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Hallo,
ein Elo hat seinen Widerspruch vorab per Mail versendet und anschließend den Brief ohne Zeugen in den Briefkasten geworfen.
Wie sinnvoll/unklug ein Widerspruch per Mail ist, soll hier nicht diskutiert werden!! Auch nicht, dass beim Zugangsbeweis geschlampt wurde.
Das JC bestaetigt den Eingang des Widerspruchs.
Angeblich ging der Brief nicht ein, auch das kennen wir ja.
Wenn das JC die Kenntnis bestaetigt und auch den Absender des Widerspruchs eindeutig feststellt, kann es dann auf den Formerfordernissen rumreiten? Ich denke nein.
Es hat ja Kenntnis vom Inhalt und hat den Widerspruchsfuehrer eineutig identifiziert.
Jansen, SGG SS 84 Frist und Form des Widerspruchs | SGB Office Professional | Sozialwesen | Haufe
Ok, die elektr. Kommunikation lt. 126 BGB schreibt eine elektronische Signatur vor. Das waere nur bei DE-Mail der Fall.
Da aber gleichzeitig keine Unterschrift erforderlich ist UND es auchreicht, wen nder Widerspruchsfueherer eindeutig identifiziert ist, muesste der Zugang m.E. erwiesen sein und der Widerpsruch anerkannt werden.
Was meinen die Rechtsexperten?
Es dankt vorab curcuma
ein Elo hat seinen Widerspruch vorab per Mail versendet und anschließend den Brief ohne Zeugen in den Briefkasten geworfen.
Wie sinnvoll/unklug ein Widerspruch per Mail ist, soll hier nicht diskutiert werden!! Auch nicht, dass beim Zugangsbeweis geschlampt wurde.
Das JC bestaetigt den Eingang des Widerspruchs.
Angeblich ging der Brief nicht ein, auch das kennen wir ja.
Wenn das JC die Kenntnis bestaetigt und auch den Absender des Widerspruchs eindeutig feststellt, kann es dann auf den Formerfordernissen rumreiten? Ich denke nein.
Es hat ja Kenntnis vom Inhalt und hat den Widerspruchsfuehrer eineutig identifiziert.
Jansen, SGG SS 84 Frist und Form des Widerspruchs | SGB Office Professional | Sozialwesen | Haufe
Schriftlich bedeutet gemaeß § 126 Abs. 1 BGB grundsätzlich, dass ein Schriftstueck vom Aussteller eigenhändig unterzeichnet wird.
§ 126 Abs. 3 BGB modifiziert diese Anforderung bereits mit Ruecksicht auf die elektronischen Kommunikationsmoeglichkeiten. Unabhaengig davon wird man fuer den Widerspruch bereits deshalb keine eigenhaendige Unterschrift fordern koennen, weil auch § 92 dies fuer die Klageschrift nicht zwingend vorsieht und an den Widerspruch keine hoeheren Anforderungen zu stellen sind (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 84 Rn. 3; Zeihe, § 84 Rn. 4a).
Es reicht aus, dass erkennbar ist, wer Widerspruchsfuehrer ist.
Ok, die elektr. Kommunikation lt. 126 BGB schreibt eine elektronische Signatur vor. Das waere nur bei DE-Mail der Fall.
Da aber gleichzeitig keine Unterschrift erforderlich ist UND es auchreicht, wen nder Widerspruchsfueherer eindeutig identifiziert ist, muesste der Zugang m.E. erwiesen sein und der Widerpsruch anerkannt werden.
Was meinen die Rechtsexperten?
Es dankt vorab curcuma
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