Folgendes Problem:
ich hab vom Sozialgericht einen eR-Beschluss bekommen wegen eines von mir gestellten Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b SGG. Nun ja ... sagen wir mal so, die Ablehnung der aW ist m.M.n. etwas "irritierend" ...
Nun habe ich beim LSG eine Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht, und diese hauptsächlich mit § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG sowie nebensächlich noch mit § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG begründet.
Das o.g. Wörtchen "Berufung" ist soweit ich weiß unschädlich, da es im Falle einer NZB gegen einen eR-Beschluss m.W.n. einfach 1:1 gegen das Wörtchen "Beschwerde" ausgetauscht wird.
Das SG hat eben meiner Meinung nach mind. eine Entscheidung des für mich zuständigen LSG´s übersehen und daneben noch mind. zwei weitere Entscheidungen des BSG´s. Desweiteren ist nach dem eR-Beschluss des SG´s genauso wenig klar wie vorher, da das SG die ja vermutlich erfolgte Stellungnahme bzw. Erwiderung des JC auf die eR hin nicht an mich weitergeleitet hat.
Mich wundert nun (auch) etwas daß ich vom LSG gleich sowohl ein Az. mit ´NZB´ -Kennung bekommen hab (ist eine bloße Eingangsbestätigung), und daneben gleich ein Az. mit ´B ER´ -Kennung.?
Unter dem ´B ER´-Az. schreibt das LSG (bereits einen Tag nach Antragseingang)
Das begreife ich nun überhaupt nicht.
Für die Zulassung oder Ablehnung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist m.W.n. das LSG zuständig. Oder täusche ich mich da?
Schon weil doch das SG von Natur aus niemals eine Berufung bzw. Beschwerde aufgrund übersehens einer LSG bzw. BSG -Entscheidung oder eines Verfahrensmangels zulassen kann?
Ich habe auch diesen Thread hier schonmal kurz angelesen (bin erst bis zur 2.ten Seite gekommen), aber der würde eigentlich meine Meinung zur Zulässigkeit einer NZB bestätigen ...
Wo happerts hier? Was meint ihr dazu?
ich hab vom Sozialgericht einen eR-Beschluss bekommen wegen eines von mir gestellten Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b SGG. Nun ja ... sagen wir mal so, die Ablehnung der aW ist m.M.n. etwas "irritierend" ...
Nun habe ich beim LSG eine Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht, und diese hauptsächlich mit § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG sowie nebensächlich noch mit § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG begründet.
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Das o.g. Wörtchen "Berufung" ist soweit ich weiß unschädlich, da es im Falle einer NZB gegen einen eR-Beschluss m.W.n. einfach 1:1 gegen das Wörtchen "Beschwerde" ausgetauscht wird.
Das SG hat eben meiner Meinung nach mind. eine Entscheidung des für mich zuständigen LSG´s übersehen und daneben noch mind. zwei weitere Entscheidungen des BSG´s. Desweiteren ist nach dem eR-Beschluss des SG´s genauso wenig klar wie vorher, da das SG die ja vermutlich erfolgte Stellungnahme bzw. Erwiderung des JC auf die eR hin nicht an mich weitergeleitet hat.
Mich wundert nun (auch) etwas daß ich vom LSG gleich sowohl ein Az. mit ´NZB´ -Kennung bekommen hab (ist eine bloße Eingangsbestätigung), und daneben gleich ein Az. mit ´B ER´ -Kennung.?
Unter dem ´B ER´-Az. schreibt das LSG (bereits einen Tag nach Antragseingang)
Beschwerdeverfahren Claus. ./. JC XY
Sehr geehrter Herr Claus.,
wie aus der zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung des Beschlusses des Sozialgerichtes vom 0.0.2019 hervorgeht, ist eine Beschwerde nicht zulässig, da der erforderliche Beschwerdewert von 750 € nicht erreicht wird. Die streitige Sanktion beträgt nur 383,40€ (127,80 € x drei Monate). Eine Zulassung der Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz ist nach dem Gesetz nicht zulässig.
Es wird daher angeregt, die Beschwerde umgehend für erledigt zu erklären. MfG
Zur Info gleich noch, die vom SG an den eR-Beschluss angehängte RFB lautete:
Rechtsbehelfsbelehrung:
Dieser Beschluss ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG unanfechtbar, da es in der Hauptsache der Zulassung der Berufung bedürfte, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR nicht übersteigt.
Das begreife ich nun überhaupt nicht.
Für die Zulassung oder Ablehnung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist m.W.n. das LSG zuständig. Oder täusche ich mich da?
Schon weil doch das SG von Natur aus niemals eine Berufung bzw. Beschwerde aufgrund übersehens einer LSG bzw. BSG -Entscheidung oder eines Verfahrensmangels zulassen kann?
Ich habe auch diesen Thread hier schonmal kurz angelesen (bin erst bis zur 2.ten Seite gekommen), aber der würde eigentlich meine Meinung zur Zulässigkeit einer NZB bestätigen ...
Wo happerts hier? Was meint ihr dazu?