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Hallo Forum,
nachdem ich letztes Jahr erfolreich ein EGV -VA kippen konnte aufgrund des Beschlusses vom Sozialgericht, weil das Jobcenter nicht verhandeln wollte, bekam ich nun eine Postzustellungsurkunde mit neuen Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung inklusive Einladung zum Meldetermin.
Bereits nach Ablauf des Verwaltungsaktes, welche ja vom SG ausgesetzt war, unterbreitete mir das Jobcenter im März eine Eingliederungsvereinbarung als Entwurf. Ich schickte darauf hin dem Jobcenter 12 Punkte warum ich die EGV nicht unterzeichnen kann.
Die Vorgeschichten sind hier zu finden
https://www.elo-forum.org/eingliederungsvereinbarung/88659-neue-egv-neues-glueck.html
Als Anlage füge ich euch mal das Schreiben bei, welches ich im März zum Jobcenter schickte (Auch im anderen Tread enthalten), die Einladung, sowie deren (neueren) Entwurf einer EGV .
Die Erstattung der Bewerbungskosten wurden wie von mir gefordert fest aufgenommen. Die haben aus der "Kann-Leistung" also eine Pflichtleistung gemacht. Vorherige Antragsstellung ist nicht mehr nötig laut EGV . Auch wurde konkrete Summen benannt. Wobei weiterhin Emailbewerbungungen und Kurzbewerbungen nicht übernommen werden. In diesen Punkten sind die mein Agument nicht weiter gefolgt.
Bei der Jobbörsde, gingen die nicht auf meine Agumente ein, das mir das SG im BEschluss frei stellt ob mein Bewerberprofil veröfentlicht. Der Text steht unverändert drinne.
Bei den Fahrtkosten haben die zwar die Kosten genau benannt, die übernommen werden können, beharen hier aber weiterhin auf vorherige Antragsstellung.
Kostenlose Praktika werden durch das Jobcenter gefördert indem daraus Trainingsmaßnahme gemacht wird bis max. 12 Wochen.
Wieder eine unklare Formulierung: Im Turnus von 2 Monaten mindestens 4 Bewerbungen im Monat.
Das Jobcenter hat einige Punkte aus meinen Forderungskatalog umgesetzt. Ein großer Angrifspunkt waren in meinen Augen die Kann-Leistungen des Jobcenter bei den Bewerbungskosten. Die Kosten die erstattet werden, wurden konkret benannt, auch steht da nichts mehr von vorheriger Antragsstellung. Meine Kritik, das ich ja auch durch den Nachweis der Emailbewerbungen auch Kosten habe blieben anscheinend ungehört. Das Jobcenter kam mir jetzt in einem wesendlichen Punkt entgegen bei den Bewerbungskosten. Dieser Punkt wäre auch in einem Verwaltungsakt durch die Rechtssprechung meines LSG angreifbar gewesen in einem VA .
Auch hat ja jetzt das Jobcenter durch ihr (teilweises) Entgegenkommen die Forderung des SG vom vergangenen Jahr umgesetzt. Auch wenn ich in allen Punkten immer noch nicht zustimmen kann, würde es jetzt für mich viel schwieriger entsprechenden VA abzuwehren.
Könnt ihr mal drüber schauen.
Gruß
Blinky
nachdem ich letztes Jahr erfolreich ein EGV -VA kippen konnte aufgrund des Beschlusses vom Sozialgericht, weil das Jobcenter nicht verhandeln wollte, bekam ich nun eine Postzustellungsurkunde mit neuen Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung inklusive Einladung zum Meldetermin.
Bereits nach Ablauf des Verwaltungsaktes, welche ja vom SG ausgesetzt war, unterbreitete mir das Jobcenter im März eine Eingliederungsvereinbarung als Entwurf. Ich schickte darauf hin dem Jobcenter 12 Punkte warum ich die EGV nicht unterzeichnen kann.
Die Vorgeschichten sind hier zu finden
https://www.elo-forum.org/eingliederungsvereinbarung/88659-neue-egv-neues-glueck.html
Als Anlage füge ich euch mal das Schreiben bei, welches ich im März zum Jobcenter schickte (Auch im anderen Tread enthalten), die Einladung, sowie deren (neueren) Entwurf einer EGV .
Die Erstattung der Bewerbungskosten wurden wie von mir gefordert fest aufgenommen. Die haben aus der "Kann-Leistung" also eine Pflichtleistung gemacht. Vorherige Antragsstellung ist nicht mehr nötig laut EGV . Auch wurde konkrete Summen benannt. Wobei weiterhin Emailbewerbungungen und Kurzbewerbungen nicht übernommen werden. In diesen Punkten sind die mein Agument nicht weiter gefolgt.
Bei der Jobbörsde, gingen die nicht auf meine Agumente ein, das mir das SG im BEschluss frei stellt ob mein Bewerberprofil veröfentlicht. Der Text steht unverändert drinne.
Bei den Fahrtkosten haben die zwar die Kosten genau benannt, die übernommen werden können, beharen hier aber weiterhin auf vorherige Antragsstellung.
Kostenlose Praktika werden durch das Jobcenter gefördert indem daraus Trainingsmaßnahme gemacht wird bis max. 12 Wochen.
Wieder eine unklare Formulierung: Im Turnus von 2 Monaten mindestens 4 Bewerbungen im Monat.
Das Jobcenter hat einige Punkte aus meinen Forderungskatalog umgesetzt. Ein großer Angrifspunkt waren in meinen Augen die Kann-Leistungen des Jobcenter bei den Bewerbungskosten. Die Kosten die erstattet werden, wurden konkret benannt, auch steht da nichts mehr von vorheriger Antragsstellung. Meine Kritik, das ich ja auch durch den Nachweis der Emailbewerbungen auch Kosten habe blieben anscheinend ungehört. Das Jobcenter kam mir jetzt in einem wesendlichen Punkt entgegen bei den Bewerbungskosten. Dieser Punkt wäre auch in einem Verwaltungsakt durch die Rechtssprechung meines LSG angreifbar gewesen in einem VA .
Auch hat ja jetzt das Jobcenter durch ihr (teilweises) Entgegenkommen die Forderung des SG vom vergangenen Jahr umgesetzt. Auch wenn ich in allen Punkten immer noch nicht zustimmen kann, würde es jetzt für mich viel schwieriger entsprechenden VA abzuwehren.
Könnt ihr mal drüber schauen.
Gruß
Blinky