Erfolgte eine Anhörung? Hast Du schriftlich mitgeteilt dass Du dennTermin nicht erhalten hast?Die Sperre habe ich bekommen, weil ich zu einem Termin nicht kam. Allerdings habe ich diesen Termin nicht erhalten.
Rechtslage keine Ahnung ob möglich. Normalerweise muss das Maßnahmeende vor dem Ende des Leistungsbezug liegen. Davon abgesehen kannst Du gar keine Verpflichtung haben über den Leistungsanspruch hinaus zur Sinnlosmaßnahme hingehen zu müssen.Mein ALG 1 geht laut meinem Bescheid bis zum 15. Oktober. Die Maßnahme soll bis zum 29. Oktober gehen.
Siehe link. Wenn Widerspruch, dann nein. Aufschiebende Wirkung gilt mit Eingang des Widerspruchs bei der AfA.Muss ich noch zu dieser Maßnahme?
siehe link.Wie kann ich mich gegen diese Sinnlose Maßnahme wehren?
Sage mal, warum benutzt Du nicht deine eigenen Scans?
Warum benutzt Du die Unterlagen von User Superbeasto für dein angebliches Problem?
Ich bin hier raus.
Unser TechAdmin hat sich die Mühe gemacht und den Editor für die Überschrift auf 110! Zeichen erweitert. Da passt deutlich mehr als ein bis drei Worte rein ...[FONT=Arial,Wide Latin]11. Themen/Threads erstellen
[/FONT][FONT=Arial,Wide Latin]Beim Erstellen neuer Themen/Threads ist darauf zu achten, eine aussagekräftige Überschrift zu wählen. Themen mit nichtssagenden, allgemeinen Überschriften, oder wie z.B. Alle Reinschauen!!! oder Hilfeee!!! oder [/FONT]Zuweisung einer Maßnahme (Sinnlose Maßnahme)[FONT=Arial,Wide Latin], sowie Topics mit irreführenden Angaben werden von den Moderatoren i.d.R ohne Ankündigung entfernt!
[/FONT]
Ja, das ist heute noch so, denn die Bestimmungen haben sich dahingehend nicht geändert:
SGB III meinte:§ 148 Minderung der Anspruchsdauer
(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um
1. die Anzahl von Tagen, für die der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit erfüllt worden ist,
...
7. jeweils einen Tag für jeweils zwei Tage, für die ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach diesem Buch erfüllt worden ist,
In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 unterbleibt eine Minderung, soweit sich dadurch eine Anspruchsdauer von weniger als einem Monat ergibt.
Ist ein neuer Anspruch entstanden, erstreckt sich die Minderung nur auf die Restdauer des erloschenen Anspruchs (§ 147 Absatz 4).
§ 147 Grundsatz
(4) Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs,
wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht fünf Jahre verstrichen sind;
sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter der oder des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.
Beides ist zutreffend, deshalb auch beides als Verweis in der Begründung aufführen.Wie soll ich am Besten auf die Anhörung von der AfA reagieren? Begründen dass über meinen Widerspruch noch nicht Entschieden wurde
oder keine Antwort auf meinen "Antrag auf Aufklärung, Beratung und Auskunft gemäß § 13, 14, 15 SGB" erhalten habe?
btw.: wer ein smartphone hat kann auch damit scannen.
Hoechstens fotografieren.