Jobcenter Hamburg schieben - welches JC ist Zuständig?

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Kurschatten

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Hallo zusammen :wink:,
ich wohne in Hamburg in einer öffentlich-rechtlichen Wohnungslosenunterkunft, bin U25 und habe einen Schwerbehindertenausweis mit 50%.

So weit, so schlecht.

Mein Problem ist, dass sich von den Jobcentern keiner zuständig fühlt (das ist ja mal ganz was Neues) und versucht wird, Ping-Pong mit mir zu spielen.

Ich habe bereits ab Mai einen Antrag beim Jobcenter für Schwerbehinderte gestellt. Dieser wurde abgelehnt mit der Begründung, dass das JC Stresemannstr. nicht für wohnungslose Menschen verantwortlich ist.

Durch gewisse Lebensumstände ist die Ablehnung durch Dritte unterschlagen worden und ich habe davon erst vor Kurzem erfahren. Jetzt ist die Widerspruchsfrist vorbei.

Die vom Jobcenter für SBM haben mich jetzt zum U25 Jobcenter in Wandsbek geschickt, um einen neuen Erstantrag zu stellen. Die Zuständigkeit wird noch geprüft.
Ich bin zu einem unbeteiligten Jobcenter gefahren und habe dort nachgefragt, wer denn nun meinen Lebensunterhalt zu finanzieren hat. Ich dachte mir, wenn dieses JC definitiv nicht zuständig ist, dann werden die eher die Wahrheit sagen als ein möglicher Kostenträger.

Die haben 15 Minuten gesucht und mir nach mehrmaligem Nachfragen hoch und heilig versichert, dass es auf jeden Fall der U25 Standort sei.

Dummerweise habe ich das nicht schriftlich und mein Sachbearbeiter im SBM-JC wollte mir nicht das ganze Dokument ausdrucken.

Wer ist denn nun zuständig? Ich habe nächste Woche einen Termin zum Besprechen der Sache und habe riesige Angst, meine Wohnunterkunft schmeißt mich raus, weil die Kosten nicht gedeckt werden. Ich bin psychisch krank und habe niemanden.

Vielen Dank im Voraus für Eure Antworten
LG Kurschatten
 

Seepferdchen 2010

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@Kurschatten

ich wohne in Hamburg in einer öffentlich-rechtlichen Wohnungslosenunterkunft

Und das ist dein derzeitiger Wohnsitz, also kommt § 36 SGB II zum tragen.

(1) 1Für die Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2Für die Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist der kommunale Träger zuständig, in dessen Gebiet die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 3Für Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 an Minderjährige, die Leistungen für die Zeit der Ausübung des Umgangsrechts nur für einen kurzen Zeitraum beanspruchen, ist der jeweilige Träger an dem Ort zuständig, an dem die umgangsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 4Kann ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht festgestellt werden, so ist der Träger nach diesem Buch örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält. 5Für nicht erwerbsfähige Personen, deren Leistungsberechtigung sich aus § 7 Absatz 2 Satz 3 ergibt, gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.

Ich habe bereits ab Mai einen Antrag beim Jobcenter für Schwerbehinderte gestellt.

Du meinst hier sicherlich du hast einen Erstantrag auf ALG II gestellt, richtig?

Weil du hier schreibst:

habe einen Schwerbehindertenausweis mit 50%.

Die vom Jobcenter für SBM haben mich jetzt zum U25 Jobcenter in Wandsbek geschickt, um einen neuen Erstantrag zu stellen

Hast du dort deinen Antrag schriftlich eingereicht?

Was steht denn in deinem Perso zum Wohnsitz, bist du in dieser Einrichtung gemeldet, davon gehe ich mal aus? Ich nehme auch an, das du dort deine Post empfangen kannst, richtig?

Bestimmt kommen noch einige Hinweise.
 
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Kurschatten

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Hallo Seepferdchen,
vielen Dank für Deine Antwort :smile:
die Wohnunterkunft ist mein momentaner Wohnsitz, die Adresse steht in meinem Perso und ich habe eine Meldebestätigung vorliegen. Meine Post kommt auch dort hin.

Ja, beim JC für SBM habe ich damals den Erstantrag gestellt, da war ich noch nicht in der Wohnunterkunft.

Bei dem U25 Jobcenter habe ich am Dienstag einen Termin, ich befürchte schon die ganze Zeit, dass man mich von dort aus wieder zurück in die Stresemannstr. schickt.

Ich hoffe, mit den neuen Infos kannst Du schon etwas genaueres sagen.
LG Kurschatten
 

Seepferdchen 2010

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@Kurschatten

wie ich dir schon geschrieben habe, dein Wohnsitz ist maßgebend und somit die Zuständigkeit vom JC .

Dabei spielt es keine Rolle das du U25 bist.

die Wohnunterkunft ist mein momentaner Wohnsitz, die Adresse steht in meinem Perso und ich habe eine Meldebestätigung vorliegen. Meine Post kommt auch dort hin.

Und auch wichtig das du postalisch erreichbar bist, das ist ja der Fall.

Mal eine Frage hast du ggf. jemanden der dich zum Termin begleiten kann als Beistand § 13 SBG X der Beistand braucht ja nur zu hören.
 

RoxyMusic

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Hallo @Kurschatten,

schau mal hier - ich bin der Meinung, der Ablehnungsbescheid sollte überprüft werden (Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X - Bescheiddaten sind aufzuführen sowie Begründung/Konkretisierung für den Antrag).

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__44.html
§ 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__16.html

§ 16 SGB I Antragstellung

"(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.

(2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.

(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden."
 

Kurschatten

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Hallo,
@Seepferdchen:
Nein, ich habe leider niemanden, der mich dorthin begleitet.

@RoxyMusic: Die Widerspruchsfrist ist abgelaufen.
Dann stelle ich den Antrag eben neu, das bringt nichts, mir jetzt ein Verfahren mit den Jobcentern zu liefern. Ich habe nichts und brauche die Finanzierung der Wohnkosten für meine Unterkunft, sonst gehe ich unter. Wenn ich erst mal auf der Straße sitze, dann sagen die:"Gehen Sie eben in das JC für Obdachlose und stellen den Antrag ein drittes Mal neu, es sind ja nur Sie."

Ist es denn so wichtig, welches Jobcenter für die Unterkunft aufkommt? Ich kann immer noch von Stelle zu Stelle hetzen, wenn die Unterkunft erst einmal gesichert ist. Irgendjemand muss doch die Kosten übernehmen...

LG Kurschatten.
 

Seepferdchen 2010

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Ist es denn so wichtig, welches Jobcenter für die Unterkunft aufkommt?

Ja darum habe ich dir ja den § 36 SGB II reingestellt.

Irgendjemand muss doch die Kosten übernehmen...

Zuständig ist das Jobcenter wo du deinen Aufenhaltsort/Wohn-Meldeadresse hast.

Für Morgen toi, toi :icon_daumen: das wird jetzt schon.
 
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