Hallo,
ich habe seit einigen Monaten einen Teilzeitjob und vor kurzem meinen aktualisierten Bescheid erhalten, mit der Neuberechnung der Leistungen. Der alte Bescheid wurde nach Jobaufnahme aufgehoben.
Dabei ist mir aufgefallen, dass der Pauschalvertrag für Versicherungen in Höhe von 30 Euro nach § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II nirgends berücksichtigt wurde.
Ist dies eine Kann-Leistung oder abhängig von irgendwelchen Faktoren?
Ich habe jetzt zum Beispiel kein teure KFZ-Versicherung, aber immerhin Versicherungen für Haftpflicht, Unfall und Motorroller.
Im Internet habe ich folgenden Text gefunden:
"Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 ALG II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist ohne jeden Nachweis und von jedem erzielten Einkommen abzuziehen (vgl zuletzt BSG , Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 42/08 R , RdNr 28 ; BSG, Urteil vom 19. September 2009 - B 14 AS 56/07 R, RdNr 14 mwN und daran anschließend BSG, Urteil vom 13. Mai 2009 - B 4 AS 39/08 R, RdNr 20)."
Kann ich da nun reklamieren bzw. widersprechen?
Gruß
Tobi
ich habe seit einigen Monaten einen Teilzeitjob und vor kurzem meinen aktualisierten Bescheid erhalten, mit der Neuberechnung der Leistungen. Der alte Bescheid wurde nach Jobaufnahme aufgehoben.
Dabei ist mir aufgefallen, dass der Pauschalvertrag für Versicherungen in Höhe von 30 Euro nach § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II nirgends berücksichtigt wurde.
Ist dies eine Kann-Leistung oder abhängig von irgendwelchen Faktoren?
Ich habe jetzt zum Beispiel kein teure KFZ-Versicherung, aber immerhin Versicherungen für Haftpflicht, Unfall und Motorroller.
Im Internet habe ich folgenden Text gefunden:
"Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 ALG II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist ohne jeden Nachweis und von jedem erzielten Einkommen abzuziehen (vgl zuletzt BSG , Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 42/08 R , RdNr 28 ; BSG, Urteil vom 19. September 2009 - B 14 AS 56/07 R, RdNr 14 mwN und daran anschließend BSG, Urteil vom 13. Mai 2009 - B 4 AS 39/08 R, RdNr 20)."
Kann ich da nun reklamieren bzw. widersprechen?
Gruß
Tobi