Jobcenter schikaniert kranke Hartz IV BetroffeneJobcenter schikaniert kranke Hartz IV Betroffene
Ungerechtfertigte Sanktionen gegen kranke Frau
03.06.2014
Das Hamburger Jobcenter strich einer Frau, die aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig wurde, die Leistung. Die 45-Jährige hatte sich geweigert ihren Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden, da dies gegen den Datenschutz verstößt. Das bestätigte auch die Bundesbeauftragte für Datenschutz. Dennoch lenkte das Amt nicht ein. Über den Fall berichtete die Online-Ausgabe der Zeitung „Junge Welt“.
[...] (ag)
d.h. also, ich bekomme mein Recht verspätet, weil zu wenig Personal beim SG arbeitet...
Das geht insb. hierzulande ausgezeichnet, weil sich viel zu viele Ar§chlöcher für diesen Beruf hergeben. Ganz nach dem Motto: "Hauptsache mit geht es gut". Hat auch 1933 - 1945 funktioniert. Sofern ein Funken Restgewissen vorhanden ist, wird dieser dann lieber in unregelmäßigen Abständen als Feigenblatt anonym in Foren wie diesen abgelassen, um den täglichen Anblick im Spiegel erträglich zu gestalten, anstatt die Konsequenz zu ziehen, die eigentlich notwendig wäre. Zu sehen bei Typen wie Lecarior, Burns Torn und anderen Subjekten, die sich hier verstecken!Manche Menschen haben einfach zuviel Macht. Wie kann ein einzelner Mensch denn einem anderen die komplette Leistung streichen? Man begibt sich quasi in die Hände einese einzelnen Menschen und ist ihm ausgeliefert.
Da muss endlich etwas geändert werden. Es darf nicht mehr nur ein einzelner über Sanktionen entscheiden. Es müssen mehrere Leute, unabhängig voneinander und aus verschiedenen Behörden über eine Sanktion entscheiden. Es kann doch nicht so weitergehen, dass ein Mensch das Leben eines anderen Menschen einfach so zerstören kann.
Ich bin mehr und mehr Fassungslos, was diese sadistischen Freaks alles machen können, ohne dafür tatsächlich bestraft zu werden.Es kann doch nicht so weitergehen, dass ein Mensch das Leben eines anderen Menschen einfach so zerstören kann.
Solche Dinge müssten eigentlich sofort und ohne Verzögerung entschieden werden. Am Ende wird man dich noch Fragen, von was du in der Zwischenzeit gelebt hast, und paralell dazu gleich den nächsten Brandherd entfachen.
Das GG und die Verfassung sprechen nicht umsonst von Gewaltenteilung, - eben genau um Willkür zu verhindern.
Man kann sich weiterhin über jeden Einzelfall hermachen oder aber grundlegend das dahinter stehende völlig undemokratische System verändern.Man lernt nie aus..... die anderen Ausführungen haben jetzt auch nicht gerade mehr Substanz. So etwas hilft den Betroffenen sicher ungemein (ggf. noch was aus der "Boes-Ecke" ausdrucken und übers Bett hängen).
Es muß EIN Betroffener mal den richtigen Fachanwalt für Staatsrecht finden der dann eine entsprechende Klage vor dem BVerfG einreicht.
"Rechtswegerschöpfung solltest du bezüglich einer Verfassungsklage schlichtweg erst einmal bei Tante goggle suchen, lesen und dann bitte auch verstehen, bevor du hier so etwas schreibst.USERIN
Sofern man denn einen entsprechenden Fachanwalt findet, wird der einem sicher erstmal ein paar Takte zum Thema Rechtswegerschöpfung erzählen....
Du kannst es nicht verstehen oder aber du willst es nicht. Müßig deshalb darauf zu antworten.P.S.
Vor dem BVerfG herrscht kein Anwaltszwang..... du kannst denen mit deinem Wissen zum Staats-und Verfassungsrecht mal zeigen was eine verfassungskonforme Harke ist.....
Und wieder das übliche Bissige von dir.Wenn du inhaltlich auch so überzeugend bist ...kann das ja nur eine Erfolgsgeschichte werden!
haben sie meine Leistung komplett eingestellt...
eine Klage läuft seit Mitte 2012.....die Akte liegt seit Dezember 2012 im Terminsfach beim Richter....
"Rechtswegerschöpfung solltest du bezüglich einer Verfassungsklage schlichtweg erst einmal bei Tante goggle suchen, lesen und dann bitte auch verstehen, bevor du hier so etwas schreibst.
Oben erwähntest du etwas über "substanzlose Ausführungen die den Betroffenen nicht helfen".
Nun, soweit ich das hier überblicke bei dir bietest du bisher im Forum kaum bis gar keine Lösungsansätze, sondern erschöpfst dich überwiegend in deinen Anworten in bissigen oder abwertenden Bemerkungen zu den Ausführungen Anderer.
Wie genau wäre denn dein Vorschlag zu der gesamten problematik. Bitte laß uns alle an deinen Überlegungen dazu teilhaben, - dezidiert und fachlich einwandfrei natürlich.
Du kannst es nicht verstehen oder aber du willst es nicht. Müßig deshalb darauf zu antworten.
Und wieder das übliche Bissige von dir.
Noch einmal, - WAS genau schlägst du sachlich genau zu diesem Thema vor ?
Und von was lebst du in den letzten 2 Jahren?
Vermutlich durch Mittel Dritter (z.B. Angehörige), damit würde ja in der Regel auch der Anordnungsgrund im Eilverfahren wegfallen.
Insofern war das die richtige Entscheidung von Anna B.
Manche Menschen haben einfach zuviel Macht. Wie kann ein einzelner Mensch denn einem anderen die komplette Leistung streichen? Man begibt sich quasi in die Hände einese einzelnen Menschen und ist ihm ausgeliefert.
Da muss endlich etwas geändert werden. Es darf nicht mehr nur ein einzelner über Sanktionen entscheiden. Es müssen mehrere Leute, unabhängig voneinander und aus verschiedenen Behörden über eine Sanktion entscheiden. Es kann doch nicht so weitergehen, dass ein Mensch das Leben eines anderen Menschen einfach so zerstören kann.
LSG Hessen v. 22.06.2011 - L 7 AS 700/10 B ER
Die in den §§ 60 ff SGB I bestimmten Mitwirkungspflichten sind nur heranzuziehen, soweit nicht Regelungen über besondere Mitwirkungsobliegenheiten existieren, die den Lebenssachverhalt ausdrücklich oder stillschweigend ausdrücklich regeln (LSG für das Saarland, v. 02.05.2011, L 9 AS 9/11 B ER; LSG Sachsen-Anhalt v. 20.02.2009 , L 5 B 376/08 AS ER). Nach § 309 Abs. 1 Satz 1 SGB III , der über § 59 SGB II im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende anwendbar ist, hat der Arbeitslose sich während der Zeit, für die er Anspruch auf Leistungen erhebt, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden
oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn er dazu aufgefordert wird.
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Der Gesetzgeber hat damit eine spezielle Regelung getroffen, die nur über die Sanktionsvorschrift des § 31 Abs. 2 SGB II zu lösen ist (LSG für das Saarland, Beschluss v. 02.05.2011, L 9 AS 9/11 B ER; LSG Sachsen-Anhalt v. 20.02.2009 , L 5 B 376/08 AS ER; offen gelassen LSG Baden-Württemberg v.08.04.2010, L 7 AS 304/10 ER-B m.w.N.; a.A. LSG NRW v. 28.09.2009, L 19 B 255/09 AS ER u. v. 23.05.2007, L 19 B 47/07 AS ER).
aus:
https://treffer.nwb.de/completecontent/dms/content/000/415/Content/000415674.htm
Sinngemäß "umzumünzen" auf den Sachverhalt zur Schweigepflichtsentbindung.
Umzumünzen ist da allenfalls Deine verquere Rechtsauffassung. Wenn jemand da Gesetze ummünzen darf dann der Bundestag und nicht irgendein hergelaufener Jobcenter ABM Penner SB!
oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn er dazu aufgefordert wird.
hat soviel mit Schweigepflichtentbindung zu tun wie Autofahren mit Schneckenrennen.
Die ärztliche Schweigepflicht ist von grundlegender Bedeutung
für das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Pa-
tient
2
. Ärzte haben über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als
Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist, zu schweigen. Die
ärztliche Schweigepflicht zählt zum Kernbereich der ärztlichen
Berufsethik. Die rechtliche Ausgestaltung der Schweigepflicht
erfolgt durch die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 der (Muster-)Be-
rufsordnung der in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte
(MBO-Ä) sowie die entsprechenden Regelungen der Berufsord-
nungen der Landesärztekammern
3
.
Neben dem Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient
umfasst der Schutzzweck der ärztlichen Schweigepflicht auch
die Wahrung des Patientengeheimnisses, dessen Verletzung
durch den Arzt mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden
kann.
Bei der elektronischen Datenverarbeitung in der Arztpraxis ist
ebenfalls das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des
Patienten zu beachten. Für die niedergelassenen Ärzte sind inso-
weit die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
einschlägig. Besondere Relevanz erfahren die Datenschutzvor-
schriften im Hinblick auf die ärztliche Dokumentationspflicht
und den damit korrespondierenden Auskunfts-, Einsichtnahme-
und Herausgaberechten des Patienten. Die Verpflichtung zur
ärztlichen Dokumentation ergibt sich aus § 10 Abs. 1 MBO-Ä
sowie gemäß § 630f Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aus dem
https://www.bundesaerztekammer.de/downloads/Schweigepflicht_2014.pdf
Und wenn das JC dann behauptet das die Userin überhaupt nicht hilfebedürftig ist weil sie es 2 Jahre ohne staatliche Unterstützung ausgehalten hat, da muss man aufpassen das am Ende kein Strick gedreht wird
Hallo,
keine Sorge....ich bin finanziell abgesichert...
und wer aufmerksam gelesen hat, hat auch gelesen, das ich von ALG I spreche...
im ALg I-Bezug hat man die Leistung eingestellt, weil ich zwar zu einer Begutachtung wollte....sogar mehrfach um einen TErmin gebeten habe...mir man auch den Termin geben wollte...aber...das dann wohl vergessen hat..und dann statt dessen mich zum wiederholten Male aufgefordert hatte, endlich die Schweigepflichtentbindungen zu unterschreiben..
Begründung eben mit diesen Mitwirkungs§§
aber...wie vorhin schon richtig aufgeführt, muß man nur an einer Begutachtung bzw. Untersuchung teilnehmen....man muß aber niemanden von der Schweigepflicht entbinden..
ergo....läuft meine Klage...