bondul
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Hallo, liebe Forumsrunde,
soeben erhielt ich einen Bewilligungsbescheid meines Sozialamts und ein gesondertes Schreiben mit der Aufforderung, noch die entsprechenden Formulare zur Erklärung von Einkommen und Vermögen nachzureichen.
Beim eingereichten Folgeantrag habe ich auf dem Antragsformular angekreuzt, dass es diesbezüglich keine Änderungen gab und lediglich die obligatorisch geforderten Kontoauszüge eingereicht. Zu meinem Grundantrag (3. Kap.) habe ich seinerzeit die Formulare des Sozialamts zur Erklärung von Einkommen und Vermögen (Konten, Versicherungen, Grundbesitz…) ausgefüllt. Änderungen in meinen Verhältnissen (z. B. Rentenanpassung) habe ich in der Vergangenheit rechtzeitig angegeben, aktuelle Kontoauszüge liegen dem Amt vor.
Aus meiner Sicht bin ich damit meinen Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I (mehr als) ausreichend nachgekommen, meines Wissens hätte es nicht einmal eines Folgeantrags bedurft (§ 18 SGB XII; BSG, Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 13/08 R).
Nun frage ich mich, warum das Amt nach erfolgter Bewilligung diese VM und EK Erklärungen nachfordert, reine Schikane oder bin ich (trotz meiner Angaben dazu) verpflichtet, diese noch einzureichen?
lg, bondul
soeben erhielt ich einen Bewilligungsbescheid meines Sozialamts und ein gesondertes Schreiben mit der Aufforderung, noch die entsprechenden Formulare zur Erklärung von Einkommen und Vermögen nachzureichen.
Beim eingereichten Folgeantrag habe ich auf dem Antragsformular angekreuzt, dass es diesbezüglich keine Änderungen gab und lediglich die obligatorisch geforderten Kontoauszüge eingereicht. Zu meinem Grundantrag (3. Kap.) habe ich seinerzeit die Formulare des Sozialamts zur Erklärung von Einkommen und Vermögen (Konten, Versicherungen, Grundbesitz…) ausgefüllt. Änderungen in meinen Verhältnissen (z. B. Rentenanpassung) habe ich in der Vergangenheit rechtzeitig angegeben, aktuelle Kontoauszüge liegen dem Amt vor.
Aus meiner Sicht bin ich damit meinen Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I (mehr als) ausreichend nachgekommen, meines Wissens hätte es nicht einmal eines Folgeantrags bedurft (§ 18 SGB XII; BSG, Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 13/08 R).
Nun frage ich mich, warum das Amt nach erfolgter Bewilligung diese VM und EK Erklärungen nachfordert, reine Schikane oder bin ich (trotz meiner Angaben dazu) verpflichtet, diese noch einzureichen?
lg, bondul