Ich muß eigentlich, ganz theoretisch^^, irgendwo was vom SG Augsburg aus ungefähr April bis Juli letzten Jahres haben ... allein ich find´s natürlich grad nicht. Betraf einen Bekannten von mir; da konnten wir dem JC mithilfe des SG (grrr - die SG-Az. hab ich grad wieder weggeklickt) schon ganz ordentlich Beine machen ... gab mindestens einen netten richterlichen Hinweis.
Hülft nix, dann tippe ich mal 2 Absätze aus dem (völlig freiwillig zustande gekommenen

) JC-Widerspruchsbescheid ab:
Diese Entscheidung wurde mit Bescheid vom xx.04.2018 für den Monat Februar 2018 dahingehend abgeändert, dass die Mietkosten für Februar 2018, aufgrund der Bestätigung des Vermieters, dass die Wohnung trotz fristloser Kündigung weiterhin durch den Widerspruchsführer bewohnt bzw. genutzt wurde, über den xx.02.2018 hinaus als Bedarf anerkannt wurden.
[...]
Mit einem weiteren Bescheid vom xx.04.2018 wurden dem Widerspruchsführer Leistungen nach dem SGB II rückwirkend für den Monat März 2018 bewilligt, da der Widerspruchsführer nachweislich weiterhin die fristlos gekündigte Wohnung in Ort, Straße HsNr. genutzt hat.
Der wohnt heute noch drin; anscheinend haben sich die Gemüter wieder beruhigt. Und
Nach Aktenlage ist noch festzustellen, dass auf den Weiterbewilligungsantrag vom xx.01.2018 nun Leistungen nach dem SGB II gem. § 41 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II mit den weiteren Bescheiden vom xx.05.2018 und xx.05.2018 für volle 6 Monate bewilligt wurden. [...]
Eine Verkürzung des Leistungszeitraumes, bzw. eine monatliche Bewilligung im Nachhinein aufgrund der fristlosen Kündigung der Wohnung ist nicht zulässig.
Die Schlaumeier vom JC hatten ja ursprünglich gleich die Idee, die Auszahlung des AlgII auf monatlich im nachhinein umzustellen, bei jeweils monatlich neu erforderlichem WBA - der lt. ihrer feuchten Träume zudem immer erst frühestens am 1. des folgenden Monats gestellt werden durfte.
Gegen das ´monatlich nachträglich´ hat allerdings der § 42 SGB II was dagegen. Von daher auch der letzte Absatz in dem W-Bescheids-Zitat.
Gegen eine Leistungsgewährung für Zeiten vor (erzwungen) zu spät gestellten Anträgen hat noch irgendwas anderes was dagegen^^. Und rein informativ noch; der lediglich über 6 Monate gehende Bewilligungszeitraum rührt(e) aus einer toten (Kleingewerbe-) Selbstständigkeit her ("tot" - sprachliche Entgleisung der JC-Trulla in der mündlichen Verhandlung).