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Hallo Boys and Girls,
meine Frau, die noch bis Mitte/Ende Dezember 2015 in Elternzeit ist, hat heute eine "offizielle" Einladung des hiesigen JC nach § 59 SGB II i. V. m. § 309 Abs. 1 SGB III mit folgendem Grund erhalten:
Da sich meine Frau noch rund eineinhalb Jahre in Elternzeit befindet, und dieser Umstand dem JC auch nachweislich bekannt ist, erschließt sich mir der Sinn des jetzt für den 16.06.2014 anberaumten Termins nicht. Erst im August letzten Jahres haben wir der damaligen SB nochmals mitgeteilt, dass meine Frau bis zum 3. Lebensjahr auf unsere Tochter Kind zu Hause aufpassen wil.
Aus meiner Sicht ist die aktuelle Meldeaufforderung des JC rechtswidrig, denn keiner der Meldegründe gemäß § 309 Abs. 2 SGB III trifft im Falle meiner Frau zu.
Meines Erachtens muss meine Frau der betreffenden Meldeaufforderung nicht Folge leisten. Ich beabsichtige in diesem Zusammenhang, dem JC ein von mir formuliertes und von meiner Frau unterschriebenes Schreiben mit dem nachfolgenden Inhalt nachweislich zukommen zu lassen:
meine Frau, die noch bis Mitte/Ende Dezember 2015 in Elternzeit ist, hat heute eine "offizielle" Einladung des hiesigen JC nach § 59 SGB II i. V. m. § 309 Abs. 1 SGB III mit folgendem Grund erhalten:
Meine Frage in vorgenanntem Zusammenhang, ist diese Meldeaufforderung rechtens? Muss meine Frau der Einladung nachkommen und zu dem entsprechenden Termin erscheinen?Wir möchten mit Ihnen über Ihre berufliche Situation sprechen.
Bitte bringen Sie zum Termin folgende Unterlagen mit:
Lebenslauf
Da sich meine Frau noch rund eineinhalb Jahre in Elternzeit befindet, und dieser Umstand dem JC auch nachweislich bekannt ist, erschließt sich mir der Sinn des jetzt für den 16.06.2014 anberaumten Termins nicht. Erst im August letzten Jahres haben wir der damaligen SB nochmals mitgeteilt, dass meine Frau bis zum 3. Lebensjahr auf unsere Tochter Kind zu Hause aufpassen wil.
Aus meiner Sicht ist die aktuelle Meldeaufforderung des JC rechtswidrig, denn keiner der Meldegründe gemäß § 309 Abs. 2 SGB III trifft im Falle meiner Frau zu.
Keiner der vorgenannten Gründe greift hier. Also ist die Einladung (ist auch ein VA) aus meiner Sicht rechtswidrig und nach § 40 SGB X nichtig. Aus einem nichtigen VA können keine Rechtsfolgen abgeleitet werden.§ 309 SGB III Allgemeine Meldepflicht - Auszug:
(2) Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zwecke der
1. Berufsberatung,
2. Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit,
3. Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen,
4. Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und
5. Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch
erfolgen.
Meines Erachtens muss meine Frau der betreffenden Meldeaufforderung nicht Folge leisten. Ich beabsichtige in diesem Zusammenhang, dem JC ein von mir formuliertes und von meiner Frau unterschriebenes Schreiben mit dem nachfolgenden Inhalt nachweislich zukommen zu lassen:
Kann man das Schreiben so lassen? Sollte noch etwas ergänzt werden? Was bzw. zu welchem weiteren Vorgehen würdet ihr mir denn raten? Für Tipps, Hinweise, Musterformulierungen und konkrete Handlungsempfehlungen in der Angelegenheit wäre ich sehr dankbar. :danke:BG Nummer: xxxxxxx
Sehr geehrter Herr SB,
Ihre Einladung datiert vom 10.06.2014 - mir nachweislich zugegangen am 11.06.2014 - ist vollkommen rechtsmissbräuchlich erstellt und daher nach § 40 SGB X nichtig. Aus einem nichtigen Verwaltungsakt können keine Rechtsfolgen abgeleitet werden.
Begründung:
Wie Sie wissen, befinde ich mich seit Dezember 2012 in Elternzeit und stehe dem Arbeitsmarkt folglich noch rund eineinhalb Jahre (bis Mitte/Ende Dezember 2015) nicht zur Verfügung.
Mein jüngstes Kind ist gerade einmal 17 Monate alt. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II und der Weisung der BA ab Rz 10.10 muss ich dem Arbeitsmarkt bis zum dritten Geburtstag des jüngsten Kindes nicht zur Verfügung.
Kinderbetreuung - Kind unter 3 Jahre:
Solange sich ein Kind unter 3 Jahren im Haushalt befindet, kann sich ein arbeitsloses Elternteil auf die Betreuung dieses Kindes berufen und jeden Job sowie jede Maßnahme zur Eingliederung folgenlos verweigern (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II, Weisung der BA ab Rz 10.10). Welcher Elternteil sich darauf beruft, ist - wenn beide Eltern arbeitslos sind - alleinige Entscheidung der Eltern. Ist ein Elternteil in Elternzeit, obliegt diesem die Kinderbetreuung, der andere Elternteil kann sich dann nicht auf die
Kinderbetreuung berufen. Die Betreuung durch Dritte ist hierbei nicht vorrangig. Wird trotzdem eine Betreuung durch Dritte in Anspruch genommen, entfällt der Verweigerungsanspruch dadurch nicht.
Desweiteren trifft ausweislich der Einladung vom 10.06.2014 keiner der in § 309 Abs. 2 SGB III abschliessend aufgezählten Gründe bzw. Meldezwecke zu. Damit ist Ihre Einladung vom 10.06.2014 per se rechtswidrig.
Ergänzend verweise ich auf die Urteile des Sozialgerichts Hamburg vom 30.01.2006 (AZ.: S 62 AS 133/05 ER) und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18.02.2005 (AZ: L 8 AL 4106/03)und vom 27.09.2002 (AZ: L 8 AL 855/02).
In vorgenanntem Zusammenhang sei abschließend darauf hingewiesen, dass eine persönliche Meldung unangemessen und nicht verhältnismäßig ist, wenn der Meldezweck durch mildere Mittel (Brief oder Telefon) durchführbar ist.
Ich kann Ihnen nur dringend anraten, diese Einladung umgehend für nichtig zu erklären. Hierzu setze ich Frist bis zum 14.06.2014 mit Posteingang bei mir. Bei fruchtlosem Fristablauf erwäge ich umgehende Fachaufsichtsbeschwerde gegen Sie persönlich.
Hochachtungsvoll