Trixi2011
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Also dass ich jetzt in der Werkstatt Leistung nach SGB XII erhalte ist sicher. Die Bitte um einen Leistungsaufhebungsbescheid vom Jobcenter habe ich auch schon gestellt.
Jetzt habe ich mir mal folgende Rechnung durch den Kopf gehen lassen und wollte in die Runde fragen, ob diese Rechnung für Regelsatzleistungen OHNE KdU SO wirklich stimmen kann.
382,00€ Regelsatz
63,00€ Arbeitsfördergeld Werkstatt
64,94€ Mehrbedarf 17 von 100% aufgrund von Schwerbehinderung MZ G
8,79€ 2,3 von 100% Wasserzuschlag dezentrale Wasserversorgung
= 518,73€ ( ist schon mal ne nette Summe) die sind mir 100% sicher!
Die entscheidende Frage ist allerdings: Könnte auch noch ein Mehrbedarfanspruch 35 von 100% = 133,70€ nach § 30 SGB XII Abs. 4
zusätzlich in Frage kommen?
Diese Geschichte die ich da in der Werkstatt mache, läuft unter der Bezeichnung: Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben (Berufliche Rehabilitation)
Irgendwo habe ich mal gelesen, das ein Leistungsempfänger unterschiedliche Mehrbedarfe in Anpruch nehmen kann, sofern ein Anspruch besteht und die gesamt Summe nicht den eigentlichen Regelsatz übersteigt.
Ich würde bei mir diesen Fall sehen, da sich für mich der Mehrbedarf aufgrund meiner Behinderung nicht mit dem eventuellen Mehrbedarf aufgrund von Teilhabe am Arbeitsleben berührt.
Wäre ganz nett, wenn jemand eine Antwort wüsste, wie sich dass alles zueinander verhält
Jetzt habe ich mir mal folgende Rechnung durch den Kopf gehen lassen und wollte in die Runde fragen, ob diese Rechnung für Regelsatzleistungen OHNE KdU SO wirklich stimmen kann.
382,00€ Regelsatz
63,00€ Arbeitsfördergeld Werkstatt
64,94€ Mehrbedarf 17 von 100% aufgrund von Schwerbehinderung MZ G
8,79€ 2,3 von 100% Wasserzuschlag dezentrale Wasserversorgung
= 518,73€ ( ist schon mal ne nette Summe) die sind mir 100% sicher!
Die entscheidende Frage ist allerdings: Könnte auch noch ein Mehrbedarfanspruch 35 von 100% = 133,70€ nach § 30 SGB XII Abs. 4
Für behinderte Menschen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und denen Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 geleistet wird, wird ein Mehrbedarf von 35 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. Satz 1 kann auch nach Beendigung der in § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Leistungen während einer angemessenen Übergangszeit, insbesondere einer Einarbeitungszeit, angewendet werden. Absatz 1 Nr. 2 ist daneben nicht anzuwenden.
zusätzlich in Frage kommen?
Diese Geschichte die ich da in der Werkstatt mache, läuft unter der Bezeichnung: Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben (Berufliche Rehabilitation)
Irgendwo habe ich mal gelesen, das ein Leistungsempfänger unterschiedliche Mehrbedarfe in Anpruch nehmen kann, sofern ein Anspruch besteht und die gesamt Summe nicht den eigentlichen Regelsatz übersteigt.
Ich würde bei mir diesen Fall sehen, da sich für mich der Mehrbedarf aufgrund meiner Behinderung nicht mit dem eventuellen Mehrbedarf aufgrund von Teilhabe am Arbeitsleben berührt.
Wäre ganz nett, wenn jemand eine Antwort wüsste, wie sich dass alles zueinander verhält