Arbeitshilfe
"Sozialdatenschutz im Zusammenhang mit der Erfassung sensibler Daten und Veröffentlichung von Bewerberdaten in der JOBBÖRSE"
(Version 13.02 vom 19.08.2013)
Punkt 3, S. 6-7
"Eintragungen in den Eingabefeldern im Fachverfahren VerBIS sind nur zulässig, wenn sie für die Aufgabenerledigung in der Vermittlung/ Beratung bzw. Integrationsarbeit unabdingbar erforderlich sind.
Unabdingbar erforderlich für die Aufgabenerledigung sind Angaben immer dann, wenn im jeweils konkreten Einzelfall die Aufgaben ohne sie nicht, nicht vollständig oder nicht in rechtmäßiger Weise erfüllt werden können. Es genügt insoweit nicht, dass die Daten zur Aufgabenerledigung zweckdienlich oder geeignet sind. Nicht ausreichend ist auch, dass die Einzelangaben das Bild nur abrunden oder als Hintergrundinformation „nützlich“ sind. Es muss vielmehr unmöglich sein, die Aufgabe ohne die entsprechende Angabe ordnungsgemäß zu erfüllen.
Bereits die Tatsache, dass jemand erkrankt ist und/ oder sich in ärztlicher Behandlung befindet, unterliegt dem strafbewehrten Schutz des
§ 203 StGB. Es handelt sich um Tatsachen, die als Privatgeheimnis einzustufen sind. Die Weitergabe an Dritte ist nur statthaft, wenn eine Offenbarungsbefugnis besteht (in der Regel nur schriftliche Schweigepflichtentbindungserklärung). Dritte sind dabei nicht nur Stellen außerhalb der BA, son-dern im Falle des
§ 203 StGB auch Mitarbeiter/innen der BA, die für die Bearbeitung des Falles nicht zuständig sind. Bei der Dokumentation solcher Sachverhalte ist daher darauf zu achten, dass diese nur in Datenfeldern erfolgt, die nicht generell und überregional zugänglich sind.
Ferner ist zu beachten, dass der Umstand, ob jemand vermittlungsrelevante gesundheitliche Einschränkungen (z.B. eine Alkoholabhängigkeit oder eine psychische Erkrankung) hat, in der Regel nur aufgrund medizinischer oder psychologischer Gutachten zweifelsfrei beurteilt werden kann. Aus datenschutzrechtlichen Gründen dürfen daher Diagnosen oder die Art/ Ursache einer Krankheit nicht erfasst werden, vielmehr sind nur Aussagen über funktionsbezogene gesundheitliche Einschränkungen oder das konkrete Beschwerdebild (z.B. Rückenschmerzen o.ä.) zulässig. Es empfiehlt sich, in solchen Fällen auf Gutachten oder ähnliche aussagefähige medizinische Unterlagen zu verweisen. [...]
Es sollen nur objektivierbare Tatsachen, nicht Vermutungen oder persönliche Schlussfolgerungen bzw. Werturteile erfasst werden. Dies schließt eine Erfassung von Meinungsverschiedenheiten in sachlich objektiver Form grundsätzlich jedoch nicht aus. Angaben bzw. Hinweise zur Beweissicherung bei Meinungsverschiedenheiten sind nicht im IT-Verfahren VerBIS zu erfassen. Außerdem dient das IT-Verfahren nicht dazu, Anweisungen für den Fall eines Zuständigkeitswechsels oder subjektive, persönliche Ein-schätzungen über die betroffene Person an Kolleginnen/Kollegen weiterzugeben.
Bei der Nutzung des Verfahrens ist zu beachten, dass Betroffenen gemäß §§ 83, 84 SGBX jederzeit das Recht zusteht, Auskunft - auch in Form von Ausdrucken - über die über ihn gespeicherten Daten zu verlangen."