JC schreibt meinen 6 Monate alten Sohn zwecks Mietsenkung an

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CaptKork

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Moin,

aufgrund des Elterngeldbezugs meiner Lebensgefährtin und meines geringen Einkommens haben wir ALG II beantragt, welches auch nach immerhin knapp 5 Monaten (und gefühlt 1000 mal einreichen der selben Nachweise) bewilligt wurde.

Antragsteller war ich selbst.

Dadurch das unsere Mietkosten mit knapp 666 Euro (warm) über dem ortsüblichen KDU liegen wurde nun mein 6 Monate alter Sohn vom JC angeschrieben, die Miete zu senken bzw. den erhöhten Bedarf zu begründen.

Da mein Sohn leider kein Mutant ist und aufgrund seines alters noch nicht sprechen, schreiben oder lesen kann wird er der Aufforderung wohl leider nicht nachkommen können.

Aber Spaß beiseite. Kann ich das Schreiben aus diesem Grund zurückweisen und wenn ja mit welcher rechtlichen Begründung.

Die zweite Frage die sich unweigerlich stellt kann man das Amt "zwingen" die volle Miete weiter zu Zahlen über die Frist hinaus, immerhin ist die Bedürftigkeit ja nur dem geminderten Erwerb meiner Partnerin zu schulden und auch das Ende absehbar?

Wir sind im übrigen ein 3,5 Personen Haushalt, da meine 6 jährige Tochter aus meiner ersten Beziehung alle 2 Wochen (3 Wochen e Ferien sowie an bestimmten hohen Feiertagen) zu Gast ist. Welche Anzahl an Personen aus der mitgelieferten Tabelle greift hier 3 oder 4 oder ein Mittelding?
 

Nena

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Wie lange ist Deine Tochter "zu Gast"? Zum Abendessen? Über Nacht? 24 Stunden? (Davon hängt es ab - i.d.R. gilt sie dann als "volle" Person.) Diese Umgangsvereinbarung besteht schriftlich?

Warum ist das Ende der Bedürftigkeit absehbar? Wird sie wieder arbeiten nach der Elternzeit? Nach einem Jahr? Nach zwei? Nach drei? Ist sie sich da ganz sicher?

Wieviel müsstet Ihr selber an KdU leisten, wenn Ihr dort wohnen bleiben würdet?

Ich (!) hätte zu viel Sorge, dass jemand der Meinung ist, dass ich hätte erkennen müssen, dass das Schreiben an den BG -Vertreter "gemeint" war und nicht an den Säugling. Deswegen würde ich (!) das JC anschreiben und darauf hin weisen, dass das Baby sich weder um eine Kostensenkung bemühen noch Nachweise darüber vorlegen wird.
 

TazD

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Ich kenne die JC -Programme nicht, aber falls das ein Programm sein sollte, bei dem man den Empfänger aus einem Dropdown-Menü auswählt, dann kann man da auch mal in der Zeile verrutschen.
Nobody is perfect.

Du kannst das mit der Zurückweisung versuchen, aber eine rechtliche Grundlage fällt mir spontan keine ein. Du bist gesetzlicher Vertreter des Kindes und hast jetzt auch Kenntnis von dem Schreiben erlangt.
Wenn das jetzt das Bewilligungsschreiben für euer ALG II gewesen wäre, würdest du das dann auch zurückweisen? :wink:

Ansonsten kannst du das JC nur dann zur Übernahme der erhöhten KdU zwingen, wenn du nachweislich keinen angemessenen Wohnraum finden konntest. Aber da kannst du dich schon mal auf einen Rechtstreit und den gerichtlichen Weg einstellen.
 

CaptKork

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Meine Tochter ist hochgerechnet an ca. 100 Tagen (eher mehr) im Jahr bei mir, darüber gibt es auch ein gerichtliches Urteil.

Ja meine Frau geht nach nem Jahr wieder Arbeiten, dass steht fest und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit werde ich noch die restlichen 2 Partner Monate Elternzeit mit Elterngeld beziehen, also wäre die Bedürftigkeit mitte Dezember diesen Jahres beendet.

also wenn ich die Tabelle richtig deute übernimmt das JC für 3 Personen bis zu 75 qm Grundmiete 342 (mal davon abgesehn das man bei uns nicht mal ne 3 Zimmerwohnung bekommt) 104,26 kalte BEtriebskosten und 446,95 Bruttokaltmiete. wenn dann 446,95 der "Zahlbetrag" ist fehlen knapp 220 €
 
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H CaptKork,

Dein Sohn ist nicht voll geschäftsfähig im Sinne des BGB.

Du könntest diesen Formfehler in Deinem Sinne ausnutzen:

Wenn in dem Schreiben des Jobcenters (die so genannte Mietkostensenkungsaufforderung, gegen die übrigens der Widerspruch verworfen werden würde durchs Jobcenter) eine Frist genannt ist, bis zu der Ihr Eure Mietkosten senken sollt (in der Regel beträgt diese Frist 6 Monate), dann könnte der Vorstand Eurer Bedarfsgemeinschaft erst kurz vor Ablauf dieser Frist dem Jobcenter schriftlich und nachweisbar mitteilen, dass der Empfänger der Mietkostensenkungsaufforderung, Euer Sohn, nicht voll geschäftsfähig ist und deswegen die Mietkostensenkungsaufforderung nichtig ist.

Weswegen das Jobcenter erneut eine Mietkostensenkungsaufforderung an Euch verschicken müsste, diesmal an den Vorstand Eurer BG . Wodurch das Jobcenter erneut eine Frist von in der Regel 6 Monaten für die Senkung Eurer Mietkosten Euch einräumen müsste. Ihr würdet dann maximal also für weitere 6 Monate Eure tatsächlichen Mietkosten vom Jobcenter bezahlt bekommen.

Auf den Versuch könnte man es ankommen lassen.

Dadurch das unsere Mietkosten mit knapp 666 Euro (warm) über dem ortsüblichen KDU liegen ...

So etwas passiert im gesamten Bundesgebiet: In eigentlich fast allen Kommunen sind die Angemessenheitsgrenzen zu niedrig. Nicht selten berücksichtigen die Angemessenheitsgrenzen (die so genannten Mietobergrenzen) der Jobcenter nicht die realen Preise für Neuvermietungen von Wohnungen in der jeweiligen Kommune.

Gibt es ein so genanntes schlüssiges Konzept für die Festlegung der Mietobergrenze in Eurer Kommune? Suche doch mal nach folgenden Begriffen im Internet:

Mietobergrenze "schlüssiges Konzept" <Name Eurer Stadt bzw. Eures Landkreises>

Wenn Eure Kommune kein schlüssiges Konzept hat, dann kann man davon ausgehen, dass die Mietobergrenzen vor Eurem Sozialgericht keinen Bestand haben würden, wenn Ihr gegen die Absenkung der Übernahme Eurer Mietkosten durch Eurer Jobcenter klagen würdet. Vorher ist natürlich der Widerspruch gegen den zukünftigen Absenkungsbescheid (aber nicht gegen das Mietkostensenkungsaufforderungsschreiben) notwendig, den das Jobcenter ablehnen müsste, damit Ihr gegen das Jobcenter vor dem Sozialgericht klagen könntet.

Falls Eure Kommune aber tatsächlich über ein schlüssiges Konzept verfügt, dann ist damit aber nicht automatisch gesagt, dass dieses schlüssige Konzept die wahren Preise für Bestands- und Neuvermietungen auf Eurem kommunalen Wohnungsmarkt auch tatsächlich widerspiegelt. Denn das eine oder andere Sozialgericht hat schon das eine oder andere schlüssige Konzept als unzutreffend verworfen, da es auf ungültigen Daten basiert.
 
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Du kannst das mit der Zurückweisung versuchen, aber eine rechtliche Grundlage fällt mir spontan keine ein. Du bist gesetzlicher Vertreter des Kindes und hast jetzt auch Kenntnis von dem Schreiben erlangt.
Wenn das jetzt das Bewilligungsschreiben für euer ALG II gewesen wäre, würdest du das dann auch zurückweisen? :wink:

Dann ist wohl mein Vorschlag, den ich in meinem vorherigen Beitrag in dieser Hinsicht gemacht habe, untauglich.
 

CaptKork

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also in dem Schreiben ist die Frist bis zum Senken der Miete vom 31.07.2018 genannt, das Schreiben wurde aufgrund der langen Bearbeitungszeit des Antrags im Februar diesen Jahres zugestellt.

Eine Stellungnahme dazu hätten die Damen und Herren aber gerne schon bis zum 22.03.18.
 

CaptKork

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TazD

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Dann ist wohl mein Vorschlag, den ich in meinem vorherigen Beitrag in dieser Hinsicht gemacht habe, untauglich.
Ich würde nicht unbedingt sagen, dass dein Vorschlag nicht auch von Erfolg gekrönt sein könnte, aber da käme es im Falle eines Falles wohl auf die Ansicht des jeweiligen Richters an.
Wenn ich ein Schreiben an einen Minderjährigen verschicken muss, weil er auch der richtige Adressat ist, dann setze ich immer ein "gesetzlich vertreten d. XY" in die nächste Adresszeile.
Aber wie gesagt, dass nur, wenn es auch definitiv an den Minderjährigen gehen muss, weil er Beteiligter eines Verfahrens ist.
 
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CaptKork, Du hast in der Tat ein schlüssiges Konzept gefunden. Gilt dies immer noch für Deine Stadt? Es ist ja aus dem Jahr 2014, das ist schon ziemlich lange her. Ich würde sagen, es ist veraltet, falls es sich bei dem schlüssigen Konzept aus dem Jahre 2014 um das zuletzt erstellte schlüssige Konzept Eurer Stadt handelt.

Schau Dir außerdem mal diesen § genau an:

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22c.html

, darin vor allem diesen Absatz:

(2) Die Kreise und kreisfreien Städte müssen die durch Satzung bestimmten Werte für die Unterkunft mindestens alle zwei Jahre und die durch Satzung bestimmten Werte für die Heizung mindestens jährlich überprüfen und gegebenenfalls neu festsetzen.

Diesen § 22c SGB II gibt es aber erst seit letztem Sommer im SGB II. Korrektur:Laut https://www.buzer.de/gesetz/2602/al27485-0.htm ist dieser Paragraph seit 2011 in Kraft.
 
Zuletzt bearbeitet:

CaptKork

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gehe davon aus, dass es da aktuellste ist, da es das einzige ist was ich auf der Homepage unserer Stadt finde und die berechneten Kosten exakt die gleichen sind wie im Schreiben vom JC .

Würde mich auch nicht wundern, weil unsere Stadt eh sehr langsam ist, wir entwickeln auch schon seit 8 Jahren ein neues Konzept für Radwege ohne Ergebnis :D
 
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Dann kannst Du z.B. Deinen Widerspruch gegen den Absenkungsbescheid (in dem das Jobcenter nicht mehr die tatsächlichen, sondern die "angemessenen" Mietkosten für die Zukunft übernimmt) damit begründen, dass die Mietobergrenzen Deiner Stadt veraltet sind, da sie auf Daten von 2014 oder früher (müsstest noch rausfinden, von wann die Daten des schlüssigen Konzepts genau stammen) basieren.

Und wenn Deine Stadt die Mietobergrenzen auf der Grundlage einer Satzung festgelegt hat (müsstest Du rausfinden), dann verstoßen die aktuellen Mietobergrenzen Deiner Stadt gegen den von mir bereits hier zitierten § 22c Abs.2 SGB II.
 
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Gelöschtes Mitglied 41016

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Da mein Sohn leider kein Mutant ist und aufgrund seines alters noch nicht sprechen, schreiben oder lesen kann wird er der Aufforderung wohl leider nicht nachkommen können.
Fristverlängerung beantragen? :biggrin:
also wenn ich die Tabelle richtig deute übernimmt das JC für 3 Personen bis zu 75 qm Grundmiete 342 (mal davon abgesehn das man bei uns nicht mal ne 3 Zimmerwohnung bekommt) 104,26 kalte BEtriebskosten und 446,95 Bruttokaltmiete. wenn dann 446,95 der "Zahlbetrag" ist fehlen knapp 220 €
a) fehlen in deiner Rechnung die Heizkosten, die das JC ebenfalls übernehmen muss.
b) müsste m.A.n. deine Tochter mit berücksichtigt, also der Wert für 4 Personen herangezogen werden.

Und c) seh ich das hier
Es ist ja aus dem Jahr 2014, das ist schon ziemlich lange her. Ich würde sagen, es ist veraltet, falls es sich bei dem schlüssigen Konzept aus dem Jahre 2014 um das zuletzt erstellte schlüssige Konzept Eurer Stadt handelt.
ebenso.
 

Atze Knorke

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An die Forumsrunde,

ja, da liegt was in der L*****ger-Luft, vlt. sollte man sich kurz und zusammen schließen:

https://www.elo-forum.org/2276776-post29.html

:icon_arrow: Darin eine KdU -Seite vom 01.01.2017.

u. a. hatte (at) gizmo folgenden Hinweis gepostet, dass im Erwerbslosenzentrum Leizpzig,
29.03.2018, um 14:00 Uhr eine Veranstaltung zum § 22 SGB II stattfindet.

https://www.leipziger-erwerbslosenzentrum.de/41906.html

Und zur Sache selbst (nochmal wiederholt, denn (at)schlaraffenland hat sehr zielgerichtet beantwortet :icon_daumen:) -
dein 6jähriger Sohn ist NICHT geschäftsfähig, resultiert vermutlich aus dem Individualanspruch oder
zusammenhängend zur temporären BedarfsGemeinschaft.

Hier noch ein Urteil, dass auch für L*****g anwendbar zu seien scheint:
https://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=632

Ganz wichtig daraus:
Bei der Ermittlung der Miete ist daher auf die jeweiligen Umstände der temporären Bedarfsgemeinschaft abzustellen.
 

CaptKork

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Danke für den Support, ich habe nun einige Punkte gefunden und ne entsprechende Stellungnahme geschrieben, bin dann mal gespannt. Aber aus früheren Erfahrungen mit dem JC , wird es wohl auf ne Klage vorm SG hinauslaufen, bin nicht der einige aus meinem Bekanntenkreis, der hier über den Leisten gezogen werden soll.
 

Fabiola

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https://www.leipzig.de/fileadmin/me...0_Sozialamt/KdU/Schluessiges_Konzept_2014.pdf //ich gehe mal davon aus auch wenns aus dem Jahr 2014 ist, dass was auf Seite 17 steht darunter fällt?
Demnach handelt es sich um die Stadt Leipzig?
Ich werfe mal einen Link dazu rein:

Hartz IV : Leipziger Mietspiegel rechtswidrig!
Stadt betrügt mal wieder - Die KdU -Praxis der Jobcenter verstößt erneut gegen geltendes Recht und höchstrichterlicher Rechtsprechung! Über 67.000 Leistungsbezieher sind betroffen! (...)
https://www.freitag.de/autoren/fhp-freie-hartz-iv-presse/hartz-iv-leipziger-hartz-iv-mietspiegel-ist
 

RoxyMusic

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Wurde deine Tochter mit ihrem anteiligen Bedarf in eure BG aufgenommen?

Sächsisches Landessozialgericht, Urteil v. 14.12.2016 - L 7 AS 1202/14

Leitsatz ( Juris )

1. Das Kind hat Anspruch auf anteiliges Sozialgeld in der temporären Bedarfsgemeinschaft mit dem Elternteil, bei dem es sich überwiegend und mehr als 12 Stunden täglich aufhält.*

2. Aus dem Pauschalierungsgedanken der Regelleistung folgt, dass für die Tage der Abwesenheit bei dem überwiegend betreuenden Elternteil Zuschläge für Bedarfe des Kindes, die regelmäßig oder gar typischerweise nicht zu decken sind bzw. dauernd anfallen (Bekleidung, Haushaltsgeräte usw.), nicht in Betracht kommen. Bezieht der umgangsberechtigte Elternteil keine Leistungen nach dem SGB II, hat er die Grundbedürfnisse des Kindes in anderer Weise, regelmäßig durch Naturalunterhalt aus seinem Einkommen oder Vermögen, sicherzustellen.*

3. Die kopfteiligen Kosten der Unterkunft und Heizung der temporären Bedarfsgemeinschaft können nicht für die Tage der Abwesenheit des Kindes reduziert werden.*

4. Die Berücksichtigung des Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung richtet sich nach den zwischen den Elternteilen getroffenen Vereinbarungen über die Erziehungsverantwortung und ist im Regelfall dem Elternteil zuzugestehen, der danach hauptsächlich für die Pflege und Erziehung zuständig ist. Dies gilt auch, wenn das Kind ausnahmsweise (z.B. in den Ferien) den überwiegenden Teil des Monats beim umgangsberechtigten Elternteil verbringt.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb /esgb/show.php?modul=esgb&id=189837&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 

CaptKork

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Momentan ist die noch gar nicht im Bescheid aufgeführt, weil das Amt noch zig Nachweise will, dass die auch regelmäßig bei mir ist, obwohl es nen Rechtskräftiges Urteil aus 2015 gibt, welches dem Amt auch seit 2016 (damals bin ich mal für 6 Monate in ALG2 gefallen) vorliegt, was denen damals auch nach ewigen Hickhack gereicht hat. Seitdem nach nem Umzug nen neues Team für mich verantwortlich ist, geht der Mist halt von vorne los.
 

Atze Knorke

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Hallo CaptKork,

offensichtlich seit ca. 14. Jahren Agenda 2010, dass das Elend an den Kindern aus diesem Raubrittertum kein Ende nimmt. Einfallsreich und spitzfindig werden die "Abhängigen" hinter die Fichte geführt.

Was haben Kinder mit diesen menschenunwürdigen Gesetzen zu tun, warum KdU -Kopfteilprinzip, warum minimierte Kinder-Regelbedarfe abzüglich Kindergeld, um nur einige grobe Ungereimtheiten zu nennen?

Lesenswert: :icon_daumen:

"Keiner hat die Absicht ...":
https://aktuelle-sozialpolitik.blogspot.de/2016/06/128.html

https://www.vaeter-zeit.de/familie-kinder-trennung/bedarfsgemeinschaft-hartz-4.php

https://aktuelle-sozialpolitik.blogspot.de/2016/04/82.html

Dazu in der Gesamtheit das 9. SGB II-Änderungsgesetz 01.08.2016):
https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2017/
 
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