ela1953
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Darf Jobcenter den Arbeitgeber eines Mitglieds der Haushaltsgemeinschaft anschreiben?
In meiner EA wegen Kindergeldanrechnung volljährigem Azubis, lassen in BG bekam ich vom SG heute wieder eine Stellungnahme meines Jobcenters.
Im Vergleichsvorschlag ging das SG von einem Bedarf von 351 Euro für meinen Sohn aus. Das Jobcenter erklärt den Bedarf von 281 Euro. Das SG ist darauf eingegangen.
Wegen der Auskunftspflicht meines Sohnes, es wurde ja mit Auskunfteinholung beim Arbeitgeber gedroht wurde nun so argumentiert.
Ferner macht die Antragsgegnerin darauf aufmerksam, dass Verwandte in gerader Linie verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren (§ 1601 BGB) und mit dieser Unterhaltsverpflichtung eine entsprechende Auskunftspflicht einhergeht (§ 1605 BGB)
Dann zählt in diesem Fall nicht das SGB II mit seinen §§ wegen Haushaltsgemeinschaft und doppeltem Regelsatz. (auf meine diesbezügliche Frage ging das SG nicht ein)
Durch die Anrechnung als BG-Mitglied wird mir "nur" noch 84 Euro als Einkommen angerechnet. Das SG will die EA ablehnen, da dieser Betrag nicht 30 % (105€), sondern nur 23,93 % meines Regelsatzes von 351 Euro ist.
Somit ist keine Eilbedürftigkeit gegeben. (läuft ja auch erst sein 30.09.08)
"Toll" ist auch dieser Satz des SG: Im vorliegenden Fall ist weiter zu berücksichtigen, dass durch die von der Antragsgegnerin angebotne Auszahlungvon 3, 41,54 = 124,62 für die Monate Oktober bis Dezember 2008 ein zusätzlicher Betrag zur Deckung Ihres Lebensunterhalts zur Verfügung stünde.
Allerdings bekomme ich das KG gar nicht, es geht auf das Konto meines Sohnes. Von den 351 Euro muss ich auch noch den Abtrag des Hauses zahlen 140: 2 = 70, und es werden 50 Euro für ein Darlehn abgezogen (Durchlauferhitzer, ergibt noch ne Baustelle).
Ich werde meinen Sohn jetzt nahelegen doch auszuziehen bzw. muss ihn rausschmeißen.
Wenn jetzt plötzlich das BGB zählt, können ja vom Einkommen auch Schulden und die Altersvorsorge abgesetzt werden , oder seh ich das falsch.
Demnach braucht ja auch niemand mehr für seinen Partner in Einstandsgemeinschaft aufzukommen. Gibts ja im BGB nicht.