HermineL
Super-Moderation
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Moin,
heute brauche ich Mal im Rahmen der Nachbarschaftshilfe ein wenig Unterstützung.
Folgende Konstellation habe ich hier bei Nachbarn im Haus.
Frau hat ab 01.04.2020 einen neuen Job mit dem die ganze Familie unter zu Hilfenahme von Kinderzuschlag
und Wohngeld aus dem ALG II heraus kommt.
Ihr neuer Chef wird ihr die erste Gehaltszahlung erst zum 01.05.2020 anweisen und nicht schon im April.
Somit keine Zufluss im April und volle Leistungspflicht für das Jokcenter für den Monat April.
Es ist aber davon auszugehen das beim Jokecenter die für morgen geplante Abgabe der Veränderungsmitteilung
dazu führen wird das dieses die Leistungen sofort, wenn auch rechtswidrig, einstellen wird.
Meines Wissens gibt es da auch ein BSG Urteil zu das eine Leistungseinstellung vor dem tatsächlichen Zufluss
rechtswidrig ist.
Wie kann man jetzt schon bei der Abgabe der Veränderungsmitteilung darauf hinarbeiten das man dem Jokecenter
klar macht das eine Einstellung rechtswidrig ist ?
Hat einer ein dazu passendes BSG Urteil zur Hand (ich selber habe wohl falsch gesucht und finde nichts) ?
Das Jokecenter im Vorfeld schon darauf hinzuweisen soll das Ziel haben das wenn es doch zur Leistungseinstellung
kommt man direkt einen Eilantrag beim SG stellen kann und sich das Jokecenter da nicht erst mit Unkenntnis rausreden kann.
Des Weiteren wird der Veränderungsmitteilung ein Kopie des Arbeitsvertrags zum Nachweis mit übergeben. Bei diesem
habe ich dazu angeraten die Daten des Arbeitsgebers zu schwärzen. Auch da habe ich irgendwann etwas gelesen das die
Schwärzung rechtens ist weil das JC nur leistungsrelevante Daten zur Berechnung braucht. Aber auch da werde ich gerade
nicht fündig so das ich eure Schwarmintelligenz in Anspruch nehmen möchte.
Also wer hat hier etwas passendes zu Hand oder auch eine textmäßige Idee wie man dem Jokecenter dies am geschicktesten
und sinnvollsten mitteilt.
In diesem Sinne besten Dank im voraus.
heute brauche ich Mal im Rahmen der Nachbarschaftshilfe ein wenig Unterstützung.
Folgende Konstellation habe ich hier bei Nachbarn im Haus.
Frau hat ab 01.04.2020 einen neuen Job mit dem die ganze Familie unter zu Hilfenahme von Kinderzuschlag
und Wohngeld aus dem ALG II heraus kommt.
Ihr neuer Chef wird ihr die erste Gehaltszahlung erst zum 01.05.2020 anweisen und nicht schon im April.
Somit keine Zufluss im April und volle Leistungspflicht für das Jokcenter für den Monat April.
Es ist aber davon auszugehen das beim Jokecenter die für morgen geplante Abgabe der Veränderungsmitteilung
dazu führen wird das dieses die Leistungen sofort, wenn auch rechtswidrig, einstellen wird.
Meines Wissens gibt es da auch ein BSG Urteil zu das eine Leistungseinstellung vor dem tatsächlichen Zufluss
rechtswidrig ist.
Wie kann man jetzt schon bei der Abgabe der Veränderungsmitteilung darauf hinarbeiten das man dem Jokecenter
klar macht das eine Einstellung rechtswidrig ist ?
Hat einer ein dazu passendes BSG Urteil zur Hand (ich selber habe wohl falsch gesucht und finde nichts) ?
Das Jokecenter im Vorfeld schon darauf hinzuweisen soll das Ziel haben das wenn es doch zur Leistungseinstellung
kommt man direkt einen Eilantrag beim SG stellen kann und sich das Jokecenter da nicht erst mit Unkenntnis rausreden kann.
Des Weiteren wird der Veränderungsmitteilung ein Kopie des Arbeitsvertrags zum Nachweis mit übergeben. Bei diesem
habe ich dazu angeraten die Daten des Arbeitsgebers zu schwärzen. Auch da habe ich irgendwann etwas gelesen das die
Schwärzung rechtens ist weil das JC nur leistungsrelevante Daten zur Berechnung braucht. Aber auch da werde ich gerade
nicht fündig so das ich eure Schwarmintelligenz in Anspruch nehmen möchte.
Also wer hat hier etwas passendes zu Hand oder auch eine textmäßige Idee wie man dem Jokecenter dies am geschicktesten
und sinnvollsten mitteilt.
In diesem Sinne besten Dank im voraus.