Guten Tag Forum,
Heute gibt es Neues aus der Optionskommune.
Ich bin erstmals mit einer Anerkenntnis zu Kosten vom Jobcenter (Jc) konfrontiert und kann den weiteren Ablauf nicht einschätzen.
Bislang wurde mir nach erfolgreicher Untätigkeitsklage gegen das Jc, auf Antrag der Kostenfestsetzung vom Gericht ein Kostenfestsetzungsbeschluss Zuverfügung gestellt.
Da ich aus Erfahrung weis, dass sich das Jc nicht an Vereinbarungen hält, konnte ich mit dem vollstreckungsfähigen Kostenfestsetzungsbeschluss den Gerichtsvollzieher beauftragen und die Pfändung einleiten.
Bei meinem heutigen Fall verweist mich das Gericht nun auf die Anerkenntnis vom Jc 27.07...
Mir ist bekannt, dass diese Position die schlechteste Ausganglage ist, um mein Geld vom Jc zu bekommen.
FRAGE: Was kann ich machen, wenn das Jc seiner Anerkenntnis nicht nachkommt?
FRAGE: Was muss ich dem Jc noch Schreiben bzw. Mitteilen?
FRAGE: Wie lange kann Jc mich warten lassen?
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Ab hier Beginen die Dokumente:
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Abs. Jc vom 27.07…
An das Gericht
In dem sozialgerichtlichen Verfahren s8as 60 bis 66 ist anliegender Änderungsbescheid mit gleicher Post versandt worden.
Ich gehe davon aus, dass das Untätigkeitsklageverfahren hiermit seine Erledigung gefunden hat.
Die Kosten des Klägers werde ich übernehmen, soweit sie notwendig waren und nachgewiesen werden.
Die Verwaltungsakten befinden sich bereits beim Gericht.
MfG
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Abs. ich
An das Gericht
s8as 60 bis 66
Sehr..vom 22.08…
In dem o.g. sozialgerichtlichen Verfahren hat die Beklagte mit Änderung-Bescheid vom 27.07…. Entschieden.
Die Untätigkeitsklage wird deshalb in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, die notwendigen Auslagen des Klägers zu übernehmen.
Die Auslagen in diesem Verfahren belaufen sich auf 5,00 Euro für reine Sachkosten/Sachauslagen, die Kosten für die Informationsbeschaffung per Internetnutzung oder anderer Quellen und Zeitaufwendungen sind hierbei nicht berücksichtigt worden.
Die Sachauslagen wurden aus meinen Beständen getätigt für Porto-, Kopien,- Briefumschläge,- Faxübersendungen,- Papier inkl. Druck somit ist eine gesonderte Nachweisführung durch einzeln Quittungen nicht möglich. Da die Beklagte gerne auf die Einzelnachweisführung verweist, um so keine Auslagenerstattung vornehmen zu müssen, möge das Gericht die Beklagte anhalten die Sachkosten mir zu erstatten.
Die Sachkosten waren erforderlich, da die Beklagte erst nach Aufforderung und Ankündigung einer Dienstaufsichtsbeschwerde durch das Gericht aktiv wurde und im o.g. Verfahren einen Bescheid erlassen hat.
Eine förmliche Kostengrundentscheidung wäre im allseitigen Interesse entbehrlich, wenn die Beklagte kurzfristig ein Kostengrundanerkenntnis abgeben würde, was hiermit angefragt wird. Soweit auch über die Höhe Einigkeit besteht, wäre auch ein Kostenfestsetzungsverfahren entbehrlich.
MfG
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Abs. Gericht vom 23.08…
Sehr..
Eine Kostengrundentscheidung ist nicht erforderlich, da sich die Beklagte mit Schreiben vom 27.07.. bereit erklärt hat, die notwendigen und nachgewiesenen Kosten zu übernehmen. Der PKH-Antrag wird als erledigt betrachtet.
MfG
Der Richter
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Abs. Jc vom 18.12…
An das Gericht
In den sozialgerichtlichen Verfahren s8as 60 bis 66
Werden die vom Kläger geltend gemachte Kosten in Höhe von jeweils 5,-Euro anerkannt.
MfG
>>
Abs. ich
An das Gericht
Sehr..
In dem o.g. sozialgerichtlichen Verfahren hat die Beklagte am 18.12…. ein Anerkenntnis abgegeben.
Hiermit beantrage ich für das o.g. Verfahren einen Kostenfeststellungsbeschluss zuerlassen.
MfG
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Abs. Gericht vom 02.01…
Betr. s8as 60 bis 66
Sehr..
Bitte geben Sie eine Kontoverbindung an, auf die der Beklagte die unstreitigen Kosten überweisen kann. Bei unstreitigen Kosten besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Festsetzungsbeschluss.
Dieses Schreiben gilt auch für die Parallelverfahren 61, 62, 63, 64, 65 und 66.
MfG
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Heute gibt es Neues aus der Optionskommune.
Ich bin erstmals mit einer Anerkenntnis zu Kosten vom Jobcenter (Jc) konfrontiert und kann den weiteren Ablauf nicht einschätzen.
Bislang wurde mir nach erfolgreicher Untätigkeitsklage gegen das Jc, auf Antrag der Kostenfestsetzung vom Gericht ein Kostenfestsetzungsbeschluss Zuverfügung gestellt.
Da ich aus Erfahrung weis, dass sich das Jc nicht an Vereinbarungen hält, konnte ich mit dem vollstreckungsfähigen Kostenfestsetzungsbeschluss den Gerichtsvollzieher beauftragen und die Pfändung einleiten.
Bei meinem heutigen Fall verweist mich das Gericht nun auf die Anerkenntnis vom Jc 27.07...
Mir ist bekannt, dass diese Position die schlechteste Ausganglage ist, um mein Geld vom Jc zu bekommen.
FRAGE: Was kann ich machen, wenn das Jc seiner Anerkenntnis nicht nachkommt?
FRAGE: Was muss ich dem Jc noch Schreiben bzw. Mitteilen?
FRAGE: Wie lange kann Jc mich warten lassen?
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Ab hier Beginen die Dokumente:
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Abs. Jc vom 27.07…
An das Gericht
In dem sozialgerichtlichen Verfahren s8as 60 bis 66 ist anliegender Änderungsbescheid mit gleicher Post versandt worden.
Ich gehe davon aus, dass das Untätigkeitsklageverfahren hiermit seine Erledigung gefunden hat.
Die Kosten des Klägers werde ich übernehmen, soweit sie notwendig waren und nachgewiesen werden.
Die Verwaltungsakten befinden sich bereits beim Gericht.
MfG
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Abs. ich
An das Gericht
s8as 60 bis 66
Sehr..vom 22.08…
In dem o.g. sozialgerichtlichen Verfahren hat die Beklagte mit Änderung-Bescheid vom 27.07…. Entschieden.
Die Untätigkeitsklage wird deshalb in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, die notwendigen Auslagen des Klägers zu übernehmen.
Die Auslagen in diesem Verfahren belaufen sich auf 5,00 Euro für reine Sachkosten/Sachauslagen, die Kosten für die Informationsbeschaffung per Internetnutzung oder anderer Quellen und Zeitaufwendungen sind hierbei nicht berücksichtigt worden.
Die Sachauslagen wurden aus meinen Beständen getätigt für Porto-, Kopien,- Briefumschläge,- Faxübersendungen,- Papier inkl. Druck somit ist eine gesonderte Nachweisführung durch einzeln Quittungen nicht möglich. Da die Beklagte gerne auf die Einzelnachweisführung verweist, um so keine Auslagenerstattung vornehmen zu müssen, möge das Gericht die Beklagte anhalten die Sachkosten mir zu erstatten.
Die Sachkosten waren erforderlich, da die Beklagte erst nach Aufforderung und Ankündigung einer Dienstaufsichtsbeschwerde durch das Gericht aktiv wurde und im o.g. Verfahren einen Bescheid erlassen hat.
Eine förmliche Kostengrundentscheidung wäre im allseitigen Interesse entbehrlich, wenn die Beklagte kurzfristig ein Kostengrundanerkenntnis abgeben würde, was hiermit angefragt wird. Soweit auch über die Höhe Einigkeit besteht, wäre auch ein Kostenfestsetzungsverfahren entbehrlich.
MfG
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Abs. Gericht vom 23.08…
Sehr..
Eine Kostengrundentscheidung ist nicht erforderlich, da sich die Beklagte mit Schreiben vom 27.07.. bereit erklärt hat, die notwendigen und nachgewiesenen Kosten zu übernehmen. Der PKH-Antrag wird als erledigt betrachtet.
MfG
Der Richter
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Abs. Jc vom 18.12…
An das Gericht
In den sozialgerichtlichen Verfahren s8as 60 bis 66
Werden die vom Kläger geltend gemachte Kosten in Höhe von jeweils 5,-Euro anerkannt.
MfG
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Abs. ich
An das Gericht
Sehr..
In dem o.g. sozialgerichtlichen Verfahren hat die Beklagte am 18.12…. ein Anerkenntnis abgegeben.
Hiermit beantrage ich für das o.g. Verfahren einen Kostenfeststellungsbeschluss zuerlassen.
MfG
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Abs. Gericht vom 02.01…
Betr. s8as 60 bis 66
Sehr..
Bitte geben Sie eine Kontoverbindung an, auf die der Beklagte die unstreitigen Kosten überweisen kann. Bei unstreitigen Kosten besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Festsetzungsbeschluss.
Dieses Schreiben gilt auch für die Parallelverfahren 61, 62, 63, 64, 65 und 66.
MfG
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