JC bewilligt zu wenig Grundmiete, inwieweit sind Abweichungen möglich und was kann ich tun??

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Banani

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Hallo liebe Helfer, vielleicht habt ihr ein paar Tipps für mich...

Ich wollte demnächst umziehen, was auch vom JC soweit abgesegnet wurde nach meiner Begründung aber bei dem Richtwert von 242€ Grundmiete hat man wortwörtlich nicht gerade gute Aussichten... Zwar gibt es ein paar Wohnungen am Rand der Stadt oder in vierteln die man sich nicht antun kann aber in meinem Stadtteil wo ich schon viele Jahre wohne jedenfalls keine.
ca. 300€ Grundmiete + NK und HK muss man schon einplanen.
Es gibt kein richtigen Mietspiegel aber die Richtwerte liegen im Durchschnitt bei 6€-6,50€ pro qm.


Frage: was kann man machen um mehr Grundmiete zu bekommen?
Wenn nötig, auch per Klageverfahren... wie sind hierbei die Aussichten auf Erfolg?
Inwieweit sind Abweichungen möglich? Hab hier was von 10% gelesen (falls es bei mir zutrifft nur auf Grundmiete oder auch inklusive NK?) aber das wären ja ohnehin nur 24€ bzw. falls mit NK 30€ und nicht ausreichend was halbwegs vernünftiges zu finden.

Unterkunftsrichtline, Fassung vom 16.05.2017 :
https://www.magdeburg.de/media/custom/698_13207_1.PDF

( Unterkunftsrichtlinie, Fassung vom 08.11.2011 :
https://www.harald-thome.de/fa/harald-thome/files/Kdu2/KdU-Magdeburg---08.11.2011.pdf )
 

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Gast1

Gast
Hi Banani,

aus der aktuellen KdUH-Richtlinie (KdU =Kosten der Unterkunft und Heizung) für Deinen Wohnort ergibt sich, dass für die Ermittlung der aktuellen Mietobergrenzen für Deinen Wohnort ein so genanntes schlüssiges Konzept herangezogen worden ist. Dieses Konzept ist laut aktueller KdUH-Richtlinie Deiner Kommune von der Firma "Analyse und Konzepte" erstellt worden, siehe PDF-Seite 15 (letzter Absatz) der aktuellen KdU -Richtlinie.

"Analyse und Konzepte" hat in der Vergangenheit für mehrere Kommunen schlüssige Konzepte erstellt.

Die schlüssigen Konzepte von "Analyse" und "Konzepte" sind meines Wissens zu Folge in der Vergangenheit jedoch mehrfach von Sozialgerichten gekippt worden.

Du solltest also das schlüssige Konzept, das Deine Kommune für die Ermittlung der Mietobergrenzen herangezogen hat, angreifen.

Der so genannte Sicherheitszuschlag von 10% auf die in § 12 WoGG genannten Mietstufen kann vorerst hier nicht angewendet werden, eben weil hier ein schlüssiges Konzept vorliegt, allzumal Deine Kommune in ihrer aktuellen Verwaltungsschrift schreibt:

Dieses [schlüssige] Konzept [für Deinen Wohnort] erfüllt alle Voraussetzungen, die vom BSG an ein sog. "schlüssiges Konzept" gestellt werden.

(PDF-S. 15)

Fragt sich nur, ob die Überprüfung dieses schlüssigen Konzepts vor einem Sozialgericht auch tatsächlich ergibt, dass es die Voraussetzungen für so ein schlüssiges Konzept auch wirklich erfüllt.

Stellt das Sozialgericht fest, dass das schlüssige Konzept, auf das sich Deine Kommune beruft, gar nicht schlüssig ist im Sinne des BSG , kann man den Sicherheitszuschlag in Höhe von 10% auf die jeweilige Mietenstufe in § 12 WoGG geltend machen.

Als ersten Schritt empfehle ich die Kontaktaufnahme mit einer lokalen Beratungsstelle für Erwerbslose, weil die Leute dort sollten schon mehrfach mit der KdU -Problematik in Deiner Kommune konfrontiert worden sein und entsprechende Gegenmaßnahmen kennen.

So eine Beratungsstelle kannst Du über diese Seite finden:

https://www.my-sozialberatung.de/adressen/@@suche

Zum Thema "schlüssiges Konzept": Da kannst Du Dir folgenden verlinkten Beitrag vom Sozialwissenschaftler Prof. Dr. Stefan Sell vom 16.02.2018 zu anschauen:

Die angemessenen "Kosten der Unterkunft und Heizung" im Hartz IV-System: Wenn ein unbestimmter Rechtsbegriff mit elementaren Folgen von der einen Seite bestimmt werden soll

Schau Dir dort mal den Abschnitt an "Und was heißt nun "schlüssiges Konzept"?".

Prof. Dr. Sell befasst sich im genannten Beitrag auch mit der Firma "Analyse und Konzepte" in kritischer Weise. Könntest Du Dir mal durchlesen ;-)
 
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