1. Es müsse vermieden werden, dass Ausgaben sowohl als Betriebsausgabe und im Wege der Einkommensbereinigung nach § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II doppelt abgesetzt werden. Zur Begründung führt es u.a. an Urteil des BSG B 4 AS 31/13 R, wonach der Weg von der Wohnung eines Selbstständigen auch zu wechselnden Einsatzorten als Weg zur Arbeitsstätte im Sinne des §*11b*Abs.*1*Nr.*5*SGB*II anzusehen sei. Das BSG führt aber in der zitierten Randnummer 23 mit keinem Wort aus, wie es zu der doch ausgesprochen ungewöhnlichen Einschätzung kommt, auch die Fahrt von der Wohnung zu jeweils wechselnden Einsatzorten sei als Fahrt zu einer Betriebsstätte anzusehen und unterfalle daher der Einkommensbereinigung nach §*11b*Abs.*1*Nr.*5*SGB*II.
Das Gericht meint diese Auffassung dann noch mit Hinweis auf eine Entscheidung des BFH VI R 17/07 Randnummer 107 untermauern zu können. Hier entzieht sich mir aber der Zusammenhang, der entsprechende Passus lautet:
[107]*(4) Nach §*9*Abs.*1*Satz*3*Nr.*5*Satz*1*EStG sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten. Eine folgerichtige Verwirklichung des sog. Werkstorprinzips müsste zum Ausschluss dieser Kosten führen (FG Saarland in*EFG 2007, 853; Lang, StuW 2007, 3; Tipke, BB 2007, 1525; Paus, DStZ 2006, 518).
Richtig ist aber sicher, dass man sich bei der Frage, wann es sich um eine Fahrt zur Arbeitsstätte im Sinne des § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II, also um Werbungskosten im steuerlichen Sinne handelt, auf das Steuerrecht stützen muss, denn auch im § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG geht es um die Frage, handelt es sich bei den Aufwendungen um Fahrten, die einzeln oder pauschal abzurechnen sind. Fahrten zur Arbeitsstätte unterfallen der pauschalen Abrechnung (Entfernungspauschale) vergleichbar, wie ja auch vom Sozialgericht angesetzt, der Pauschale des § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II i.V.m. §*11b*Abs.*2*Satz*1*SGB II
Grundsätzlich beschrieben wird diese Frage in BFH VI R 70/03
<Zitat>
2 Vor Einführung der Entfernungspauschale galten die Einschränkungen des Werbungskostenabzugs nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung - a.F. -) bei Fahrten von der Wohnung zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten (Einsatzstellen) nicht.
a) Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass es sich bei den Fahrten von der Wohnung zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten um einen Typus handelt, der von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. seinem Zweck nach nicht erfasst werden sollte (BFH-Urteile in BFHE 175, 553, BStBl II 1995, 137; vom 20. November 1987 VI R 6/86, BFHE 152, 232, BStBl II 1988, 443; vom 5. November 1971 VI R 184/69, BFHE 103, 493, BStBl II 1972, 130, und VI R 207/68, BFHE 103, 472, BStBl II 1972, 137; ebenso zum unbeschränkten Betriebsausgabenabzug für Fahrten eines selbständig tätigen Lotsen zu wechselnden Tätigkeitsstätten: BFH-Urteil vom 31. Juli 1996 XI R 5/95, BFH/NV 1997, 279). Dem ist die Finanzverwaltung gefolgt (Abschn. 24 Abs. 4 Nr. 3 der Lohnsteuer-Richtlinien - LStR - 1981). Sie hat auch nach Einführung der Entfernungspauschale daran festgehalten (siehe jetzt R 37 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 und Abs. 5 LStR 2005).
<Zitatende>
Damit ist also die Annahme, bei meinen Fahrten zu jeweils wechselnden Kunden handele es sich um Fahrten zur "Arbeitsstätte" zumindest sehr fragwürdig und bedarf einer ausführlichen Begründung.