit und Urlaubstage - Phantasiewelt?) und wenn sich Arbeit und Wohnungsbesichtigung nicht verschieben ließen, wäre die Wohnung ja nicht wichtig und Arbeit ginge dann vor.

Und das eine 20 Stunden Arbeit, nur weil ich derzeit bei einer Freundin unterkommen bin, ja zumutbar wäre. (Wie gesagt, eigentlich bin ich Obdachlos derzeit...)
Von mir kam dann, dass sie mich jederzeit herauswerfen könne und was dann wäre.
"Dann könnten sie ja in ein Obdachlosenheim gehen und von dort aus weiter arbeiten/Wohnung suchen."

Dann kam die Höhe von ihm:
Es kam die Aussage bzgl Umzug, dass ich das dann ja in die Länge ziehen könnte indem ich, wie er sagte "dass ich ja jetzt erst noch Streichen will, dann neu Einrichten, mich in der Gegend umsehen und dadurch behaupten könnte 'Geben sie mir ein Jahr, dann bin ich fertig und dann fang ich wieder an zu arbeiten'"

Dann kam das Thema EGV auf den Tisch:
Er meint, er könne die EGV einfach so kündigen "ich könnt sie heute kündigen und dann kriegen sie morgen eine neue - und was machen sie dann?" und mir dann eine neue EGV vorlegen am 01. Februar.


Der SB hat mir dann eine neue Einladung für den oben genannten Termin gegeben.
Außerdem gabs noch einen Fahrkostenantrag und einen Antrag auf Fahrkosten für die von ihm erwähnte Arbeitsstelle in einem Sozialkaufhaus (Ähm... Ich hab noch nichtmal eine neue EGV ?).

Trottelig wie ich war, hatte ich natürlich heute niemanden dabei, der das ganze Bezeugen könnte, weil keiner meiner Freunde heute Zeit hatte.


Nun meine Frage:
Kann der SB die EGV "einfach so" kündigen und mir dann eine neue Vorlegen?
Wie kann ich sonst noch weiter vorgehen?
Und sind die SBs nicht eigentlich angehalten, Leute in Vollzeit zu vermitteln?


Schöne Grüße aus dem Norden
KleineFuechsin
 

TazD

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AW: Neue EGV - Alte noch gültig

Nun meine Frage:
Kann der SB die EGV "einfach so" kündigen und mir dann eine neue Vorlegen?
Kann er, wäre aber nicht wirksam und daher nicht weiter relevant. Schau mal in § 59 SGB X, welche Voraussetzungen für eine Kündigung vorliegen müssen.

Wie kann ich sonst noch weiter vorgehen?
Termine wahrnehmen, immer schön Fahrtkosten beantragen, Wohnung suchen, .....

Und sind die SBs nicht eigentlich angehalten, Leute in Vollzeit zu vermitteln?
Wäre schön, wenn es ausreichend Vollzeitstellen gäbe... aber in erster Linie wird alles versucht, um dich aus der Statistik zu bekommen.
 

KleineFuechsin

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AW: Neue EGV - Alte noch gültig

Danke TazD für die sehr schnelle Antwort.

Ich kam mir heute echt massiv vor den Kopf gestoßen vor.
Insofern habe ich dann also erstmal gewissermaßen "Ruhe" vor ihm (außer den erzwungene Terminen, die er mir reindrücken will).

Das ganze beruhigt mich dann schonmal etwas.


Schöne Grüße
KleineFuechsin
 

TazD

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AW: Neue EGV - Alte noch gültig

Für die nächste EGV , die mit Sicherheit Mitte/Ende Februar kommen wird, gilt dann:

  • nicht unterschreiben
  • EGV direkt einsacken und zur Prüfung mitnehmen (Prüfzeit 10-14 Tage)
  • hier hochladen, zum drüberschauen lassen
  • Gegenvorschläge machen und in die Verhandlungsphase einsteigen
  • abwarten, ob Gegenvorschläge akzeptiert werden, wenn nicht
  • EGV -VA abwarten und dann Widerspruch einlegen
 

KleineFuechsin

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AW: Neue EGV - Alte noch gültig

Danke, dann weiß ich schonmal wie es diesbezüglich in Zukunft weitergeht mit der EGV .

Soll ich zum nächsten Termin einen Beistand aus meinem Freundeskreis mitnehmen oder wäre da jemand besser, der sich etwas mit der Materie auskennt um eventuell n Einwurf zu machen (sofern das ganze erlaubt ist bzgl dass der Beistand etwas sagt)?
 

TazD

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AW: Neue EGV - Alte noch gültig

Ein Beistand aus deinem Freundeskreis ist ausreichend, sofern es dir reicht, dass derjenige daneben sitzt und den Termin lediglich protokolliert (oder auch nur so tut).
Schaden kann es allerdings nicht, wenn es jemand ist, der sich auch ein bisschen in der Materie auskennt.
 

KleineFuechsin

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AW: Neue EGV - Alte noch gültig

Hallo miteinander,

War heute dann beim Termin mit Beistand ausm Freundeskreis, der Protokoll für mich geführt hat.

Protokoll sieht wie folgt aus:

Ich, nach wie vor auf Wohnungssuche

SB sagt/fordert mich wieder auf im Sozialkaufhaus zu arbeiten, obwohl ich nach wie vor "Obdachlos" bin.

Die schriftliche Kündigung unserer alten Wohnung sei "wenig Aussagekräftig" (ohne weiteren Kommentar dazu) und eine Arbeitsaufnahme sei zumutbar (trotz Obdachlosigkeit) und "Handlungsbedarf sei vorhanden, da eine Eingliederung möglich sei"

Dann hat der SB gemeint, er kündige die EGV jetzt, da sie "fehlerhaft" sei und ich mich ja im Wohnamt bzw beim Notfallamt melden könne.
Und für meine Sachen solle ich mich, für den Fall, dass ich hier rausgeworfen werde, beim Wohnungsamt um einen Lagerplatz bemühen. "Jetzt kommen sie vom hundertstel ins tausendstel, was das angeht." <- Wortwörtlich von ihm diesbezüglich

Und ich bekäme für die 20 Stunden im Sozialkaufhaus pro Monat 200€ "Aufwandsentschädigung", wovon ich dann auch die Fahrkarte bezahlen soll, sowie Wasser bei unserer Freundin , sowie Waschmittel/Klamotten bezahlen soll.

Dann hat er mir heute eine neue EGV in die hand gedrückt, die ich doch bitte bis zum 08.02. unterschrieben einreichen oder postal schicken soll. Und er würde direkt die VA veranlassen, wenn meine EGV nicht am 08. bis 14 Uhr auf seinem Tisch läge.

Außerdem gabs dann noch eine "Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit" mit Rechtsfolgenbelehrung.

Lade die Dokumente auch gleich noch hoch, damit ihr da drübergucken könnt.

Schöne Grüße schonmal
KleineFuechsin

:Edit: hab das ganze mitm Smartphone aufgenommen, da ich hier keinen Scanner hab - Hoffe, ich hab alles anonymisiert
 

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KleineFuechsin

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AW: Neue EGV - Alte noch gültig

Hab ich soweit gemacht, alte EGV müsste ich grad raussuchen, weil die Dokumente grad im Keller lagern in einem Karton (ergo nicht so schwer zu finden Notfalls), dort war aber nur "Wohnungssuche" als Ziel eingesetzt.
 

Doppeloma

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AW: Neue EGV - Alte noch gültig

Hallo KleineFüchsin,

Und ich bekäme für die 20 Stunden im Sozialkaufhaus pro Monat 200€ "Aufwandsentschädigung", wovon ich dann auch die Fahrkarte bezahlen soll, sowie Wasser bei unserer Freundin , sowie Waschmittel/Klamotten bezahlen soll.

Das ist eine AGH und keine richtige Arbeitsstelle, die soll nur "hoffnungslosen Fällen" aufgedrückt werden ...

Das verträgt sich aber nicht mit der gleichzeitigen Forderung dich am 1. Arbeitsmarkt zu bewerben und dir "geeignete VV " zu senden, denn dafür ist man ja "untauglich" wenn man eine AGH machen soll (besser unter 1-€-Job bekannt).

Dann hat er mir heute eine neue EGV in die hand gedrückt, die ich doch bitte bis zum 08.02. unterschrieben einreichen oder postal schicken soll. Und er würde direkt die VA veranlassen, wenn meine EGV nicht am 08. bis 14 Uhr auf seinem Tisch läge.

Ich vermisse plausible Erklärungen warum man dich für 1 Jahr im Sozial-Kaufhaus versenken will, wenn du doch Arbeit am 1. Arbeitsmarkt suchen sollst, welche "Verhandlungen" gab es zum tieferen Sinn dieser Maßnahme, welche eigenen Vorschläge konntest du einbringen ???

Außerdem gabs dann noch eine "Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit" mit Rechtsfolgenbelehrung.

Genau das meine ich, man hat dir nicht mal erklärt, dass du gar keine "richtige" Arbeit machen sollst, sondern eigentlich was völlig "Überflüssiges", die "bunte Tätigkeitsbeschreibung" besagt aber was anderes und die konkrete Arbeitszeit hat das JC festzulegen und NICHT der MT.

"Schichtarbeit" ist überflüssig bei Arbeiten die eigentlich gar nicht nötig sind (also zusätzlich sind, wie z.B. Rasen sprengen wenn es regnet :bigsmile:), warum wird nicht aufgenommen, dass du nur Von / bis arbeiten sollst, damit Zeit für deine Wohnungssuche bleibt ?

Wann die Hauspost bei ihm "auf dem Tisch liegt" kannst du gar nicht beeinflussen, also kann er dir das auch nicht anlasten, als "Grund für einen VA " ... :icon_evil:
Ob du einen solchen Vertrag unterschreiben wirst, ist im Übrigen auch immer noch deine alleinige Entscheidung.

Hab ich soweit gemacht, alte EGV müsste ich grad raussuchen, weil die Dokumente grad im Keller lagern in einem Karton (ergo nicht so schwer zu finden Notfalls), dort war aber nur "Wohnungssuche" als Ziel eingesetzt.

Das Ziel ist nicht die Frage sondern die genaue Gültigkeit dieser EGV ist wichtig, alleine damit kannst du einen VA (für das aktuelle EGV -Machwerk) schon aushebeln, wenn er den erstellt, obwohl es eine gültige EGV gibt.

Diese gültige EGV ist also deine stärkste "Waffe" gegen einen VA auf das aktuelle "Angebot", damit gerät dann wohl auch die AGH schwer ins wanken ... so was braucht sowieso kein Mensch, der sich am 1. Arbeitsmarkt bewerben soll. :icon_evil:

Würde mal nachfragen bei der "Vorstellung" ob du dort im Aufenthaltsraum schlafen darfst weil du bald kein Dach mehr über dem Kopf haben wirst ... und Wohnungs-Suche ja nur noch außerhalb der "Arbeitszeit" stattfinden kann. :idea:

Wohnungs-Suche ist sowieso kein echtes "Eingliederungsziel", dafür braucht man keinen Vertrag mit einem Wohnungslosen schließen, vielleicht sollte das JC mal engere Verbindungen zu Wohnungsgesellschaften schließen, wie es ja mit ZAF auch sehr gut funktioniert. :idea:

An eine EGV -Kündigung sind strenge Bedingungen gebunden und die muss zuerst begründet erfolgen wenn er dir eine neue EGV als VA "überbraten will" ... das "Ziel" der gültigen EGV wurde ja offenbar noch nicht mal erreicht bisher ... wenn man es schon als rechtmäßig ansehen möchte in einer EGV .

MfG Doppeloma
 

TazD

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AW: Neue EGV - Alte noch gültig

Was mir zu der neuen EGV schon mal auffällt:

- Gültigkeit ab 01.02.2018 :icon_evil:
Früheste Gültigkeit für einen Vertrag wäre für mich immer der Tag der Unterzeichnung. Rückwirkende Verträge mit evtl. Pflichten für die Vergangenheit mag ich gar nicht, weil die sich so schlecht erfüllen lassen.

-Gültigkeit "bis auf weiteres"
Ist zwar überall zu finden, aber ich würde trotzdem ein festes Enddatum wollen.

-unter Punkt 4:
keine Regelung zur Übernahme von Bewerbungskosten. Absolutes NoGo

-Punkt 5 verpflichtet dich auch zur Kontaktaufnahme mit dem AG selbst wenn keine RFB am VV ist. Das Spielchen machen wir aber auch nicht mit.

-Punkt 6:
AGH bis 31.01.2019 (!) Angeblich kann man dich doch soooo schnell wieder im 1. Arbeitsmarkt unterbringen. Warum deine Maßnahme zur Heranführung, die fast ein Jahr dauert?

Zur Kündigung:
Da steht, dass das Ziel der Wohnungssuche bestehen bleibt. Das findet sich aber nicht mehr in der neuen EGV und somit ist das Quatsch. Erstens ist es ohnehin fraglich, inwiefern das als Ziel rechtmäßig ist und des Weiteren ersetzt die neue EGV die alte (sofern unterschrieben). Da aber in der neuen nichts mehr von Wohnungssuche steht, ist das Ziel komplett raus. Egal was in der Kündigung steht.
Da ist die Kündigung nicht das Papier und die Tinte wert, weil auch die Begründung zur Kündigung zu unspezifisch ist.
 

birnenpet

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AW: Neue EGV - Alte noch gültig

Ich sehe das auch so, daß die Kündigung viel zu ungenau ist.
Laut § 59 SGB X:

§ 59 Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen

(1) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen. 2Die Behörde kann den Vertrag auch kündigen, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.

(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. 2Sie soll begründet werden.

Es müssen sich also die Voraussetzungen maßgeblich ändern, so daß es einer der Vertragsparteien nicht mehr zumutbar ist am Vertrag festzuhalten.

Was ist an deiner Situation so viel anders als vorher?
Und warum kann die bestehende EGV dem JC , oder dir, auf Grund der angeblichen Veränderungen nicht mehr zugemutet werden?

Nur so ein Gedanke von mir: Hier könnte ein schriftlicher Antrag auf Auskunft nach § 13, § 14, § 15 SGB I (Aufklärung, Beratung, Auskunft) auf welchem Ermessen diese Entscheidung des SB beruht vielleicht mehr Licht ins Dunkel bringen.
Macht dem SB dann auch ein bisschen Arbeit, sich zu erklären.
Versprich dir nicht zu viel von so einem Antrag, die haben 6 Monate Zeit den zu bearbeiten. Bis dahin hilft dir die Auskunft auch nicht mehr all zu viel.

Naja, die alte EGV ist eh nur bis Ende Februar gültig, im Zweifelsfall wird dein SB das einfach aussitzen und dir in einem Monat wieder eine EGV anbieten/unterschieben versuchen.
Ich denke der macht jetzt nur so Druck, damit er dich bis 1.3. in die AGH zuweisen kann.


So weit ich es verstehe, müssen erst alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sein, bevor in einen 1-Euro-Job zugewiesen kann. Also Coachings, Bewerbertraining, Fortbildungen, usw. Will man zwar auch nicht unbedingt haben, weil meist sinnlos, aber oft besser als ein 1-Euro-Job.
(Bitte beachten, ich bin selbst nur Laie, und kann keine Garantie auf die Richtigkeit meiner Aussagen geben. Ich versuche nur Argumente gegen eine sinnlose Zuweisung seitens eines SB zu liefern.)


Zur neuen EGV fällt mir noch auf:
Jobcenter nimmt ihr Bewerberprofil in www.arbeitsagentur.de auf.
Damit würdest du zustimmen, daß die deine Daten von jedem jederzeit abrufbar frei im Internet zur Verfügung stellen.
Und da du immer noch ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung hast, kannst du diesen Satz schon mal komplett aus der EGV streichen lassen.

Aller höchstens der Veröffentlichung anonymisierter Daten könnte man zustimmen, würde ich persönlich dennoch auch nie machen.

All die von den vorherigen Beiträgen angesprochenen Punkte, kannst du in einen Gegenvorschlag zu der dir ausgehändigten EGV zusammen schreiben.
Diesen Gegenvorschlag dann schriftlich und nachweislich einreichen. Also z.B. Fax mit Sendebericht, oder persönlich am Empfang abgeben (und ganz wichtig: auf einer Kopie den Empfang bestätigen lassen, nicht ab wimmeln lassen, am besten mit Zeugen!), oder per Übergabe-Einschreiben
 

TazD

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AW: Neue EGV - Alte noch gültig

All die von den vorherigen Beiträgen angesprochenen Punkte, kannst du in einen Gegenvorschlag zu der dir ausgehändigten EGV zusammen schreiben.
Diesen Gegenvorschlag dann schriftlich und nachweislich einreichen. Also z.B. Fax mit Sendebericht, oder persönlich am Empfang abgeben (und ganz wichtig: auf einer Kopie den Empfang bestätigen lassen, nicht ab wimmeln lassen, am besten mit Zeugen!), oder per Übergabe-Einschreiben
Wofür einen Gegenvorschlag?
Es gibt eine bestehende EGV , die noch bis Ende Februar läuft und eine unwirksame Kündigung derselben.
Ich persönlich würde da gar nichts machen, außer vielleicht darauf hinweisen, dass eine EGV besteht und es daher derzeit keine rechtliche Grundlage zum Abschluss einer neuen gibt. Die ohnehin unwirksame Kündigung würde ich einfach mal geflissentlich ignorieren.
 

0zymandias

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AW: Neue EGV - Alte noch gültig

Mein Tütchen Senf zur selben Wurst:

Die Kündigung ist ungültig.

Die Rechtsgrundlage wird nicht genannt, Gleiches gilt für die entscheidungserheblichen Tatsachen.
Damit fehlt die notwendige Transparenz der Verwaltungsarbeit und die Korrektur fehlerhafter Entscheidungen durch den Bürger, z.B. durch Rechtsmittel, wird grundlos verweigert.

Sollte eine Kündigung nach § 59 SGB X versucht worden sein, ging der Versuch fehl.
Das Behaupten der Existenz von Kündigungsgründen ersetzt nicht das Benennen dieser, wie sie aber für eine Kündigung nach Absatz 2 des genannten Paragrafen verpflichtend ist.
So wird aber die Motivlage des JC dargestellt, die sich in der selbstgenügsamen Vernachlässigung gesetzlicher Pflichten völlig erschöpft.
Dieses Motiv wiederholt sich in der gesamten vorliegenden Arbeit.

Bei beiden Maßnahmen fehlen die Ermessensbegründungen und ein schlüssiges Integrationskonzept.
Bei der AGH ist sogar ein Ermessensausfall über die EGV nachweisbar, denn es wird bei der Maßnahmenzielsetzung nicht einmal versucht, zwischen Wiederherstellung und Beibehaltung der Beschäftigungsfähigkeit zu unterscheiden.
Während Ermessensbegründungen nachgereicht werden können, ist ein Ermessensausfall unheilbar.

Die Maßnahme "Bundesprogramm [...]" ist vollständig unbestimmt.
Sollte es das Bundesprogramm zur Bekämpfung von Langzeitarbeitslosigkeit sein, wäre die Teilnahme freiwillig.
In dem Fall bitte unbedingt Link von Texter50 lesen.

Die Zuweisung der AGH ist unbestimmt hinsichtlich der zeitlichen Verteilung.
Hieraus entstehen erhebliche Zweifel an der Zusätzlichkeit, die nach § 16d SGB II zwingend notwendig ist.
Da auch Schichtarbeit angeordnet wird, besteht für den MT die Möglichkeit, steuerbezahlte Arbeitskräfte nach Bedarf einzusetzen. Eine Bedarfsstillung steht aber einer Zusätzlichkeit grundsätzlich entgegen.

Die fehlende zeitliche Verteilung macht auch eine Zumutbarkeitsprüfung durch die Leistungsberechtigte unmöglich.
Eine Kalkulation der Fahrtkosten und eine daraus folgende mögliche Unterdeckung des Mehraufwands wird aus Bequemlichkeit versagt.
Ebenso kann nicht überprüft werden, ob die Pausenzeiten im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) liegen.

Die Arbeit in einem Sozialkaufhaus wie hier beschrieben ist prinzipiell entgegen § 16d SGB II nicht wettbewerbsneutral.
Die Kleinunternehmer, die diese ökonomische Nische besetzen wollen (z.B. sogenannte "Krauter", Second-Hand-Läden et alii), werden mit Steuermitteln in die Arbeitslosigkeit gedrängt.

Eine rechtskonforme Ausgestaltung der AGH ist auch nicht Absicht des JCs.
Bei den Reklamationsbearbeitungen ist die Zusätzlichkeit schon nach der Benennung zu verneinen, denn diese werden wohl kaum zwei Jahre oder länger aufschiebbar sein.
Gleiches gilt offenkundig auch für die Reinigungsarbeiten, die dementsprechend auch in den Negativlisten einiger JC zu finden sind.

Die EGV bemisst sich selber eine unendliche Laufzeit zu, was in Widerspruch zum § 15 SGB II steht, der eine gemeinsame Prüfung und Fortschreibung nach spätestens sechs Monaten zwingend macht.

Fazit: Bloß nix unterschreiben und bei der SB gar nix mehr, ohne gaaanz lange darüber nachgedacht zu haben. :wink:
Gegen Ende der Widerspruchsfrist gegen die Zuweisung Widerspruch erheben.
 

KleineFuechsin

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AW: Neue EGV - Alte noch gültig

Uffa, das ist aber direkt mal eine Menge zu lesen, dafür schonmal ein supergroßes Danke für eure Mühe, mir zu helfen.

Zum Thema Maßnahmen etc:
ich komme grad erst aus einer Maßnahme (3 Monate her, hatte auch 9 Monate gedauert), welche ein Bewerbertraining hatte und danach einen Aufenthalt im Sozialkaufhaus, was zu der Maßnahme dazu gehörte, behinhielt. Es sollte mir helfen meine Fähigkeit als "Verkäuferin" zu schulen.
Was mit ein grund ist, wieso ich nicht verstehe, was er jetzt von mir mit der AGH (wusste nichtmal, dass man das so nennt) will, außer mich möglichst schnell aus der Statistik zu drücken.

Das ich erstmal keine EGV mehr unterschreiben soll, hat mir mein Kumpel auch bereits eingetrichtert. Ich war viel zu "kontaktfreudig" mit dem Amt und hab zu viel "geplaudert" früher. :doh:
Danke für den Hinweis aber nochmal.

Mir ist gar nicht aufgefallen, dass in der EGV so viel "murks" drinne steht.


Dass die Kündigung keine Gültigkeit hat, da sie zu ungenau ist bzw keine Rechtsgrundlagee dafür genannt wurden, erleichtert mich schonmal erheblich.

Dass er die alte EGV einfach aussitzen wird, vermute ich auch, aber ich merke bereits dank eurer Zerlegung der EGV , die er mir vorgesetzt hatte, dass bei ihm nicht alles so rechtens ist, wie er mir weißmachen will.


Jetzt muss ich nur noch schauen, dass ich das ganze vernünftig in einen passenden Widerspruch verfasst bekomme.

Und nochmal: Ihr seid absolut klasse. So viel Resonanz und Hilfe hätte ich in meinem Leben nicht erwartet.

KleineFuechsin
 
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Couchhartzer

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AW: Neue EGV - Alte noch gültig

Jetzt muss ich nur noch schauen, dass ich das ganze vernünftig in einen passenden Widerspruch verfasst bekomme.
Widerspruch ist aktuell aber nur gegen die rechtswidrige Kündigung möglich, denn wenn du hier selber deutlich erkennbar schreibst:
Dann hat er mir heute eine neue EGV in die hand gedrückt, die ich doch bitte bis zum 08.02. unterschrieben einreichen oder postal schicken soll.
dass du noch nichts unterschrieben hast und anhand des Datum für die Rückgabefrist ist deutlich, dass aktuell noch rein gar nichts Weiteres (ein VA z.B.) existiert wogegen den man ebenfalls einen Widerspruch ausrichten kann, denn der Inhalt eines eventuell noch kommenden VA ist somit ja auch noch gar nicht bekannt.
 

0zymandias

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AW: Neue EGV - Alte noch gültig

Die Zuweisung hat eine Rechtsbehelfsbelehrung, von daher fände ich es günstiger, die auch umzusetzen. :wink:
 

KleineFuechsin

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AW: Neue EGV - Alte noch gültig

Moin,

hatte leider Samstag&Sonntag kein Internet und antworte daher erst heute wieder.

Also am besten jetzt einen Widerspruch gegen die Kündigung sowie einen Widerspruch gegen die Zuweisung, hab ich das grad richtig im Kopf?


Würde bei der Kündigung dann sowas gehen?
Und könnte man auch zeitgleich damit der Zuweisung widersprechen?

Sehr geehrter Herr/Frau xxx


Hiermit widerspreche ich der Kündigung der EGV , da in §59 SGB X klar niedergelegt ist:

(1) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen. Die Behörde kann den Vertrag auch kündigen, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen

Dies ist in keinem Punkt der von Ihnen dargestellten Tatsachen gegeben, weshalb die Kündigung auch keine Gültigkeit hat.

Aus diesem Grund hat auch die von Ihnen mir mitgegebene Zuweisung zu AGH xxx keine Gültigkeit.



Oder muss ich das ganze besser ausformulieren als "Laiin"? (Ich bin da leider nicht so gut drin)



KleineFuechsin
 

Curt The Cat

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Moinsen KleineFuechsin und willkommen hier ...!

Ich war mal so frei und hab' den Titel Deines Fadens etwas abgerundet. Ein ganzer Satz oder eine vollständige Frage ist immer freundlich und soviel Zeit sollte sein - ergänzend verweise ich auch auf die Forenregel #11
[FONT=Arial,Wide Latin]11. Themen/Threads erstellen
[/FONT]
[FONT=Arial,Wide Latin]Beim Erstellen neuer Themen/Threads ist darauf zu achten, eine aussagekräftige Überschrift zu wählen. Themen mit nichtssagenden, allgemeinen Überschriften, oder wie z.B. Alle Reinschauen!!! oder Hilfeee!!! oder [/FONT]Neue EGV - Alte noch gülti[FONT=Arial,Wide Latin], sowie Topics mit irreführenden Angaben werden von den Moderatoren i.d.R ohne Ankündigung entfernt![/FONT]
Unser TechAdmin hat sich die Mühe gemacht und den Editor für die Überschrift auf 110! Zeichen erweitert. Da passt deutlich mehr als ein bis drei Worte rein ...

Erhellendes zum Thema findet man auch hier ... ->klick

Ich wünsche Dir weiterhin einen angenehmen Aufenthalt hier im Forum.


:icon_wink:
 

TazD

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Also am besten jetzt einen Widerspruch gegen die Kündigung sowie einen Widerspruch gegen die Zuweisung, hab ich das grad richtig im Kopf?
Du widersprichst nur der Zuweisung zur Maßnahme. Ein Widerspruch gegen die Kündigung ist gar nicht möglich, da ein solches Rechtsmittel nicht vorgesehen ist.

Eine Zuweisung zur Maßnahme kann auch ohne neue EGV erfolgen und die Zuweisung zur Maßnahme abzuwehren, ist momentan deine dringlichere Baustelle.
Munition wurde dir für den Widerspruch ausreichend an die Hand gegeben. Versuch dich mal an einer Formulierung und es wird mit Sicherheit einige Nutzer geben, die dir dann nochmal helfend unter die Arme greifen. :icon_daumen:
 
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