Ist eine Zahlungsaufforderung vom Inkasso Vollstreckeckungsversuch?

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Gelöschtes Mitglied 14840

Gast
Habe hier eine Uraltsache die m.E. verjährt sein sollte. Schneller Inkasso hat mir in den letzten Jahren immer Zahlungsaufforderungen geschickt, ohne jedoch meiner Bitte zu entsprechen mir den Nachweis für die Rechtmäßigkeit der Forderung (Titelkopie usw) zu erbringen. Daraufhin habe ich jedesmal mitgeteilt das ich die Forderung daher nicht anerkenne. So auch vor ca. 6 Wochen. Gestern jedoch erhielt ich diese Unterlagen. Es handelt sich um eine Forderung aus dem Jahre 1986!!

Nun habe ich gelesen, dass die 30-jährige Verjährungsfrist nicht greift, wenn der Gläubiger inerhalb von 10 Jahren immer wieder Vollstreckungsversuche unternimmt. Darum meine Frage, ob die Zahlungsaufforderungen in diesem Sinne Vollstreckungsversuche sind.

Hier der Artikel zur Verjährungsfrist von Titeln:
Der Irrtum uber die 30-jahrige Verjahrungsfrist als Hochstfrist | Zimmermann und Manke
 

axellino

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Eine Mahnung oder Zahlungsaufforderung ist kein Vollstreckungsversuch und diese hemmt auch keine Verjährung § 203 BGB / § 204 BGB.

Vollstreckungsversuche könnten hier bei Dir nur von einem Gerichtsvollzieher unternommen werden bzw. von einem Gericht angeordnet werden (Pfändungs-/Überweisungsbeschluss).
Das olle Inkasso selbst kann nur einfache Briefchen/ Mahnungen schreiben, aber natürlich selbst keinen Vollstreckungsversuch unternehmen, wäre ja noch schöner.

So denn es bei der Uralt Forderung keine Vollstreckungsversuche gab die die Verjährung des Titels hätte von neuen beginnen lassen § 212 Abs.1 Nr.2 BGB, dann kannst denen getrost zurück schreiben,
Hey Jungs, das ganze ist verjährt und das wars :peace:
 
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Gelöschtes Mitglied 14840

Gast
Leider zu früh gefreut. Verjährung wäre in 4 Monaten. Darum habe ich denen Kleinstraten angeboten. Doch nun kommt der Hammer. Für diese, von mir handschriftlich zu unterzeichnende Vereinbarung, verlangen die eine Vergleichsgebühr 96,39 Euro. Die spinnen wohl. Habe bei anderen Vereinbarungen nie solch eine Gebühr obendrauf zahlen müssen.

Daher folgende Frage. Wie ist die Rechtslage, wenn ich denen die 1. Rate überweise ohne diese Vereinbarung zu unterschreiben? Hierüber werde ich die dann schriftlich in Kenntnis setzen. Könnten die mir, trotz Ratenzahlung, den GV ins Haus schicken? Und ist eine Zahlungsvereinbarung eigentlich auch immer ein Vergleich?
 

axellino

Super-Moderation
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Leider zu früh gefreut. Verjährung wäre in 4 Monaten.

Die Forderung ist aus 1986 und es gab niemals Vollstreckungsmassnahmen laut deinen Darlegungen und Zahlungen von deiner Seite aus wurden auch keine geleistet und somit wäre das ganze im laufe 2016 auch verjaehrt (§ 200 BGB) Wie man jetzt hier auf eine Verjährung in 05/2018 kommt, erschließt sich mir beim bestenwillen nicht, aber Du machst das schon :popcorn:
 
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Gelöschtes Mitglied 14840

Gast
Oh, sorry. Die haben, was ich vergessen hatte und erst nach langem Unterlagen durchforsten wiederentdeckte, in 2008 einen Pfändungsbeschluss erwirkt. Weis aber nicht mehr wie das damals genau abgelaufen ist.
 
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