algfranz
Elo-User*in
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Beispiel:
AU seit 6.11.2017
KG seit 11.12.2017, Aussteuerung zum 6.5.2019
Nun verstehe ich es so, dass ich ab 7.5.2019 Nahtlosigkeits ALG1 beantragen könnte, wenn ich weiter AU wäre.
Ist das erstmal richtig so ?
Dann verstehe ich es so, dass hierbei das frühere Entgelt
noch zugrunde gelegt würde (kein fiktives Gehalt oder das KG), weil ich innerhalb der letzten 2 Jahre vor Antrag, also von 6.5.2017 bis zum 7.5.2019 noch mindestens 150 Tage (=5 Monate) Arbeitsentgelt bezogen habe.
Passt die Rechnung so ?
Muss ich § 145 SGB III (1) so verstehen, dass ich dann aber vor oder mit der Antragstellung einen Antrag auf EU-Rente stellen muss oder wie ist das in der Praxis zu verstehen ?
Ein stichwortartiger Erfahrungsbericht wie das abläuft wäre hilfreich ?
AU seit 6.11.2017
KG seit 11.12.2017, Aussteuerung zum 6.5.2019
Nun verstehe ich es so, dass ich ab 7.5.2019 Nahtlosigkeits ALG1 beantragen könnte, wenn ich weiter AU wäre.
Ist das erstmal richtig so ?
Dann verstehe ich es so, dass hierbei das frühere Entgelt
noch zugrunde gelegt würde (kein fiktives Gehalt oder das KG), weil ich innerhalb der letzten 2 Jahre vor Antrag, also von 6.5.2017 bis zum 7.5.2019 noch mindestens 150 Tage (=5 Monate) Arbeitsentgelt bezogen habe.
Passt die Rechnung so ?
Muss ich § 145 SGB III (1) so verstehen, dass ich dann aber vor oder mit der Antragstellung einen Antrag auf EU-Rente stellen muss oder wie ist das in der Praxis zu verstehen ?
Ein stichwortartiger Erfahrungsbericht wie das abläuft wäre hilfreich ?