Jobaufnahme was dem Amt mitteilen?

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ExUser 12040

Gast
Wenn z.B. ein ALG-Bezieher einen Job bekommt, muss er dazu alles angeben?
Also X hätte zum Sep. einen Job und teilt dem Amt mit, dass ab da keine Leistungen mehr nowendig sind, da er wieder erwerbstätig ist.

Reicht das aus? Oder kann das JC rechtlich verlangen, wo man beschäftigt ist?
 
Wenn z.B. ein ALG-Bezieher einen Job bekommt, muss er dazu alles angeben?
Also X hätte zum Sep. einen Job und teilt dem Amt mit, dass ab da keine Leistungen mehr nowendig sind, da er wieder erwerbstätig ist.

Reicht das aus? Oder kann das JC rechtlich verlangen, wo man beschäftigt ist?

Für solche Fälle gibt es das Formular "Veränderungsmitteilung". Da steht genau drin, was gegenüber der BA oder dem JC angegeben werden muß.

VM für ALG1 :

https://www.arbeitsagentur.de/zentr...Publikation/V-Alg-Veraenderungsmitteilung.pdf

VM für ALG2:

https://www.arbeitsagentur.de/zentr...on/Mitteilung-ueber-Veraenderungen-Alg-II.pdf


Ich habe fertig. :biggrin:
 
Das Amt muß nur wissen, daß du Arbeit hast
und keine Leistungen mehr nötig sind.
Alles weitere geht die einen Dreck an.
Wenn die Arbeit denn auskömmlich ist...

...ist sie es nicht, geht der Papierkrieg wg . Aufstocken erst richtig los.
 
vorsehen.....!!!
i.d.Regel lassen die sich nicht so einfach abschütteln,
im warsten Sinne des Wortes,
den da gibt es von Amtsseite her ein unbändiges Bedürfnis den letzten Monat der Leistungszahlung zurück zufordern (Zuflussprinzip), entsprechend die erste Lohnabrechnung von Dir zu fordern, oder Arbeitsvertrag

oder wenn Du jetzt schon mitteilst ab 01.Sept einen Job zu haben,
werden sie zu 99% für Sept die Leistung gleich ganz einstellen, damit sie Dir später gar nicht erst wegen Rückforderung "hinterherlaufen" müssen.

aber ich seh gerade Du hast schon 1.200.... dann weißt du das ja sicher :biggrin:
 
Im ALG1 besteht eine gesetzliche Pflicht zur Mitteilung von folgenden Informationen:
- Abschluss eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses unter Benennung des Arbeitgebers und seines Sitzes

Nachzulesen im § 38 Abs. 2 SGB III
 
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